Einrichtung des Dualen Systems zur Rücknahme gebrauchter Verkaufsverpackungen Feststellung gemäß § 6 Absatz 3 der Verordnung über die Vermeidung von Verpackungsabfällen vom 12.06.1991
vom 25. Mai 1994
(ABl./94, [Nr. 35], S.551)
I. Das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg ändert seine Allgemeinverfügung vom 22. Dezember 1992 (ABl. 1993 S. 80) nach Maßgabe der folgenden Regelungen. Abschnitt II. der Allgemeinverfügung vom 22. Dezember 1992 wird wie folgt gefaßt:
Die Feststellung ergeht mit folgenden Nebenbestimmungen:
- Die Antragstellerin hat ab dem 1. Juli 1994 jährlich eine aktuelle Liste der auf dem Gebiet des Landes Brandenburg genutzten Sortier- und Verwertungsanlagen vorzulegen. Änderungen sind unabhängig davon unverzüglich mitzuteilen.
- Die Antragstellerin hat gebrauchte Verkaufsverpakungen aus Gewerbe, Industrie sowie Behörden und öffentlichen Einrichtungen nach Maßgabe kartellrechtlicher Vorgaben zu erfassen.
- Verkaufsverpackungen aus Kunststoffen sollen werkstofflich verwertet werden, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist.
- Die dem Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung vorliegenden Garantieerklärungen für die Verwertung müssen immer eine Restlaufzeit von drei Monaten haben. Verlängerungen oder neue Garantien sind rechtzeitig vorzulegen.
- Die Antragstellerin hat durch Bescheinigung (Zertifikat) einer unabhängigen, sachverständigen Stelle nachzuweisen, daß die im Land Brandenburg erfaßten oder in das Land Brandenburg verbrachten Verkaufsverpackungen aus Kunststoff oder Verbundmaterialien (Flüssigkeitskartonverbunde) nur Verwertungsanlagen zugeführt werden, in denen die ordnungsgemäße Verwertung sichergestellt ist. Die Nachweispflicht gilt auch für alle im Ausland einer Sortierung oder Verwertung zugeführten Verkaufsverpackungen aus Kunststoff oder Verbundmaterial. Zunächst genügt die Vorlage einer von Sachverständigen vorgenommenen Erstbewertung der Betriebe. Zusätzlich ist bei einer Verwertung im Ausland von der Antragstellerin eine Unbedenklichkeitsbescheinigung oder Genehmigung des zuständigen Ministeriums des Importlandes vorzulegen. Den fremdsprachlichen Dokumenten sind Übersetzungen eines vereidigten Übersetzers beizufügen.
Wird einem Betrieb binnen zwölf Monaten nach der Erstbewertung nicht die Zertifizierung nach Belieferungsbeginn erteilt oder wird sie versagt oder wird ein erteiltes Zertifikat aberkannt, so ist dieser Betrieb umgehend von der Belieferung auszuschließen. Auf Verlangen ist der Belieferungsbeginn mitzuteilen.
Für andere Materialien als Kunststoff oder Verbundmaterialien kann die Zertifizierung im Ausland durch das Land Brandenburg angeordnet werden, wenn die Sortierung und Verwertung dieser Materialien nicht gewährleistet ist. - Soweit im Rahmen des Systems im Land Brandenburg Anlagen zur Zwischenlagerung betrieben werden sollen, hat die Antragstellerin dies unverzüglich vorher mitzuteilen. Die Mitteilung umfaßt die vorgesehene Menge, die Materialien, deren Vorbehandlung, die Lagerbedingungen, den Lagerzeitraum sowie den sich anschließenden Verwertungsweg.
Soweit in Brandenburg erfaßte Kunststoffverpackungen in anderen Bundesländern zwischengelagert werden, erfolgt eine Mitteilung unter Angabe des Ortes. Ist die Zwischenlagerung vorhersehbar, erfolgt die Mitteilung vor Beginn der Zwischenlagerung. - Die Antragstellerin hat innerhalb der Fristen und nach Maßgabe der Verpackungsverordnung durch Vorlage geeigneter Belege in nachvollziehbarer Darstellung nachzuweisen, daß die an den Betrieb eines Systems von der Verpackungsverordnung gestellten Anforderungen erfüllt worden sind. Dazu ist ein Mengenstromnachweis für die einzelnen Materialien von der Erfassung bis zur ordnungsgemäßen Verwertung zu erbringen. Die von der Verpackungsverordnung vorgeschriebenen Quoten sind auf der Grundlage der amtlichen Einwohnerstatistik für das Land Brandenburg zu berechnen. Die Entsorgung der stofflich nicht verwertbaren Sortierreste ist unter Angabe der Gewichtsmenge im Mengenstromnachweis darzulegen.
Die Antragstellerin hat die Nachweise für die im Land Brandenburg erfaßten gebrauchten Verkaufsverpackungen in einer von einer unabhängigen, sachverständigen Stelle geprüften Form als schriftliche Dokumentation und - soweit möglich - auch auf EDV-Datenträger vorzulegen. - Die Antragstellerin hat jährlich nachzuweisen, daß ausreichend Sicherheit (z. B. durch Bilanzrückstellungen) geleistet worden ist, um für den Fall, daß der Betrieb des Systems eingestellt wird, die Verwertung der zu diesem Zeitpunkt im System befindlichen Materialien zu gewährleisten.
- Die Antragstellerin ist verpflichtet, dem Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung und von diesem beauftragten Dritten die zur Überwachung der Einhaltung der sich aus der Verpackungsverordnung und diesem Bescheid ergebenden Anforderungen erfor-derlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen zugänglich zu machen. Darüber hinaus ist zu gewährleisten, daß dem Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung und von diesem beauftragten Dritten zu den o. g. Überwachungszwecken Zutritt zu den zur Umsetzung der Verpakungsverordnung genutzten Anlagen gewährt wird.
- Die Antragstellerin ist verpflichtet, Änderungen gegenüber der in den Antragsunterlagen dargestellten Sachlage umgehend mitzuteilen.
- Die Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen bleibt vorbehalten, soweit dies zur Erfüllung der Vorgaben der Verpakungsverordnung erforderlich ist.
II. Dieser Bescheid wird an dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag wirksam.
III. Dieser Bescheid kann in dem Zeitraum von einem Monat nach dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag, werktags zwischen 9.00 und 16.00 Uhr, beim Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg, Albert-Einstein-Straße 42-46, 14473 Potsdam, eingesehen werden.
IV. Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach dem auf die öffentliche Bekanntmachung folgenden Tag Klage beim Verwaltungsgericht Potsdam, Allee nach Sanssouci 6, 14471 Potsdam, erhoben werden. Die Klage ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben.