Richtlinie über die Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder der Fachbeiräte gemäß § 10 Abs. 4 des Gesetzes über die Weiterbildung in den Fachberufen des Gesundheitswesens (WBGesG)
vom 1. Juni 1994
(ABl./94, [Nr. 44], S.938)
Auf der Grundlage des § 10 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes über die Weiterbildung in den Fachberufen des Gesundheitswesens (WBGesG) vom 18. März 1994 (GVBl. I S. 62) wird im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg die Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder der Fachbeiräte wie folgt geregelt:
1. Arten der Entschädigung
Die Mitglieder, die stellvertretenden Mitglieder sowie die Angehörigen der Unterausschüsse, die nicht Mitglieder der Fachbeiräte sind, erhalten nach näherer Bestimmung der Nummern 2 bis 4 dieser Anordnung Entschädigungen.
2. Entschädigungen
Die Mitglieder erhalten:
- Sitzungstagegeld
Zur Abgeltung des durch die Teilnahme an der Sitzung entstandenen Aufwands wird ein Sitzungstagegeld in Höhe des Satzes gewährt, der Beamten in der Reisekostenstufe B des Bundesreisekostengesetzes (BRKG) als Tagegeld für eine eintägige Dienstreise zusteht (z. Z. 28,- DM gemäss § 9 Abs. 1 Satz 1 BRKG).
Bei Teilnahme an mehr als einer Ausschusssitzung an dem- selben Tage wird die Entschädigung nur einmal, und zwar für die erste Sitzung, gewährt.
Ausschussmitglieder, die nicht in der politischen Gemeinde des Sitzungsortes wohnen, können bei mehrtägiger Abwesenheit von ihrem Wohnort aus Anlass der Teilnahme an der Sitzung an Stelle des Sitzungstagegeldes nach Absatz 1 Tage- und Übernachtungsgeld nach Reisekostenstufe B des BRKG (§ 9 Abs. 2 und § 10) erhalten
- Fahrkostenentschädigung
Den Ausschussmitgliedern (gleichgestellt sind Mitglieder der Unterausschüsse) werden die Fahrkosten für die zur Sitzung notwendigen Reise vom Wohnort/Dienstort zum Ort der Sitzung und für die Rückreise gem. den Bestimmungen des BRKG (§§ 5 und 6 BRKG) erstattet.
Für Reisen während der Sitzungsdauer nach dem Wohnort und zurück werden die Fahrkosten nur insoweit erstattet, als hierdurch keine höheren Gesamtkosten als beim Verbleiben am Sitzungsort entstehen.
Die Auslagen ortsansässiger Ausschussmitglieder für Fahrten oder Wege innerhalb der politischen Gemeinde des Sitzungsortes aus Anlass der Sitzung werden nicht besonders vergütet; sie sind mit dem Tagegeld nach Buchstabe a) erster Absatz abgegolten.
3. Entschädigung für Entgeltausfall
Die Ausschussmitglieder werden für ihren Verdienstausfall entschädigt. Angehörige des öffentlichen Dienstes erhalten keine Entschädigung für Verdienstausfall.
Die Entschädigung richtet sich nach dem regelmäßigen Bruttoverdienst. Sie wird nach der versäumten Arbeitszeit berechnet; dabei ist höchstens der Betrag anzusetzen, der einem Zeugen nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen als Höchstbetrag zusteht.
Der Verdienstausfall ist durch Vorlage einer Lohnbescheinigung des Arbeitgebers nachzuweisen.
4. Geltendmachung und Auszahlung
4.1 Haben an einem Tag ein Mitglied und sein Stellvertreter an derselben Sitzung teilgenommen, so steht nur dem Mitglied eine Entschädigung zu.
Hat ein stellvertretendes Mitglied in der Eigenschaft als Vorsitzender eines Unterausschusses an der Sitzung des Landesfachbeirates teilnehmen müssen, so steht ihm ebenfalls die Entschädigung zu.
4.2 Anträge auf Entschädigung sind - unter Angabe der Bankverbindung - an das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen zu richten.
Sie sind binnen eines Monats nach Ende der Sitzung zu stellen.
4.3 Den Ausschussmitgliedern im Sinne der Nummer 1 wird auf Antrag zum Jahresbeginn eine Bescheinigung über die im vorhergehenden Jahr gezahlten Entschädigungen für Einkommenssteuerzwecke ausgestellt.
5. Inkrafttreten
Diese Bestimmungen treten mit Wirkung vom 1. Juni 1994 in Kraft.