Unterbringung von asylbegehrenden Ausländern
vom 7. Juli 1994
(ABl./94, [Nr. 53], S.1118)
Im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen ergeht folgender Runderlaß zur Unterbringung von Asylbewerbern.
Die neue Rechtslage auf Grund der Neufassung des Asylverfahrensgesetzes ab 1. Juli 1992 bzw. 1. Juli 1993 sowie der Verteilungsverordnung vom 21. September 1993 erfordert die Überarbeitung des Runderlasses vom 2. März 1992 (ABl. S. 314).
Grundlage für die Aufnahme- und Unterbringungspflicht der Kreise und kreisfreien Städte ist nunmehr die Verordnung über die landesinterne Verteilung und Zuweisung von Asylbewerbern vom 21. September 1993 i. d. F. der 1. Verordnung zur Änderung der Verordnung vom 29. April 1994.
Danach gelten folgende Grundsätze:
1. Aufenthaltspflicht der Asylbewerber:
Der Asylbewerber, der nicht mehr verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, hat entsprechend den Festlegungen in der Aufenthaltsgestattung und der Zuweisungsentscheidung in der Gemeinde Unterkunft zu nehmen und sich aufzuhalten, der er zugewiesen wurde. Die Verpflichtung der Gemeinde zur Unterbringung besteht für die Dauer des Asylverfahrens.
2. Vorübergehendes Verlassen des Aufenthaltsortes:
Gestattet die Ausländerbehörde dem Asylbewerber gemäß § 58 Asylverfahrensgesetz das vorübergehende Verlassen des zugewiesenen Aufenthaltsbereichs, so besteht die Unterbringungspflicht der Gemeinde in der zugewiesenen Unterkunft fort.
3. Unerlaubtes Verlassen des Aufenthaltsortes und spätere Rückkehr:
Auch im Falle des unerlaubten Verlassens des Aufenthaltsbereichs besteht die Unterbringungspflicht des Kreises oder der kreisfreien Stadt zunächst fort. Die für die Unterbringung zuständige Gemeinde entscheidet dann nach pflichtgemäßem Ermessen, wann der freigewordene Platz in der Unterkunft neu belegt wird.
Kehrt der Asylbewerber zurück und ist sein Platz belegt, muß er gegebenenfalls in einem anderen Heim im Bezirk der Ausländerbehörde, die in der Aufenthaltsgestattung festgelegt wurde, untergebracht werden.
4. Unterrichtung der ZABH
Über einen Wechsel des Aufenthaltsbereiches (z. B. bei Schließung eines Heimes) und im Falle des endgültigen unerlaubten Verlassens der zugewiesenen Unterkunft ist die Zentrale Ausländerbehörde des Landes Brandenburg in Eisenhüttenstadt zu unterrichten.
Dieser Runderlaß tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt für Brandenburg in Kraft. Gleichzeitig tritt der Runderlaß vom 2. März 1992, ABl. S. 314, außer Kraft.