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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung

Rundschreiben zur unmittelbaren Anwendung von EG Richtlinien auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes im Land Brandenburg, deren Umsetzungsfrist abgelaufen ist


vom 23. August 1994
(ABl./94, [Nr. 74], S.1558)

1 Geltungsbereich

Das Rundschreiben richtet sich an alle Leiter und Dienstvorgesetzten sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Betriebsärzte und Sicherheitsbeauftragte der Dienststellen des Landes Brandenburg und soll die Beachtung der nachstehend genannten EG-Richtlinien gewährleisten.

2 Begriffsbestimmungen

2.1 EG-Richtlinien sind nach Artikel 189 Abs. 3 EWG-Vertrag für die Mitgliedstaaten hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindliche Rechtsakte.

Adressat der unmittelbaren Wirkung der EG-Richtlinien sind nicht nur die staatlichen Gesetzgebungsorgane, die für die Umsetzung von Richtlinien in nationales Recht zuständig sind, sondern alle staatlichen Stellen der öffentlichen Verwaltung, nicht nur im Rahmen hoheitlichen Handelns, sondern darüber hinaus auch in ihrer Funktion als Dienstherr bzw. Arbeitgeber und insofern sind die angesprochenen EG-Richtlinien bei der Auslegung von konkreten Arbeitsschutzmaßnahmen unbedingt zu berücksichtigen.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs haben EG-Richtlinien nach Ablauf der Anpassungs- bzw. Ausführungsfristen zugunsten der Gemeinschaftsbürger gegenüber widersprechendem nationalem Recht kassatorische Wirkung (vgl. Schelter, Fundstellen- und Inhaltsverzeichnis Arbeits- und Sozialrecht der Europäischen Union, Heft 5, Seite 24 ff.).

2.2 Dienststellen im Sinne dieses Rundschreibens sind alle Verwaltungen, Gerichte und Einrichtungen des Landes Brandenburg unter Einschluß der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

3 Maßgebliche EG-Richtlinien

Im Bereich des Arbeitsschutzes sind in den letzten Jahren zahlreiche auf Artikel 100/100a und 118a EWG-Vertrag gestützte, auch den öffentlichen Dienst erfassende Richtlinien der EG erlassen worden.

Besondere Bedeutung haben die

  • Rahmenrichtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. EG Nr. L 183 S. 1 ff.)

sowie folgende Einzelrichtlinien erhalten, deren Umsetzungsfrist bereits abgelaufen ist bzw. Ende 1994 abläuft:

  • Richtlinie 89/654/EWG des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz in Arbeitsstätten (ABl. EG Nr. L 393 S. 1 ff.)
  • Richtlinie 89/655/EWG des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. EG Nr. L 393 S. 13 ff.)
  • Richtlinie 89/656/EWG des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. EG Nr. L 393 S. 18 ff.)
  • Richtlinie 90/269/EWG des Rates vom 29. Mai 1990 über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der manuellen Handhabung von Lasten, die für Arbeitnehmer insbesondere eine Gefährdung der Lendenwirbelsäule mit sich bringt - Vierte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG (ABl. EG Nr. L 156 S. 9 ff.)
  • Richtlinie 90/270/EWG des Rates vom 29. Mai 1990 über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten - Fünfte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG (ABl. EG Nr. L 156 S. 14 ff.)

    Hinweis:
    Die Richtlinie zur Regelung von Arbeitsbedingungen für Beschäftigte des Landes Brandenburg auf Arbeitsplätzen mit Bildschirmgerät (Bildschirmarbeitsplatz-Richtlinie - BsArbPRl) vom 22. März 1993, veröffentlicht im ABl. Nummer 47, berücksichtigt die Bestimmungen der EG-Richtlinie und gilt vorbehaltlich abweichender Bestimmungen bei der Umsetzung der EG-Richtlinie in nationales Recht.
  • Richtlinie 91/383/EWG des Rates vom 25. Juni 1991 zur Ergänzung der Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von Arbeitnehmern mit befristetem Arbeitsverhältnis oder Leiharbeitsverhältnis
  • (ABl. EG Nr. L 206 S. 19 ff.)
  • Richtlinie 92/57/EWG des Rates vom 24. Juni 1992 über die auf zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustellen anzuwendenden Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz - Achte Einzelrichtlinie zur Richtlinie 89/391/EWG (ABl. EG Nr. L 245 S. 6 ff.)
  • Richtlinie 92/58/EWG des Rates vom 24. Juni 1992 über Mindestvorschriften für die Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz - Neunte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG (ABl. EG Nr. L 245 S. 23 ff.)
  • Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz - Zehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG (ABl. EG Nr. L 348 S. 1 ff.)
  • Richtlinie 93/104/EWG des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitsgestaltung (ABl. EG Nr. L 307 S. 18 ff.)

Weitere Informationen zum Inhalt der angesprochenen EG-Richtlinien erteilt das

Landesinstitut für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
Zweigstelle Cottbus
Thiemstraße 105 a
0305 Cottbus
Telefon: (0355) 4993 180.