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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für die notwendige Wiederaufforstung von Kalamitätsflächen


vom 10. Mai 1994
(ABl./94, [Nr. 38], S.588)

1. Zuwendungszweck

Das Land gewährt aufgrund der Intervention der Strukturfonds Teil EAGFl, Abteilung Ausrichtung in Verbindung mit §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung Zuwendungen für Maßnahmen, die der notwendigen Wiederaufforstung von Kalamitätsflächen dienen.

Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

Wiederaufforstung von durch Insektenbefall entstandenen Kalamitätsflächen.

Danach können gefördert werden:

2.1 Maßnahmen zur Vorbereitung einer Wiederaufforstung

2.2 Wiederaufforstung bzw. Komplettierung von beräumten Schadflächen ohne Baumartenwechsel einschließlich

  • Sicherung der Kultur während der ersten 5 Jahre nach Anlage,
  • Schutz der Kultur gegen Wild.

3. Zuwendungsempfänger

3.1 Land- und forstwirtschaftliche Unternehmen, sofern die Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand nicht mehr als ein Viertel beträgt.

3.2 Juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts mit Ausnahme des Bundes und der Länder.

3.3 Anerkannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

Eine Förderung nach dieser Richtlinie erfolgt schwerpunktmäßig in den Regionen, in denen die Befallsintensität eine Anwendung zur Erhaltung der Waldstruktur zwingend notwendig macht.

5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart: Projektförderung

5.2 Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung

5.3 Bagatellgrenze:

Eine Förderung erfolgt  nur dann, wenn  der zu erwartende Zuwendungsbetrag je Zuwendungsempfänger über 200,- DM liegt.

5.4 Form der Zuwendung:

Einmaliger Zuschuß

5.5 Höhe der Zuwendung:

5.5.1 Wiederaufforstung der durch den Insektenbefall verursachten Kahlflächen ohne Baumartenwechsel einschließlich notwendiger Maßnahmen zur Kulturvorbereitung und Pflanzenankauf und Kultursicherung während der ersten 5 Jahre.

5.5.1.1 Bodenbearbeitung in Form von Ganzflächenbearbeitung (Pflugstreifen anlegen, einfaches Pflügen oder Scheiben) Festbetrag: 300,- DM/ha

5.5.1.2 Pflanzung

Baumart  Maximalstückzahl/haPflanzenalterFestbetrag
DM/TSt.
Kiefer   15.000 1 + 0 160,-
Kiefer 12.500 2 + 0# 240,-

5.5.1.3 Sicherung der Kultur während der ersten 5 Jahre nach Anlage (Kulturpflege)

5.5.1.3.1 Kulturpflege im Jahr der Kulturbegründung (bzw. 1 Pflegemaßnahme im Folgejahr bei Herbstkulturen/ einmalig)

BaumartFestbetrag DM/ha/Jahr
  schwierige Bedingungen normaleBedingungen
Kiefer 600,- 400,-

5.5.1.3.2 Kulturpflege vom 2. - 5. Jahr (jeweils eine Pflegemaßnahme)

BaumartFestbetrag DM/ha/Jahr
schwierige Bedingungen normale Bedingungen
Kiefer   400,- 300,-

Für die unter 5.5.1.3 aufgeführten Festbeträge gilt:

Grundsätzlich ist bei der Förderung von Maßnahmen der Kulturpflege von normalen Bedingungen auszugehen. Davon abweichend kann die Bewilligungsbehörde in begründeten Einzelfällen (z. B. übermäßiger Bewuchs mit Sandrohr, Adlerfarn, Brombeere, Himbeere und Ginster) Ausnahmen nach Maßgabe der ausgewiesenen Festbeträge zulassen.

5.5.1.4 Maßnahmen zum Schutz gegen Wild:

Einzelschutz 40,00 DM/TSt.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Eine Wiederaufforstung (einschließlich Kultursicherung und Schutz gegen Wild) kann nach dieser Richtlinie nur gefördert werden, wenn gegenüber der Vorbestockung kein Baumartenwechsel erfolgt ist.

6.2 Der Zuwendungsempfänger verpflichtet sich, die nach dieser Richtlinie geförderten Wiederaufforstungen 5 Jahre ordnungsgemäß zu pflegen.

7. Verfahren

7.1 Antragsverfahren

Anträge auf Zuwendungen sind formgebunden bis zum 30. September des Jahres bei dem zuständigen Amt für Forstwirtschaft zu stellen.

7.2 Bewilligungsverfahren

Bewilligungsbehörde für Zuwendungen ist das zuständige Amt für Forstwirtschaft.

Die zuständige Stelle hat die Einhaltung der in den Förderanträgen von den Zuwendungsempfängern eingegangenen Verpflichtungen jährlich in bis zu 30 % der Förderfälle vor Ort zu überprüfen oder durch Beauftragte überprüfen zu lassen.

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind. Für die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48, 49, 49 a Verwaltungsverfahrensgesetz Brandenburg.

8. Inkrafttreten

Die Richtlinie tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.