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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung

Gemeinsamer Runderlaß über die Zuständigkeit und Kostenübernahme bei der Beseitigung von Abfällen aus Waldverschmutzung


vom 8. September 1994
(ABl./94, [Nr. 70], S.1436)

1. Zielsetzung

Illegal im Wald abgelagerte Abfälle beeinträchtigen die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und stellen oftmals eine Gefahr für Boden, Grundwasser, Pflanzen- und Tierwelt dar. Insbesondere im Wald abgestellte Kraftfahrzeuge können Waldboden und Grundwasser durch das Austreten von Ölen und Kraftstoffen nachhaltig schädigen. Ziel des Erlasses ist es, eine effektive Zusammenarbeit der Forstbehörden und der unteren Abfallwirtschaftsbehörden sowie der entsorgungspflichtigen Körperschaften bei der Entsorgung von Abfällen durch die Festlegung der Zuständigkeiten und Zuordnung der Kosten sicherzustellen.

2. Rechtsgrundlagen und Zuständigkeiten

Nach § 3 Abs. 1 des Landesabfallvorschaltgesetzes vom 20. Januar 1992 (GVBl. I S. 16) sind die Landkreise und kreisfreien Städte die zur Entsorgung von Abfall verpflichteten Körperschaften des öffentlichen Rechts im Sinne des § 3 Abs. 2 des Abfallgesetzes vom 27. August 1986 (BGBl. I S. 1410, 1501), soweit sie nicht Gemeinden oder Zweckverbänden Entsorgungsaufgaben übertragen haben.

Die Entsorgungspflicht umfaßt auch das Einsammeln der im Gebiet der entsorgungspflichtigen Körperschaften fortgeworfenen und verbotswidrig abgelagerten Abfälle einschließlich Fahrzeugwracks von den der Allgemeinheit zugänglichen Grundstücken, wenn Maßnahmen gegen den Verursacher nicht möglich oder nicht vertretbar sind und kein anderer verpflichtet ist (§ 3 Abs. 1 Satz 3 Landesabfallvorschaltgesetz).

Gemäß § 27 Abs. 2 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg vom 17. Juni 1991 (GVBl. S. 213) sind Waldverschmutzungen auf Kosten des Landes und der Kommune durch die Forstbehörde oder auf deren Veranlassung zu beseitigen.

Zuständige Behörde für Gefahrenabwehr auf dem Gebiet des Abfallrechts ist der Landkreis und die kreisfreie Stadt als untere Abfallwirtschaftsbehörde (§ 32 Abs. 1 Landesabfallvorschaltgesetz). Zuständige Behörde für die Gefahrenabwehr auf dem Gebiet des Forstrechts ist das Amt für Forstwirtschaft als untere Forstbehörde [§ 44 Waldgesetz des Landes Brandenburg in Verbindung mit § 1 des Ordnungsbehördengesetzes vom 13. Dezember 1991 (GVBl. S. 636)]. Zur Vermeidung von Zuständigkeitsüberschneidungen werden folgende klarstellende Regelungen getroffen.

3. Grundsatzregelung

Werden illegal abgelagerte Abfälle auf Waldgrundstücken festgestellt, so sind zunächst die Möglichkeiten einer ordnungsrechtlichen Inanspruchnahme Privater zur Entsorgung dieser Abfälle bzw. zu ihrer ordnungsgemäßen Überlassung an die entsorgungspflichtige Körperschaft auf Kosten des Privaten auszuschöpfen. Zuständig ist die untere Forstbehörde im Rahmen der Gefahrenabwehr. Nach § 27 Abs. 3 obliegt es den Waldbesitzern, zur Feststellung und Haftbarmachung des Verursachers der Waldverschmutzung beizutragen. Führt dies nicht zum Erfolg, wird die Entsorgung wie folgt durchgeführt:

  1. Im Wald abgelagerte Bauabfälle, Klärschlämme und eingeleitete Abwässer werden auf Veranlassung und auf Kosten der Forstbehörden eingesammelt, abtransportiert und entsorgt.
  2. Andere illegal abgelagerte Abfälle werden von der Forstbehörde eingesammelt und der entsorgungspflichtigen Körperschaft an zwischen diesen Behörden abgestimmten Sammelstellen oder Entsorgungseinrichtungen zur weiteren Entsorgung überlassen. Die entsorgungspflichtigen Körperschaften stellen dazu die ihnen verfügbaren geeigneten Behälter bereit. Die Kosten trägt die jeweilige Behörde für ihre Aufgaben.

Nach Abstimmung mit der jeweiligen entsorgungspflichtigen Körperschaft hat bei der Bereitstellung der Behälter eine Trennung nach Abfallarten zu erfolgen, wenn dadurch bestimmte Abfallarten verwertet oder für sie besondere Entsorgungswege genutzt werden können. Eine Getrenntsammlung kann allerdings nur verlangt werden, wenn sie im Rahmen der Einsammlung durch die Forstbehörden ohne eigenständige Sortierung erfolgen kann. Steht dem Waldbesitzer wegen einer Waldverschmutzung ein Anspruch auf Schadenersatz gegen einen Dritten zu, so geht dieser Anspruch nach § 27 Abs. 2 Satz 2 Waldgesetz des Landes Brandenburg in dem Maße auf das Land und die Kommune über, soweit die Forstbehörde für die Beseitigung der Verschmutzung sorgt.

4. Besondere Verfahrensregelungen bei abgestellten Fahrzeugen oder Anhängern

Zuständige Behörde für die Gefahrenabwehr in diesem Bereich ist die untere Abfallwirtschaftsbehörde. Auch hier sind zunächst die Möglichkeiten einer ordnungsrechtlichen Inanspruchnahme Privater auszuschöpfen.

Abweichend von Nummer 3. gelten bei auf Waldgrundstücken abgestellten Fahrzeugen oder Anhängern die folgenden Regelungen:

  1. Abfälle im Sinne § 1 Abs. 1 des Abfallgesetzes sind alle beweglichen Sachen, deren sich der Besitzer entledigen will oder deren geordnete Entsorgung zur Wahrnehmung des Wohles der Allgemeinheit, insbesondere des Schutzes der Umwelt, geboten ist.

    Erfüllt das Fahrzeug den subjektiven oder objektiven Abfallbegriff nach § 1 Abs. 1 des Abfallgesetzes so ist die Durchführung eines Verfahrens nach § 5 Abs. 2 AbfG nicht erforderlich. Er dürfte in der Regel erfüllt sein bei Totalwracks, Blechhüllen, ausgeschlachteten und wertlosen Fahrzeugen unabhängig davon, ob diese zugelassen sind oder mit einem Kennzeichen versehen sind. Der Zustand eines Fahrzeugs muß ohne nähere Ermittlungen ausschließen, daß es noch als solches genutzt wird oder werden kann. Ob diese Eigenschaften gegeben sind, prüft die Forstbehörde in Amtshilfe für die untere Abfallwirtschaftsbehörde. Sie unternimmt auch das Erforderliche zur Beweissicherung. Die untere Abfallwirtschaftsbehörde kann den sofortigen Abtransport und die Entsorgung des Fahrzeugs durch die entsorgungspflichtige Körperschaft veranlassen.
  2. Kraftfahrzeuge oder Anhänger ohne gültige amtliche Kennzeichen, die auf öffentlichen Flächen oder außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile abgestellt sind, gelten nach § 5 Abs. 2 des Abfallgesetzes als Abfall, wenn keine Anhaltspunkte dafür sprechen, daß sie noch bestimmungsgemäß genutzt werden oder daß sie entwendet wurden und wenn sie nicht innerhalb eines Monats nach einer am Fahrzeug angebrachten, deutlich sichtbaren Aufforderung entfernt worden sind.

    Handelt es sich bei dem Fahrzeug nicht um Abfall im obigen Sinne, so muß das Verfahren nach § 5 Abs. 2 des Abfallgesetzes durchgeführt werden. Dieses Verfahren ist von der unteren Abfallwirtschaftsbehörde durchzuführen. Die untere Forstbehörde informiert die untere Abfallwirtschaftsbehörde über den genannten Ablagerungsort. Sie übernimmt in Amtshilfe die Anbringung der Aufforderung zur Entfernung im Sinne des § 5 Abs. 2 des Abfallgesetzes und unterrichtet die untere Abfallwirtschaftsbehörde nach einem Monat über das Ergebnis und begleitet erforderlichenfalls den Abtransport.

Die Kosten für Abtransport und Entsorgung trägt die entsorgungspflichtige Körperschaft, soweit nicht ein privater Verursacher in Anspruch genommen werden kann.

§ 27 Abs. 2 Satz 2 und § 27 Abs. 3 Waldgesetz des Landes Brandenburg finden entsprechende Anwendung.

5. Einziehung

Unabhängig von den unter Nummer 3. und Nummer 4. genannten Verfahren können Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit der Waldverschmutzung nach § 47 Abs. 1 Nr. 16 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg beziehen, nach § 48 Abs. 1 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg in Verbindung mit § 22 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) durch die Forstbehörden eingezogen werden. Diese Befugnis gilt auch für Fahrzeuge. Von der Einziehung soll Gebrauch gemacht werden, wenn drohende Gefahren für den Wald bei Durchführung der o. g. Verfahren nicht rechtzeitig abgewendet werden können (mögliche Zündquelle bei hoher Waldbrandgefahr, Verseuchung von Grundwasser und Gewässer). Zieht die untere Forstbehörde einen Gegenstand ein, so trägt sie auch die Verantwortung und die Kosten für den Abtransport, die Verwertung oder die ggf. erforderliche Entsorgung.

6. Zuständigkeit zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten

Die Behandlung, Lagerung oder Ablagerung von Abfällen außerhalb von zugelassenen Abfallentsorgungsanlagen ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Abfallgesetzes und in bestimmten Fällen strafbar nach § 326 StGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 1987 (BGBl. I S. 945, 1160). Waldverschmutzungen sind Ordnungswidrigkeiten nach § 47 Abs. 1 Nr. 16 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg. Ist zur Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit sowohl die untere Abfallwirtschaftsbehörde als auch die untere Forstbehörde zuständig, so richtet sich die Zuständigkeit nach § 39 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten. Danach kann die Verfolgung und Ahndung beider Ordnungswidrigkeiten - hier nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Abfallgesetzes und nach § 47 Abs. 1 Nr. 16 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg - durch eine der beiden zuständigen Verwaltungsbehörden erfolgen.

In den Fällen zu Nummer 3. und Nummer 5. ist die untere Forstbehörde zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten.

In den Fällen zu Nummer 4. ist die untere Abfallwirtschaftsbehörde zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten.

7. Erlaubnisse

Die Forstbehörden erteilen den entsorgungspflichtigen Körperschaften bzw. den von diesen beauftragten Dritten die zum Befahren des Waldes erforderlichen Erlaubnisse.