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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung

Richtlinie zur Bekämpfung der Maedi/Visna und Sanierung infizierter Milchschafbestände


vom 14. Juli 1994
(ABl./94, [Nr. 54], S.1132)

Das Virus (Lentivirus) verursacht bei Schafen die Krankheitsformen Maedi und Visna. Die Krankheit verläuft langsam und letal ("Slow virus infection"). Wirksame Behandlungen oder Schutzimpfungen sind nicht bekannt.

Maedi (progressive interstitielle Pneumonie) verursacht durch Atemnot, Abmagerung und letalen Krankheitsverlauf weltweit Verluste in den infizierten Schafbeständen. Die Muttertiere übertragen das Virus auf Lämmer überwiegend mit Kolostrum und Muttermilch. Die Möglichkeit einer aerogenen Übertragung durch Kontakt von Tier zu Tier ist nicht auszuschließen. Infizierte Tiere gelten lebenslang als Virusträger. In Schafbeständen gehaltene Ziegen können sich infizieren.

Visna tritt hauptsächlich bei über zwei bis drei Jahre alten Tieren in Form einer nichteitrigen Meningoenzephalitis mit ventrikelnaher Demyelinisierung auf. Die Übertragung kann vertikal und horizontal erfolgen.

Während es im Land Brandenburg vereinzelt zu Ausbrüchen an Maedi kam, wurde bisher kein Fall von Visna beobachtet.

Zunehmend werden, besonders in Milchschafbeständen, Handelsbeschränkungen wirksam.

Die Bekämpfung der Infektion ist zum Schutz vor wirtschaftlichen Schäden in Milchschafbeständen angezeigt. Die Sanierung von Beständen erfolgt auf freiwilliger Grundlage im Interesse des Handels mit Zuchttieren.

I.
Zielstellung

Das freiwillige Bekämpfungsverfahren hat folgende Zielsetzung:

  • Verhinderung der Verbreitung des Erregers der Maedi/Visna-Infektion,
  • Sanierung infizierter Bestände,
  • Schutz von "Maedi/Visna-unverdächtigen Beständen".

II.
Ermittlung des Seuchenstatus

  1. Der Beitritt zum freiwilligen Bekämpfungsverfahren verpflichtet den Tierhalter zur Ermittlung des Maedi/Visna-Seuchenstatus des Schafbestandes durch eine serologische Einzeltieruntersuchung aller über sechs Monate alten Schafe und Ziegen des Bestandes. Bestand im Sinne dieser Richtlinie ist eine epizootiologische Einheit.
  2. Nach Ermittlung des Bestandsstatus ist in jedem Fall das weitere Vorgehen vom Tierhalter mit dem zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt, dem betreuenden Tierarzt und dem Schafherdengesundheitsdienst des Staatlichen Veterinär- und Lebensmitteluntersuchungsamtes abzustimmen.

    Das zuständige Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt ist zur fachlichen Beratung und Begleitung der Bekämpfungs- und Sanierungsmaßnahmen verpflichtet.
  3. Bereits vorliegende Untersuchungsergebnisse können zur Ermittlung des Seuchenstatus herangezogen bzw. in den Sanierungsplan nach Abschnitt III Ziffer 1 übernommen werden. Dazu ist der Schafherdengesundheitsdienst zu hören.

III.
Sanierungsverfahren

  1. Der Sanierungsablauf ist in einem vom Amtstierarzt zu bestätigenden Sanierungsplan schriftlich zu fixieren.
  2. Bestände mit negativen Untersuchungsergebnissen bei der Ermittlung des Seuchenstatus nach Abschnitt II Ziffer 1 sind in mindestens sechsmonatigem Abstand durch eine serologische Untersuchung aller über sechs Monate alten Schafe und Ziegen fortlaufend zu kontrollieren.
  3. Zugekaufte Tiere sind zu quarantänisieren und dürfen erst nach Vorliegen des negativen Ergebnisses einer blutserologischen Untersuchung auf Maedi/Visna in den Bestand eingestellt werden.
  4. Einzelne verdächtige Reaktionen in sonst negativen Beständen werden nach sechs Wochen in einer einmaligen Wiederholungsuntersuchung abgeklärt und bei negativem Befund als negativ eingestuft.
  5. Bei einem Verseuchungsgrad bis zu 20 vom Hundert werden die Reagenten unverzüglich zusammen mit ihrer Nachzucht aus der Herde entfernt und der Bestand weiter in sechsmonatigem Abstand untersucht.
  6. Für Bestände mit mehr als 20 vom Hundert Reagenten ist eine Sanierung durch Selektion der Reagenten nicht sinnvoll. Sie kann über die getrennte mutterlose Aufzucht der Lämmer, ein spezielles Verfahren der Nachzucht über Jährlingsmuttern sowie über Bestandsaustausch erfolgen.

IV.
Bestandsstatus

1. Maedi/Visna-Sanierungsbestand

Bestände, die dem Sanierungsverfahren angeschlossen sind und nicht die Bedingungen des Status "Maedi/Visna-unverdächtiger Bestand" erfüllen, werden als "Maedi/Visna-Sanierungsbestand" bezeichnet, wenn

  • es sich ausschließlich um serologisch negative Tiere im Bestand handelt,
  • Tierzustellungen nur aus "Maedi/Visna-Sanierungsbeständen" oder aus "Maedi/Visna-unverdächtigen Beständen" erfolgen,
  • zugekaufte Tiere quarantänisiert und erst nach Vorliegen des negativen Ergebnisses einer blutserologischen Untersuchung auf Maedi/Visna in den Bestand eingestellt werden,
  • in dieser Zeit keine klinischen Erscheinungen, die für Maedi/Visna sprechen, aufgetreten sind,
  • der gesamte Bestand in mindestens sechsmonatigem Abstand bezüglich aller über sechs Monate alten Schafe und Ziegen der serologischen Kontrolle obliegt,
  • der Besitzer die Sanierung durch die umgehende Entfernung festgestellter positiver Tiere und ihrer Nachkommen aus dem Bestand gewährleistet und
  • die Tiere keine Kontakte zu verseuchten oder serologisch nicht untersuchten Schaf- und Ziegenbeständen hatten.

2. Maedi/Visna-unverdächtiger Bestand

Die Erteilung des Status "Maedi/Visna-unverdächtiger Bestand" erfolgt nach mindestens fünfmaliger serologischer Untersuchung des gesamten Schafbestandes (einschließlich der Ziegen) mit negativem Untersuchungsergebnis in ununterbrochener Folge im Abstand von mindestens sechs Monaten

oder

wenn der Bestand ausschließlich mit Tieren aus Maedi/Visna-unverdächtigen Beständen aufgebaut worden ist und alle Tiere des Bestandes nach der Einstallung mindestens ein blutserologisch negatives Untersuchungsergebnis aufweisen

und

  • die Tiere keine Kontakte zu verseuchten oder serologisch nicht untersuchten Schaf- und Ziegenbeständen hatten,
  • Zukäufe, Einsatz von Deckböcken, Einstellungen von Pensionstieren, Ausstellungen, Körungen und dergleichen nur mit Tieren aus "Maedi/Visna-unverdächtigen Beständen" stattfinden und
  • weitere serologische Untersuchungen aller über sechs Monate alten Einzeltiere im jährlichen Abstand ein negatives Ergebnis erbringen.

Verdächtige Reaktionen bei serologischen Blutuntersuchungen sind nach Abschnitt III Ziffer 4 abzuklären. Bis zur Abklärung ist der Status "Maedi/Visna-unverdächtiger Bestand" auszusetzen. Beim Auftreten eines oder mehrerer positiver Befunde wird der Status "Maedi/Visna-unverdächtiger Bestand" aberkannt.

V.
Zuständigkeit und Organisation

Die erfolgreiche Bekämpfung der Maedi/Visna setzt ein enges Zusammenwirken von Tierhaltern, praktizierenden Tierärzten, Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämtern und Staatlichen Veterinär- und Lebensmitteluntersuchungsämtern voraus.

1. Tierhalter und Verbände

Tierhalter, die sich dem freiwilligen Bekämpfungsverfahren anschließen wollen, melden ihr Interesse beim zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt an.

Der Schafzuchtverband unterstützt die Sanierungsvorhaben seiner Mitgliedsbetriebe durch Einhaltung entsprechender Vorschriften beim Handel, auf Auktionen und Märkten.

Mit dem Beitritt zum freiwilligen Bekämpfungsverfahren verpflichtet sich der Tierhalter schriftlich zur Einhaltung der Bedingungen der Richtlinie. (Anlage 1)

2. Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter

Die Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter informieren den Schafherdengesundheitsdienst des Staatlichen Veterinär- und Lebensmitteluntersuchungsamtes über den Beitritt von Tierhaltern zum freiwilligen Maedi/Visna-Bekämpfungsverfahren und erstellen mit ihm gemeinsam einen Sanierungsplan.

Der Amtstierarzt führt eine Dokumentation über die Untersuchungsergebnisse. Sind die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt, so erkennt er den Status "Maedi/Visna-unverdächtiger Bestand" an. (Anlage 2)

3. Staatliche Veterinär- und Lebensmitteluntersuchungsämter

Die Staatlichen Veterinär- und Lebensmitteluntersuchungsämter führen die erforderlichen Untersuchungen durch und teilen die Ergebnisse dem Tierhalter und dem Amtstierarzt mit. Die Schafherdengesundheitsdienste der Staatlichen Veterinär- und Lebensmitteluntersuchungsämter beraten Tierhalter, Amtstierärzte und praktizierende Tierärzte bei der epizootiologischen Analyse, beim Erstellen von Sanierungskonzeptionen sowie bei der Lösung auftretender Probleme und führen eine Übersichtsdokumentation über die Befunde der im Zuständigkeitsbereich angeschlossenen Schafbestände.

VI.
Kosten

Die Kosten des Verfahrens hat der Tierhalter zu tragen, soweit sie nicht von anderen Kostenträgern übernommen werden.

Anmerkung: Die Anlagen wurden nicht aufgenommen.