Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für Maßnahmen des vorbeugenden Waldbrandschutzes
vom 10. Mai 1994
(ABl./94, [Nr. 38], S.590)
1. Zuwendungszweck
Das Land gewährt aufgrund der Intervention der Strukturfonds Teil EAGFl, Abteilung Ausrichtung in Verbindung mit §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung Zuwendungen für Maßnahmen, die dem vorbeugenden Waldbrandschutz dienen.
Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2. Gegenstand der Förderung
Maßnahmen des vorbeugenden Waldbrandschutzes
Danach können gefördert werden:
2.1 Auf- und Ausbau von Waldbrandriegelsystemen durch Aufhieb von Gassen, Herstellung der Befahrbarkeit für die Waldbrandbekämpfung und Anlage von Waldbrandschutzstreifen.
Projektierung erfolgt durch die Landesanstalt für Forstplanung und die örtlich zuständigen Ämter für Forstwirtschaft.
2.2 Unterhaltung und Pflege der Waldbrandriegelsysteme und Waldbrandschutzstreifen.
Wiederholte Durchführung der Maßnahme in einem Jahr ist möglich.
2.3 Durchführung von Ästungen als Maßnahme des vorbeugenden Brandschutzes.
2.4 Anlage von Laubholzstreifen im Rahmen von planmäßigen Wiederaufforstungen nach Endnutzungen einschließlich der Sicherung der Kultur während der ersten 5 Jahre nach Anlage.
2.5 Bau von Wegen, die dem vorbeugenden Brandschutz dienen.
Gefördert werden die notwendigen Vorarbeiten zur Projektierung und Errichtung der Wege sowie die notwendigen Maßnahmen zum Neu- und Ausbau von für Zwecke des vorbeugenden Brandschutzes notwendigen Wegen.
3. Zuwendungsempfänger
3.1 Land- und forstwirtschaftliche Unternehmen, sofern die Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand nicht mehr als ein Viertel beträgt.
3.2 Juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts mit Ausnahme des Bundes und der Länder.
3.3 Anerkannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
Die förderungsfähigen Waldflächen müssen innerhalb der in der Anlage aufgeführten Gebietskategorie liegen.
5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1 Zuwendungsart: Projektförderung
5.2 Finanzierungsart: Anteil- und Festbetragsfinanzierung
5.3 Bagatellgrenze:
Eine Förderungerfolgt nurdann,wenn derzuerwartende Zuwendungsbetrag je Zuwendungsempfänger über 200,- DM liegt.
5.4 Form der Zuwendung:
Einmaliger Zuschuß zu den mit der Durchführung der Maßnahme verbundenen investiven Kosten einschließlich der erforderlichen Pflegemaßnahmen für die ersten 5 Jahre. Dies gilt nicht für Maßnahmen nach Nr. 2.2.
5.5 Höhe der Zuwendung:
5.5.1 Die Höhe der Zuwendung für Maßnahmen nach Nrn. 2.1, 2.2 und 2.5 wird nach Waldbrandgefahrenklassen gestaffelt.
Sie beträgt für o. g. Maßnahmen in Regionen der Waldbrandgefahrenklasse:
A1 = 90 % der förderfähigen Kosten
A = 80 % der förderfähigen Kosten
B = 70 % der förderfähigen Kosten
5.5. 21,- DM/Baum bei Maßnahmen nach 2.3
5.5.3 Anlage von Laubholzstreifen im Rahmen von planmäßigen Wiederaufforstungen nach Endnutzung
5.5.3.1 Bodenbearbeitung in Form von Ganzflächenbearbeitung (Pflugstreifen anlegen, einfaches Pflügen oder Scheiben)
Festbetrag: 300,00 DM/ha
5.5.3.2 Pflanzung
Baumart | Maximalstückzahl/ha | Pflanzenalter | Festbetrag DM/TSt. |
---|---|---|---|
Traubeneiche | 13.000 | 2 + 0# | 1350,- |
Stieleiche | 13.000 | 2 + 0# | 1030,- |
Roteiche | 13.000 | 2 + 0# | 875,- |
Birke | 4.500 | 2 + 0 | 640,- |
Robinie | 4.500 | 1 + 0 | 640,- |
Rotbuche | 13.000 | 2 + 0# | 1060,- |
Pappel | 400 | 0 + 2 + 2 | 9400,- |
sonstiges Laubholz (Esche, Ahorn, Linde, Ulme u. a.) | 6.500 | 1 + 2 | 1885,- |
5.5.3.3 Sicherung der Kultur während der ersten 5 Jahre nach Anlage (Kulturpflege)
5.5.3.3.1 Kulturpflege im Jahr der Kulturbegründung (bzw. 1 Pflegemaßnahme im Folgejahr bei Herbstkulturen/ einmalig)
Baumart | Festbetrag DM/ha/Jahr | |
---|---|---|
schwierige Bedingungen | normale Bedingungen | |
Traubeneiche, Stieleiche, Roteiche, Rotbuche | 750,- | 400,- |
Birke, Robinie und sonstiges Laubholz | 400,- | 400,- |
5.5.3.3.2 Kulturpflege vom 2. - 5. Jahr (jeweils eine Pflegemaßnahme)
Baumart | Festbetrag DM/ha/Jahr | |
---|---|---|
schwierige Bedingungen | normale Bedingungen | |
Traubeneiche, Stieleiche, Roteiche, Rotbuche | 500,- | 300,- |
Birke, Robinie und sonstiges Laubholz | 300,- | 200,- |
Für die unter 5.5.3.3 aufgeführten Festbeträge gilt:
Grundsätzlich ist bei der Förderung von Maßnahmen der Kulturpflege von normalen Bedingungen auszugehen. Davon abweichend kann die Bewilligungsbehörde in begründeten Einzelfällen (z. B. übermäßiger Bewuchs mit Sandrohr, Adlerfarn, Brombeere, Himbeere und Ginster) Ausnahmen nach Maßgabe der ausgewiesenen Festbeträge zulassen.
5.5.3.4 Maßnahmen zum Schutz gegen Wild (Gatterbau):
- gegen Rotwild (+ Hasensicher) 6,50 DM/lfdm
- gegen Rehwild (+ Hasensicher) 5,00 DM/lfdm
- Einzelschutz 40,00 DM/TSt.
6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Der Zuwendungsempfänger verpflichtet sich, die nach dieser Richtlinie geförderten Aufforstungen 5 Jahre ordnungsgemäß zu pflegen und die Unterhaltung der geförderten Wege für 5 Jahre sicherzustellen.
6.2 Nicht gefördert wird die Unterhaltung und spätere Pflege von Wegen.
6.3 Das Land kann - ohne Zuwendungsempfänger zu sein - Träger eines Vorhabens nach Nr. 2.5 im Körperschafts- und Privatwald sein.
7. Verfahren
7.1 Antragsverfahren
Anträge auf Zuwendungen sind formgebunden bis zum 30. September des Jahres bei dem zuständigen Amt für Forstwirtschaft zu stellen.
7.2 Bewilligungsverfahren
Bewilligungsbehörde für Zuwendungen ist das zuständige Amt für Forstwirtschaft.
Die zuständige Stelle hat die Einhaltung der in den Förderanträgen von den Zuwendungsempfängern eingegangenen Verpflichtungen jährlich in bis zu 30 % der Förderfälle vor Ort zu überprüfen oder durch Beauftragte überprüfen zu lassen.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind. Für die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48, 49, 49 a Verwaltungsverfahrensgesetz Brandenburg.
8. Inkrafttreten
Die Richtlinie tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Anmerkung: Die Anlage wurde nicht aufgenommen.