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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Landschaftspflege und die Erhaltung der Teichlandschaften im Land Brandenburg


vom 9. Juni 1994
(ABl./94, [Nr. 45], S.946)

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.1. Zuwendungszweck ist der Erhalt der großflächigen und in Deutschland einzigartigen Teichgebiete, die vor allem in der Lausitz, im Havelland, im Ruppiner Land und in der Uckermark einen unverzichtbaren Bestandteil der Brandenburger Kulturlandschaft darstellen.

Die zum überwiegenden Teil bereits vor Jahrhunderten vom  Menschen künstlich geschaffenen großflächigen Teichgebiete haben als ökologisch äußerst wertvolle Biotope und großräumige Wasserreservoire eine herausragende Bedeutung.

Die Teichlandschaften entwickelten sich durch die vielseitige Tätigkeit des Fischers zu landeskulturell bedeutsamen  und touristisch heute attraktiven Gebieten, die weit über die Landesgrenzen hinaus interessant und bekannt sind.

Das Land gewährt deshalb nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung Zuwendungen zur Förderung der Landschaftspflege und der Erhaltung dieser Teichlandschaften im Land Brandenburg durch den fischereilichen Bewirtschafter.

1.2. Zweck der Förderung ist die Landschaftspflege und die Erhaltung der Teichlandschaften durch die zielgerichtete Tätigkeit der Fischer zur langfristigen Sicherung der komplexen positiven Wirkung der Teiche auf Fauna, Flora, Wassergüte, Stauhaltung und Mikroklima.

Durch die Tätigkeit der Fischer können die natürlichen Ressourcen Boden, Wasser und Luft, auch über das eigentliche Teichgebiet hinaus, gesichert werden. Unabdingbare Voraussetzung dafür ist die kontinuierliche fischereiliche Bewirtschaftung und Nutzung der Teiche.

Das in der Vergangenheit durch den Fischer geleistete Naturschutzmanagement ist unter den gegenwärtigen Ertrags- und Absatzbedingungen nur bei Förderung der Landschaftspflege und der Erhaltung der Teichlandschaften möglich.

1.3. Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im  Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Zuwendungen

Gefördert werden ausgewählte Maßnahmen der Fischerei, die  den Erfordernissen der Landschaftspflege und der Erhaltung der Teichlandschaften als unabdingbare Voraussetzung entsprechen. Sie umfassen den Schutz und die Pflege der Teichlandschaften und der natürlichen Ressourcen sowie die Erhaltung des gesamten Teichbiotops. Die Förderung schließt die Pflege der Teichanlagen mit ihrem Be- und Entwässerungssystemen, die Stauhaltung in der Vegetationsperiode sowie die Teichbodenpflege durch eine Mindestbesatzstärke mit Karpfen als besonders wichtige Maßnahmen ein.

3. Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind fischereiliche Unternehmen aller  Rechtsformen im Haupt- und Nebenerwerb.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1. Der Antragsteller muß für das von ihm bewirtschaftete Teichgebiet einen rechtsgültigen Pachtvertrag besitzen bzw. sein Fischereirecht für das Teichgebiet nachweisen.

4.2. Die Förderung setzt voraus, daß mindestens 90 % der Teichflächen bewirtschaftet werden und daß der Zuwendungsempfänger für die Objekte seines bewirtschafteten Teichgebietes einen von der Bewilligungsbehörde bestätigten Jahresplan zur Flächennutzung und -pflege vorweist (Jahrespflegeplan).

4.3. Teiche mit Naturschutzstatus werden im Rahmen dieser Richtlinie ebenfalls gefördert, sofern eine Doppelförderung für Kriterien gemäß Ziffer 5.4. ausgeschlossen bleibt.

4.4. Die Pflege und Erhaltung der Teichlandschaften im Sinne dieser Richtlinie beinhaltet jährliche Leistungen für Schilfschnitt, Wege- und Teichdammpflege, Grabenpflege, Instandhaltung der Stauanlagen, Bespannen und Ablassen der Teiche, die maximal mögliche Stauhaltung während der Vegetationsperiode sowie eine mindestens im dreijährigen Abstand einmal durchzuführende Entschlammung des Teichentwässerungssystems (Fischgrube, Fischgräben).

4.5. Die Speisekarpfenproduktion erfolgt ausschließlich auf der Basis der Getreidezufütterung bzw. Nutzung der Naturnahrung.

4.6. Die Kalkung der Teiche ist entsprechend der fischwirt-schaftlichen Notwendigkeit und zur Verbesserung der Wasserqualität der Vorfluter durchzuführen. Auf den Einsatz mineralischer Dünger und weiterer chemischer Stoffe ist grundsätzlich zu verzichten. Eine Ausnahme stellen veterinärmedizinisch angeordnete Maßnahmen dar.

4.7. Zuwendungen setzen eine Mindestabfischung je Teich von 150 kg/ha TN im Jahr voraus. Teichflächen, die diese Anforderung nicht erfüllen, sind als Berechnungsgrundlage für Zuwendungen im Sinne dieser Richtlinie ausgeschlossen.

4.8. Zur Inanspruchnahme der Förderung ist der Antragsteller  verpflichtet:

4.8.1 einen teichbezogenen Nachweis über durchgeführte Pflegemaßnahmen und über den Abfischungsertrag gegenüber der Bewilligungsbehörde zu führen,

4.8.2 für die Abnahme von Pflegemaßnahmen der Bewilligungsbehörde bis jeweils 31. Juli und 15. November des Jahres Kontrolltermine für Kontrollen vor Ort anzuzeigen.

5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1. Zuwendungsart: Projektförderung

5.2. Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung

5.3. Form der Zuwendung: Zuschuß/Zuwendung

5.4. Bemessungsgrundlage:

Die Zuwendung kann jährlich, bezogen auf die Teichfläche, maximal 500 DM je ha Teichfläche betragen, wenn mehrere Maßnahmen gleichzeitig durchgeführt werden. Im einzelnen werden folgende Zuwendungen gewährt:

5.4.1 Biotop- und Teichpflege einschließlich biologischer Verbauung, Dammpflege, biotopgerechte Landschaftsgestaltung sowie Reparatur von Zu- und Ablaßbauwerken bis zu 250 DM/ha,

5.4.2 Bespannen und Ablassen der Teiche sowie maximal mögliche Stauhaltung während der Vegetationsperiode 300 DM/ha,

5.4.3 Teichentschlammung (Fischgrube/Gräben) oder Entlandung bis zu 150 DM/ha.

6. Nebenbestimmungen

6.1. Übernahme der Verpflichtungen

Im Falle des Verkaufs oder der Verpachtung des ganzen Betriebes oder Teilen hiervon, kann der Übernehmende in die  Vereinbarung eintreten, sofern er die Voraussetzungen erfüllt.

Tritt der Übernehmende nicht in die Verpflichtung ein, werden gewährte Zuwendungen vom Empfänger zurückgefordert.

6.2. Datenschutzrechtliche Bestimmungen

Die mit dem Antrag erhobenen Daten sind freiwillig. Sie werden zur Feststellung der Förderberechtigung benötigt und erforderlichenfalls gespeichert. Sie werden nach Ablauf der Förderung, frühestens jedoch nach 5 Jahren, gelöscht.

7. Verfahren

7.1. Antragsverfahren

Antragsbehörde:Kreisverwaltungen und Verwaltungen kreisfreier Städte, Ämter für Landwirtschaft

Antragstellung: Formular (Anlage)

Antragstermin:15. Juli 1994

Als Unterlagen sind beizufügen:

7.1.1 Jahrespflegeplan

7.1.2 Nachweis über die Flächennutzung

7.1.3 Pachtvertrag oder Eigentumsnachweis (Kopien)

7.1.4 Lageplan der Teichflächen (bis Maßstab 1 : 50.000)

7.2. Bewilligungsverfahren

7.2.1 Bewilligungsbehörde:Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

7.2.2 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind. Für die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten §§ 48, 49, 49a Verwaltungsverfahrensgesetz Brandenburg.

8. Inkrafttreten

Die Richtlinie tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft und ist bis 31. Dezember 1994 in dieser Fassung gültig.

Anmerkung: Die Anlage wurden nicht aufgenommen.