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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung

Beitritt des Landes Brandenburg zur ALK/ATKIS-Vereinbarung


vom 29. August 1994
(ABl./94, [Nr. 64], S.1362)

Der von den Ländern Baden-Württemberg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz geschlossenen Vereinbarung über die Übernahme und Pflege der Komponenten für die Verfahrenslösung Automatisierte Liegenschaftskarte/Amtliches Topographisch-Kartographisches Informationssystem (ALK-/ATKIS-Vereinbarung) ist das Land Brandenburg am 25. August 1994 beigetreten. Die Vereinbarung wird nachstehend veröffentlicht:

1. Zweck

1.1 Zweck der Vereinbarung ist die Regelung der Nutzung, Pflege und Kostenverteilung der Komponenten der Verfahrenslösung ALK/ATKIS.

Die Komponenten sind

  1. Datenbankteil
  2. Antragsbearbeitung
  3. graphische Verarbeitung (ALK-GIAP)
  4. Offline-Erfassung des Grundrisses der Liegenschaftskarte.

1.2 Der Funktionsumfang der Komponenten ist in der Verfahrensdokumentation beschrieben.

1.3 Veränderungen der Komponenten dürfen ohne Zustimmung des Lenkungsausschusses nicht vorgenommen werden.

2. Nutzung

2.1 Die Beteiligten räumen sich gegenseitig ein zeitlich unbefristetes, nicht ausschließliches Recht zur Nutzung der Komponenten ein.

2.2 Andere Länder können dieser Vereinbarung beitreten. Sie werden Beteiligte und übernehmen Rechte und Pflichten nach dieser Vereinbarung.

2.3 Die Komponenten können von den Beteiligten unentgeltlich genutzt werden. Der Pflegekostenbeitrag gemäß Nr. 3.2 bleibt davon unberührt.

Die Beteiligten sind berechtigt, die Komponenten - auch solche, die sie selbst nicht nutzen - ganz oder in Teilen zur unentgeltlichen Nutzung innerhalb ihrer Länder weiterzugeben an

  1. Stellen der öffentlichen Verwaltung, denen Vermessungsaufgaben nach dem Vermessungs-/Katastergesetz des Landes übertragen sind,
  2. andere Stellen der öffentlichen Verwaltung im Land mit Ausnahme der Stellen des Bundes.

2.4 Die Abgabe an Stellen der öffentlichen Verwaltung in Ländern, die nicht Beteiligte sind, und an Stellen des Bundes - Nutzungsberechtigte - erfolgt für die Komponente

  • Datenbankteil durch das Land Niedersachsen
  • Antragsbearbeitung durch das Land Nordrhein-Westfalen
  • graphische Verarbeitung (ALK-GIAP) durch das Land Nordrhein-Westfalen
  • Offline-Erfassung des Grundrisses der Liegenschaftskarte durch das Land Hessen.

Dabei wird eine Nutzungsvereinbarung nach dem Muster der Anlage 1 abgeschlossen.

2.5 Jeder Abschluß und jede Kündigung einer Nutzungsvereinbarung ist den Beteiligten und der jeweils zuständigen Vermessungs- und Katasterverwaltung mitzuteilen.

2.6 Die Vermessungs- und Katasterverwaltungen der Beteiligten und die Stellen nach Nr. 2.3 Buchst. a) sind frei von Lizenzentgelt für Programmteile, die innerhalb des Verfahrens ALK entwickelt worden sind (z. B. GKS).

3. Pflege und Kostenverteilung

3.1 Die Pflege umfaßt

  1. die Sicherung der Funktionsfähigkeit der Komponenten und
  2. die Weiterentwicklung der Komponenten.

3.2 Die Beteiligten und Nutzungsberechtigten entrichten einen Beitrag zu den Kosten für die Pflege (Pflegekostenbeitrag).

3.3 Der Pflegekostenbeitrag der Beteiligten wird durch den Personaleinsatz in der Pflegestelle (Nr. 5) und/oder durch finanzielle Beiträge abgegolten.

Die Höhe des Pflegekostenbeitrags soll die Anzahl der Implementierungen und der genutzten Komponenten bei den Stellen nach Nr. 2.3 berücksichtigen.

Bei Ländern, die gemäß Nr. 2.2 nachträglich dieser Vereinbarung als Beteiligte beitreten, soll die Höhe des Pflegekostenbeitrags zusätzlich die seit Abschluß der Vereinbarung von den Beteiligten geleisteten Pflegekosten berücksichtigen.

3.4 Die Höhe des Pflegekostenbeitrags der Nutzungsberechtigten wird in Abhängigkeit von der Anzahl der Implementierungen und der genutzten Komponenten nach Anlage 2 festgesetzt.

4. Lenkungsausschuß

4.1 Die Beteiligten richten einen Lenkungsausschuß ein.

4.2 Dem Lenkungsausschuß obliegen besonders folgende Aufgaben:

  1. Ziele der Weiterentwicklung der Komponenten zu bestimmen,
  2. die Arbeitspläne für die Pflege der Komponenten aufzustellen und fortzuschreiben,
  3. über Art, Höhe und Verwendung der Pflegekostenbeiträge nach Nr. 3.3 zu beschließen,
  4. über die Höhe und Verwendung der Pflegekostenbeiträge nach Nr. 3.4 zu beschließen.

4.3 Mitglieder des Lenkungsausschusses sind je ein Vertreter der obersten Vermessungs- und Katasterbehörden der Beteiligten. Die Leiter der Pflegestellen (Nr. 5) gehören dem Lenkungsausschuß mit beratender Funktion an.

Fachvertreter der kommunalen Spitzenverbände sowie Vertreter anderer Stellen können in beratender Funktion zu den Sitzungen des Lenkungsausschusses eingeladen werden.

4.4 Der Vorsitzer des Lenkungsausschusses und sein Vertreter werden für die Dauer von vier Jahren von den Mitgliedern des Lenkungsausschusses gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

4.5 Der Vorsitzer hat den Lenkungsausschuß mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Er hat den Lenkungsausschuß unverzüglich einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder dies unter Angabe des Beratungsgegenstandes fordert.

4.6 Der Lenkungsausschuß ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Die Vertretung ist zulässig. Ein vertretenes Mitglied gilt als anwesend.

4.7 Der Lenkungsausschuß beschließt mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Über die Art, Höhe und Verwendung der Pflegekostenbeiträge ist Einvernehmen herzustellen.

4.8 Über die Sitzungen des Lenkungsausschusses sind Ergebnisniederschriften zu fertigen, die der Genehmigung des Lenkungsausschusses bedürfen.

5. Pflegestellen

5.1 Die mit der Pflege der Komponenten befaßten Vermessungs- und Katasterverwaltungen der Beteiligten richten je eine Pflegestelle ein. Soweit eine Komponente in Teilen von mehreren Pflegestellen gepflegt wird, übernehmen die Pflegestellen der in Nr. 2.4 genannten Länder die Koordinierung und die Betreuung anderer Beteiligter und Nutzungsberechtigter. Die Koordinierung der Tätigkeit der Pflegestellen bezüglich der gesamten Verfahrenslösung obliegt der Pflegestelle des Landes Nordrhein-Westfalen.

5.2 Aufgabe der Pflegestellen ist es,

  1. die ihnen zugeordneten Komponenten zu pflegen,
  2. die jeweils gültigen Originale dieser Komponenten zu führen,
  3. in ihrem Land die Aufgaben der Technischen Stelle (Nr. 6) wahrzunehmen,
  4. die Technischen Stellen sowie Nutzungsberechtigte mit den jeweils gültigen Komponenten, vor allem mit den ergänzten oder berichtigten DV-Programmen und der dazugehörigen Dokumentation, zu versorgen und bei der Übernahme, Einführung und der Anwendung der Komponenten zu beraten.

5.3 Die Pflegestellen übergeben die Ergebnisse der Pflege so, daß

  1. geänderte Komponenten unmittelbar ausgetauscht und die zugehörigen Dokumentationsakten nachgeführt werden können
    oder
  2. die erforderlichen Änderungen anhand der Dokumentation von den Technischen Stellen bzw. von den Nutzungsberechtigten selbst vollzogen werden können.

Einzelheiten der Übergabe werden zwischen den Pflegestellen und den Technischen Stellen bzw. den Nutzungsberechtigten vereinbart.

5.4 Für die Erledigung ihrer Aufträge können die Pflegestellen Aufträge an Dritte vergeben.

6. Technische Stellen

6.1 Die Vermessungs- und Katasterverwaltungen der Beteiligten ohne Pflegestelle richten je eine Technische Stelle ein.

6.2 Aufgabe der Technischen Stelle ist es, im Zusammenwirken mit den Pflegestellen die innerhalb des Landes benutzten Komponenten nach dem jeweiligen Stand einzuführen, deren Ablauffähigkeit sicherzustellen und die Anwender der Komponenten zu betreuen.

6.3 Sofern Beteiligte die Komponenten ganz oder in Teilen zur Nutzung an Stellen nach Nr. 2.3 weitergegeben haben, übernehmen die Technischen Stellen insoweit auch deren Beratung bei der Übernahme, Einführung und der Anwendung der Komponenten.

7. Kündigung

7.1 Ein Beteiligter kann diese Vereinbarung nur zum Jahresende unter Einhaltung einer 6-monatigen Frist kündigen. Die Kündigung ist dem Vorsitzer des Lenkungsausschusses schriftlich zu erklären. Der Vorsitzer des Lenkungsausschusses unterrichtet die Beteiligten von der Kündigung durch Übersenden der Erklärung.

7.2 Ist die Kündigung wirksam geworden, so entfallen für den Ausgeschiedenen für die Zukunft alle Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung.

7.3 Die Beteiligten und Nutzungsberechtigten sind berechtigt, die von dem ausgeschiedenen Beteiligten entwickelten Komponenten weiter zu nutzen, zu pflegen und Nutzungsrechte zu vergeben.

Anlage 1 (zu Nr. 2.4)

Das Land ............................. , vertreten durch .................................................

ist aufgrund der Vereinbarung über die Übernahme und Pflege der Komponenten für die Verfahrenslösung Automatisierte Liegenschaftskarte/ Amtliches Topographisch-Kartographisches Informationssystem (ALK/ATKIS-Vereinbarung) von den beteiligten Ländern (nachfolgend Beteiligte genannt) zum Abschluß nachfolgender Nutzungsvereinbarung ermächtigt worden:

N u t z u n g s v e r e i n b a r u n g

zwischen

dem Land .............................................................

vertreten durch .............................................................

und

...............................................................
(nachfolgend Nutzungsberechtigter genannt)

1. Die Beteiligten räumen dem Nutzungsberechtigten ein einfaches Recht zur unentgeltlichen Nutzung der nachfolgend bezeichneten Komponenten ein:

2. Der Nutzungsberechtigte darf die oben bezeichneten Komponenten für seine Aufgaben verwenden. Er darf sie nicht verändern und nicht an Dritte weitergeben.

3. Der Nutzungsberechtigte entrichtet

für die Komponente _________________________________
- ein einmaliges Lizenzentgelt *) von ____________________ DM
- einen jährlichen Pflegekostenbeitrag von _______________ DM
an ______________________________________________
für die Komponente _________________________________(usw.)
*) falls nichtzutreffend, Zeile streichen.

4. Der Pflegekostenbeitrag kann durch Beschluß des Lenkungsausschusses an die Kosten angepaßt werden. Besondere Leistungen (z. B. Einführung, besondere Beratung, Einrichtungshilfe, Sachkosten für Dokumentationen, Versandkosten) werden mit dem Nutzungsberechtigten besonders abgerechnet.

5. Um die Einheitlichkeit der Verfahrenslösung zu gewährleisten, verpflichtet sich der Nutzungsberechtigte, die Komponenten gemäß den im Rahmen der allgemeinen Programmpflege übersandten Fortschreibungen jeweils in der neuesten Fassung zu führen, wenn das von den Pflegestellen für erforderlich gehalten wird.

6. Eine Haftung für Fehler in den überlassenen Komponenten wird ausgeschlossen.

7. Der Nutzungsberchtigte kann dies Vereinbarung zum Jahresende unter Einhaltung einer 3-monatigen Frist kündigen. Die Beteiligten können diese Vereinbarung unter Einhaltung einer 3-monatigen Frist kündigen, wenn der Nutzungsberechtigte gegen die Pflichten dieser Vereinbarung verstößt. Ist die Kündigung wirksam geworden, so entfallen für den Ausgeschiedenen in Zukunft alle Rechte aus dieser Vereinbarung.

8. Die Beteiligten und ggf. die Vermessungs- und Katasterverwaltung des Landes, in dem der Nutzungsberechtigt seinen Sitz hat, werden vom Abschluß und von der Kündigung dieser Nutzungsvereinbarung unterrichtet.

____________, den ____________       ____________, den ____________

Für den Nutzungsberechtigten                   Für den Beteiligten

____________________________       _____________________________

Anlage 2 (zu Nr. 3.4)

Pflegekostenbeitrag für Nutzungsberechtigte (jährlich)

KomponenteGrundbetrag
Datenbankteil 20 000 DM
Antragsbearbeitung 10 000 DM
Graphische Verarbeitung (ALK-GIAP) 20 000 DM
Offline-Erfassung des Grundrisses der Liegenschaftskarte 7 000 DM

Für jede weitere Implementierung wird ein Zuschlag in Höhe von 30 % des Grundbetrages erhoben.

Anmerkung:
Durch den Pflegekostenbeitrag nach dieser Anlage sind nur die Kosten für die zentrale Pflege und Weiterentwicklung der Programme und für deren Überlassung abgegolten. Kosten für Leistungen, die darüber hinausgehen, wie z. B. Einführung, besondere Beratung, Schulung, Einrichtungshilfe, Sachkosten für Dokumentation, Versandkosten, sind zusätzlich in Rechnung zu stellen.