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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung

Zahlung von Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz an Angehörige des öffentlichen Dienstes


vom 9. Mai 1994
(ABl./94, [Nr. 47], S.998)

Im Anschluß an meine Bekanntmachung vom 16. März 1994 (ABl. S. 946) gebe ich nachstehend das gemeinsame Rundschreiben des Bundesministeriums für Familie und Senioren und des Bundesministeriums des Innern vom 18. April 1994 bekannt:

Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung weisen wir auf folgendes mit der Bitte um Beachtung und entsprechende Unterrichtung der Kindergeldstellen des Ihnen oder einer anderen obersten Behörde Ihres Landes nachgeordneten oder zugeordneten Bereichs hin:

I.
Berichtigung der Neufassung des Bundeskindergeldgesetzes

Das Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1994 (BGBl. I S. 168) ist wie folgt zu berichtigen:

  1. In § 29 Abs. 1 Nr. 1 ist die Angabe "§ 60 Abs. 1 oder 3" durch die Angabe "§ 60 Abs. 1 Nr. 1 oder 3" zu ersetzen.
  2. In § 44 f ist die Angabe "S. 14" durch die Angabe "S. 149" zu ersetzen.

Die Berichtigung der Neufassung des Bundeskindergeldgesetzes vom 23. März 1994 wurde im BGBl. I S. 701 bekanntgemacht. Die Korrekturen sind im Bezugs-Rundschreiben eigenständig anzubringen.*

II.
Änderung von Durchführungsanweisungen

1. Bei der Feststellung der "als Ausbildungshilfe gewährte Zuschüsse" entsprechend DA 2.266 Abs. 1 bis 3 i. d. F. vom 6.1.1994 sind in der praktischen Anwendung Probleme entstanden. Zur Klarstellung wird daher DA 2.266 Abs. 1 bis 3 neugefaßt. Die in Bezug genommenen Vorschriften des Arbeitsförderungsgesetzes sowie die dazu ergangenen Anordnungen des Verwaltungsrates der Bundesanstalt für Arbeit werden auszugsweise als neu anzufügende Anlage VI bekanntgemacht:

DA 2.266 Abs. 1 bis 3 erhält folgende Fassung:

"2.266 Als Ausbildungshilfe gewährte Zuschüsse

(1) Ausbildungshilfen im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 3 BKGG sind alle als Zuschuß gewährten Zuwendungen in Geld oder Geldeswert (Sachbezüge), die einem Auszubildenden selbst für seinen Lebensunterhalt sowie zur Dekung von Aufwendungen im Zusammenhang mit seiner Ausbildung (z. B. Lernmittel, Fahrkosten) zustehen.

(2) Zu den Ausbildungshilfen i.S. von § 2 Abs. 2 Satz 3 BKGG gehören insbesondere

  • Leistungen nach dem BAföG;
  • Leistungen für den Lebensunterhalt nach § 40 Abs. 1b Satz 1, § 40a Abs. 2 AFG, §§ 11, 12 A Ausbildung sowie für Fahrkosten, Arbeitskleidung, Lernmittel und Beiträge zu einer Krankenversicherung nach §§ 13, 13a A Ausbildung;
  • Leistungen nach §§ 24, 29 Abs. 3 Satz 2, §§ 31 bis 35a A Reha;
  • Unterhaltsgeld sowie Leistungen nach §§ 18 bis 21 A FuU;
  • im Zusammenhang mit berufsfördernden Maßnahmen zur Rehabilitation zustehendes Übergangsgeld von den Trägern der gesetzlichen Unfall- oder Rentenversicherung oder der Bundesanstalt für Arbeit;
  • Eingliederungsgeld bzw. Eingliederungshilfe nach §§ 62a, 62b Abs. 2 AFG bei beruflichen Bildungsmaßnahmen oder Deutsch-Sprachlehrgängen, jedoch ohne die Leistungen nach § 62c AFG i. V. m. §§ 16, 17 A FuU;
  • landesrechtliche Leistungen zur Aufstockung der Berufsausbildungsbeihilfe oder des Unterhaltsgeldes;
  • Erziehungsbeihilfe nach § 27 Bundesversorgungsgesetz;
  • Förderungsleistungen nach § 5 Soldatenversorgungsgesetz;
  • Studienbeihilfen aus öffentlichen Kassen oder von Förderungseinrichtungen (z. B. Stiftungen), die für die Vergabe von Studienbeihilfen öffentliche Mittel erhalten;
  • Studienbeihilfen von Unternehmen;
  • Leistungen der mit öffentlichen Mitteln nach Vergaberichtlinien finanzierten Unterstützungsfonds, insbesondere Leistungen nach den Richtlinien
  1. für die Vergabe von Beihilfen zur schulischen, beruflichen und gesellschaftlichen Eingliederung an junge Zuwanderer aus dem sogenannten Garantiefonds Schul- und Berufsbildungsbereich;
  2. für die Vergabe von Stipendien durch die Otto-Benecke-Stiftung aus dem sogenannten Garantiefonds Hochschulbereich sowie
  3. über Zuwendungen an die Otto-Benecke-Stiftung zur Förderung der Eingliederung von Aussiedlern mit abgeschlossenem Hochschulstudium (Akademikerprogramm);

(vgl. hierzu im einzelnen Informationen für die Beratungs- und Vermittlungsdienste der Bundesanstalt für Arbeit - ibv - Nr. 3 vom 20.1.1993, S. 187 ff.).

(3) Von § 2 Abs. 2 Satz 3 BKGG nicht erfaßt werden Leistungen, die dem Träger einer Bildungsmaßnahme unmittelbar als Kostenerstattung für die Ausbildungsleistung (sog. betriebsbezogene Maßnahmekosten oder Lehrgangsgebühren) zufließen. Zuschußweise Zuwendungen an Träger von Bildungsmaßnahmen, die ihnen zur Förderung der Berufsausbildung von Jugendlichen unmittelbar rechtlich zustehen, sind ebenfalls keine Ausbildungshilfen i. S. von § 2 Abs. 2 Satz 3 BKGG (z. B. Zuschüsse an Ausbildende nach § 40 c AFG). Das gleiche gilt für darlehensweise gezahlte Leistungen der Ausbildungsförderung sowie für Studienbeihilfen von Privatpersonen bzw. Stiftungen des privaten Rechts, die keine öffentlichen Mittel erhalten. Ebenfalls außer Ansatz bleiben Leistungen, die zwar wegen der Ausbildung gezahlt werden, aber keine Ausbildungshilfen sind. Hierzu gehören u. a.

  • Leistungen nach dem BSHG;
  • Waisenrente aus der gesetzlichen Renten- oder Unfallversicherung, Waisengeld nach beamten- oder soldatenrechtlichen Vorschriften sowie die Waisenrente und die Waisenbeihilfe nach dem Bundesversorgungsgesetz;
  • während einer Unterbrechung der Ausbildung gezahltes Erziehungsgeld nach dem BErzGG;
  • während einer Unterbrechung der Ausbildung gezahltes Mutterschaftsgeld sowie die bezahlten Dienst- und Anwärterbezüge nach beamten- oder soldatenrechtlichen Vorschriften, soweit sie auf das Erziehungsgeld angerechnet worden sind."

2. In DA 10.3 ist vor Satz 1 die Angabe "(1)" zu streichen; des weiteren wird Satz 6, 2. Halbsatz, durch folgenden Halbsatz ersetzt:

"unter Berücksichtigung von Zahl- und Zählkindern (1 = Zahlkind, 0 = Zählkind) ergeben sich folgende Freibeträge:

Berechtigte mit 3 Kindern
001
011 100.000 DM für Verheiratete (nicht dauernd getrennt)
101 75.000 DM für sonstige Berechtigte
111

Berechtigte mit 4 Kindern
0001
0011
0111 109.200 DM für Verheiratete (nicht dauernd getrennt)
1111 84.200 DM für sonstige Berechtigte
0101
1001
1101

Berechtigte mit 5 Kindern
00001
10001 109.200 DM für Verheiratete (nicht dauernd getrennt)
11001 84.200 DM für sonstige Berechtigte
11101
00011
00111 118.400 DM für Verheiratete (nicht dauernd getrennt)
01111 93.400 DM für sonstige Berechtigte
11111

usw."

3. In DA 11.13 Abs. 1 Satz 2 wird folgende Nummer 6 angefügt:

"6. der Behinderten-Pauschbetrag (vgl. DA 11.113)."

4. Die Möglichkeit der steuerrechtlichen Berücksichtigung eines Tariffreibetrages (§ 32 Abs. 8 EStG) besteht nur für die Veranlagungsjahre 1991 bis 1993.

In DA 11a.42 Abs. 1 Buchst. k werden die Wörter "ab 1.1.1991" durch die Wörter "für die Veranlagungsjahre 1991 bis 1993" ersetzt.

5. In DA 44d. 1 wird nach dem Klammerzusatz "(GMBl 1992 S. 65)" das Komma durch das  Wort "und" ersetzt; die Wörter "und vom 21.12.1993 - Abschnitt II (GMBl S. 1168)" werden gestrichen.

III.
Vordrucke, Anlagen

1. Das Ergänzungsblatt 3 (Vordruck KGöD 11) dient der Prüfung des Anspruchs auf Kindergeld nach § 2 Abs. 4 BKGG. Bei Verwendung dieses Vordrucks ist die Angabe in der Überschrift entsprechend zu korrigieren.

2. Die Aufnahme der Erläuterungen zum Vordruck KGöD 19 ist bei der Veröffentlichung im GMBl S. 69 ff. versehentlich unterblieben. Die Erläuterungen mit nachstehendem Wortlaut sind Bestandteil des Vordrucks KGöD 19 und diesem beizufügen:

"Zu Nr. 1:

1. Höhe und Zuordnung des Kinderfreibetrages

(1) Der Kinderfreibetrag, der grundsätzlich für jedes Kind nur einmal gewährt wird, beträgt seit dem 1.1.1992 für jeden Elternteil 2.052 DM (Halbteilung). In Höhe von 4 104 DM steht er jedoch nach § 32 Abs. 6 EStG

  1. den Eltern oder Pflegeeltern des Kindes zu, wenn diese nach den §§ 26, 26 b EStG zusammen zur Einkommensteuer veranlagt worden sind oder wenn einer dieser Elternteile im Lohnsteuerabzugsverfahren nach der Steuerklasse III besteuert worden ist,
  2. dem verwitweten Elternteil/Pflegeelternteil des Kindes zu, wenn der andere Elternteil vor Beginn des Kalenderjahres verstorben ist, oder
  3. dem Steuerpflichtigen zu, der allein das Kind angenommen oder als Pflegekind aufgenommen hat.

(2) Einem Elternteil allein steht der Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG auch dann in Höhe von 4 104 DM zu, wenn

  1. der andere Elternteil während des ganzen Kalenderjahres - mangels Wohnsitzes im Bundesgebiet oder wegen Nichtanwendung des deutschen Steuerrechts - nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig gewesen ist (das gilt auch, wenn der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des anderen Elternteils nicht zu ermitteln ist oder wenn der Vater eines nichtehelichen Kindes amtlich nicht feststellbar ist);
  2. ihm die dem anderen Elternteil zustehende Freibetragshälfte nach Ablauf des Kalenderjahres übertragen worden ist, weil er seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kind für das Kalenderjahr nachgekommen ist, der andere Elternteil jedoch nicht oder nur zu einem unwesentlichen Teil - eine Unterhaltsleistung ist unwesentlich, wenn sie nicht wenigstens 50 v. H. der in der Verpflichtungserklärung oder gerichtlichen Entscheidung festgelegten Höhe der Unterhaltsverpflichtung erreicht - oder weil der andere Elternteil der Übertragung zugestimmt hat; eine einmal erteilte Zustimmung kann für den Veranlagungszeitraum nicht widerrufen werden (§ 32 Abs. 6 Satz 5 EStG).

2. Von einer Haushaltszugehörigkeit ist auch dann auszugehen, wenn sich das Kind lediglich zum Zweck der Schul- oder Berufsausbildung - also vorübergehend - außerhalb des Haushalts aufhält.

Zu Nr. 2:

Hier können nur Kinder eingetragen werden, für die nach dem Abschnitt "Kinder auf der Lohnsteuerkarte" des Ratgebers Lohnsteuer, den jeder unselbständig Tätige jährlich zusammen mit der Lohnsteuerkarte erhält, ein Kinderfreibetrag in Betracht kommt. Der Grund für die steuerliche Berücksichtigung eines Kindes, das das 18. Lebensjahr bereits vollendet hat, muß durch entsprechende Unterlagen nachgewiesen werden."

In den vorgehaltenen Vordrucken der im Rundschreiben des Bundesministeriums für Familie und Senioren vom 15.02.1994 - Az.: 223 - 2862 - 2 - genannten Bezugsquellen sind diese Erläuterungen bei KGöD 19 bereits enthalten.

3. Die nachfolgenden Textauszüge aus dem Arbeitsförderungsgesetz (AFG) und den dazu ergangenen Anordnungen des Verwaltungsrats der Bundesanstalt für Arbeit über die individuelle Förderung der beruflichen Ausbildung (A Ausbildung), über die Arbeits- und Berufsförderung Behinderter (A Reha) und über die individuelle Förderung der beruflichen Fortbildung und Umschulung (A FuU) sind als Teil VI der mit Bezugsrundschreiben vom 06.01.1994 bekanntgegebenen Neufassung der Durchführungsanweisungen für die nach § 45 BKGG zuständigen Stellen anzufügen:

Teil VI
Textauszüge aus dem Arbeitsförderungsgesetz (AFG) und den dazu ergangenen Anordnungen des Verwaltungsrats der Bundesanstalt für Arbeit über die individuelle Förderung der beruflichen Ausbildung (A Ausbildung), über die Arbeits- und Berufsförderung Behinderter (A Reha) und über die individuelle Förderung der beruflichen Fortbildung und Umschulung (A FuU)

1. Arbeitsförderungsgesetz (AFG)

§ 40
[Förderung der Berufsausbildung]

(1) ..............

(1b) Als monatlicher Bedarf der Teilnehmer an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen gilt, wenn der Teilnehmer unverheiratet ist und das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,

  1. bei einer Unterbringung im Haushalt der Eltern der jeweils geltende Bedarf für Schüler nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes,
  2. bei einer Unterbringung außerhalb des Haushalts der Eltern, ausgenommen eine Unterbringung im Wohnheim oder Internat oder beim Ausbildenden, der jeweils geltende Bedarf für Schüler nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes.

Dem Bedarf nach den Nummern 1 und 2 sind notwendige Fahrkosten, die Kosten für Lernmittel sowie Lehrgangsgebühren hinzuzurechnen; die Bundesanstalt kann hierfür Pauschbeträge bestimmen. Für Teilnehmer, deren Schutz im Krankheitsfalle nicht anderweitig sichergestellt ist, kann die Bundesanstalt durch Anordnung bestimmen, daß die hierfür angemessenen Kosten dem Bedarf hinzuzurechnen sind. Der Bedarf nach Nummer 1 gilt auch, wenn ein Teilnehmer im Sinne der Nummer 2 zwar nicht im Haushalt der Eltern untergebracht ist, er die Ausbildungsstätte jedoch von der Wohnung der Eltern aus in angemessener Zeit erreichen könnte, es sei denn, er hat das 18. Lebensjahr vollendet, lebt mit mindestens einem Kind zusammen oder seine Verweisung auf die Wohnung der Eltern ist aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar.

§ 40a
[Berufsausbildungsbeihilfe für Arbeitslose]

(1) ................

(2) Ist der Leistungssatz des Arbeitslosengeldes oder der Arbeitslosenhilfe, in dessen Höhe der Antragsteller im Falle des Absatzes 1 zu Beginn der Maßnahme eine dieser Leistungen beziehen könnte, höher als die für den Lebensunterhalt sich errechnende Berufsausbildungsbeihilfe, wird die Berufsausbildungsbeihilfe in Höhe des Leistungssatzes des Arbeitslosengeldes oder der Arbeitslosenhilfe gewährt.

§ 40 c
[Berufsausbildung von ausländischen, lernbeeinträchtigten oder sozial benachteiligten Auszubildenden]

(1) Die Bundesanstalt kann Ausbildenden Zuschüsse zur Förderung der Berufsausbildung von ausländischen Auszubildenden sowie von lernbeeinträchtigten oder sozial benachteiligten deutschen Auszubildenden gewähren, denen nach der Teilnahme an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen ohne weitere Förderung eine Ausbildungsstelle in einem anerkannten Ausbildungsberuf, durch die Bundesanstalt nicht vermittelt werden kann. Ausbildungsbegleitende Hilfen nach Absatz 2 Nr. 1 können auch für einen Auszubildenden gewährt werden, wenn ohne diese Förderung ein Abbruch seiner Ausbildung droht. Die Bundesanstalt kann bei ausbildungsbegleitenden Hilfen nach Absatz 2 Nr. 1 von dem Erfordernis der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme absehen, wenn die Teilnahme für den Erfolg der Ausbildung nicht notwendig ist.

(2) Gefördert werden folgende Maßnahmen im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz:

  1. ausbildungsbegleitende Hilfen des ausbildenden Betriebes oder eines anderen Trägers, soweit sie für einen erfolgreichen Abschluß der betrieblichen Berufsausbildung erforderlich sind,
  2. das erste Jahr einer Berufsausbildung in einer überbetrieblichen Einrichtung, wenn eine Ausbildungsstelle in einem Betrieb auch mit ausbildungsbegleitenden Hilfen nach Nummer 1 nicht vermittelt werden kann.
  3. die Fortsetzung der nach Nummer 2 geförderten Berufsausbildung in der überbetrieblichen Einrichtung bis zum Abschluß, wenn vorher eine Ausbildungsstelle in einem Betrieb auch mit ausbildungsbegleitenden Hilfen nach Nummer 1 nicht vermittelt werden kann.

(3) Bei Maßnahmen nach Absatz 2 Nr. 2 und 3 darf als Zuschuß zur Ausbildungsvergütung höchstens ein Betrag bis zur Höhe des Leistungssatzes für das Ausbildungsgeld gewährt werden, der aufgrund von § 58 der Leistung zum Lebensunterhalt eines unverheirateten Auszubildenden, der das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und im Haushalt der Eltern untergebracht ist, zugrunde zu legen ist, zuzüglich fünf von Hundert jährlich ab dem zweiten Ausbildungsjahr. Der Betrag erhöht sich um die vom Arbeitgeber zu tragenden Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, Krankenversicherung, Unfallversicherung und zur Bundesanstalt. Den Umfang der Förderung im übrigen und bei Maßnahmen nach Absatz 2 Nr. 1 bestimmt die Bundesanstalt durch Anordnung.

§ 62 a
[Eingliederungshilfe]

(1) Spätaussiedler und ihre Ehegatten und Abkömmlinge im Sinne des § 7 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes haben Anspruch auf Eingliederungshilfe für Spätaussiedler, wenn sie

  1. arbeitslos sind, der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen, sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet und Eingliederungshilfe beantragt haben, bedürftig sind und keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe haben,
  2. innerhalb eines Jahres vor dem Tag, an dem die sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Eingliederungshilfe erfüllt sind (Vorfrist), in den Aussiedlungsgebieten mindestens 150 Kalendertage in einer Beschäftigung gestanden haben, die bei Ausübung im Geltungsbereich dieses Gesetzes die Beitragspflicht begründet hätte.

(2) Auf die Eingliederungshilfe für Spätaussiedler sind die Vorschriften dieses Gesetzes, des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und sonstige Rechtsvorschriften über die Arbeitslosenhilfe oder Empfänger von Arbeitslosenhilfe mit folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden:

  1. Die Eingliederungshilfe für Spätaussiedler bemißt sich nach einem Arbeitsentgelt in Höhe von 60 vom Hundert der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, die bei Entstehung des Anspruchs auf Eingliederungshilfe für Spätaussiedler im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 maßgebend ist. § 112 Abs. 8 gilt entsprechend; dabei ist als Durchschnitt der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit der Beschäftigungsverhältnisse im Bemessungszeitraum die tarifliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit zugrunde zu legen, die bei Entstehung des Anspruchs für Angestellte im öffentlichen Dienst maßgebend ist.
  2. Die Dauer des Anspruchs auf Eingliederungshilfe für Spätaussiedler beträgt 156 Tage. § 110 gilt entsprechend.
  3. Der Bezug von Eingliederungshilfe für Spätaussiedler begründet keinen Anspruch auf andere Leistungen nach dem Zweiten bis Vierten Abschnitt dieses Gesetzes.
  4. Der Anspruch auf Eingliederungshilfe für Spätaussiedler wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Berechtigte an einem Deutsch-Sprachlehrgang oder einer Maßnahme der beruflichen Fortbildung oder Umschulung im Sinne des Vierten Unterabschnitts mit ganztägigem Unterricht teilnimmt, die für seine zügige berufliche Eingliederung notwendig sind.

(3) Personen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen oder nur deshalb nicht erfüllen, weil sie nicht bedürftig sind, und an einem Deutsch-Sprachlehrgang mit ganztägigem Unterricht teilnehmen, werden die durch die Teilnahme entstehenden Kosten nach Maßgabe des § 45 für längstens sechs Monate erstattet.

(4) Personen, die die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 nicht erfüllen, jedoch bedürftig sind und im Herkunftsland eine Erwerbstätigkeit von mindestens 70 Kalendertagen im letzten Jahr vor der Ausreise ausgeübt haben, die für die berufliche Eingliederung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache nicht besitzen und beabsichtigen, nach Abschluß des Deutsch-Sprachlehrgangs eine nicht der Berufsausbildung dienende Erwerbstätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufzunehmen, und

  1. Spätaussiedler oder dessen Ehegatte oder Abkömmling im Sinne des § 7 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes sind oder
  2. als Asylberechtigte nach dem Asylverfahrensgesetz anerkannt sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, oder
  3. im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen der Bundesrepublik Deutschland durch Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung vor der Einreise in der Form des Sichtvermerks oder durch Übernahmeerklärung nach § 33 Abs. 1 des Ausländergesetzes im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufgenommen worden sind (Kontingentflüchtlinge),

erhalten für die Dauer von sechs Monaten während der Teilnahme an einem ganztägigen Deutsch-Sprachlehrgang die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 3. Diese Leistungen werden auch gewährt, wenn wegen der besonderen Verhältnisse im Herkunftsland die Voraussetzungen einer vorherigen Erwerbstätigkeit von mindestens 70 Kalendertagen im letzten Jahr vor der Ausreise nicht erfüllt werden konnten und die Nichtgewährung der Leistungen eine unbillige Härte darstellen würde.

(5) Der Anspruch auf Eingliederungshilfe für Spätaussiedler entsteht für jeden Berechtigten nur einmal. Er erlischt auch, wenn der Berechtigte die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe erfüllt oder nur deshalb nicht erfüllt, weil er Arbeitslosenhilfe nicht beantragt hat.

§ 62 b
[Leistungen an Träger/Fahrkosten]

(1) Trägern von Deutsch-Sprachlehrgängen werden für

  1. Spätaussiedler und ihre Ehegatten und Abkömmlinge im Sinne des § 7 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes,
  2. Asylberechtigte,
  3. Kontingentflüchtlinge,

die keinen Anspruch auf Leistungen nach § 62 a haben und auch keine Leistungen nach den Richtlinien des Bundesministers für Frauen und Jugend für die Vergabe von Zuwendungen (Beihilfen) zur gesellschaftlichen, das heißt zur sprachlichen, schulischen, beruflichen und damit in Verbindung stehenden sozialen Eingliederung junger Aussiedler und junger ausländischer Flüchtlinge "Garantiefonds - Schul- und Berufsbildungsbereich - (RL-GF-SB)" vom 1. Januar 1993 (Gemeinsames Ministerialblatt S. 1146) oder nach den Richtlinien des Bundesministers für Frauen und Jugend für die Gewährung von Zuwendungen an die Otto-Benecke-Stiftung e. V., Bonn, für die Vergabe von Beihilfen durch die Otto-Benecke-Stiftung e. V. an junge Aussiedler und junge ausländische Flüchtlinge zur Vorbereitung und Durchführung eines Hochschulstudiums "Garantiefonds - Hochschulbereich - (RL-GF-H)" vom 1. Januar 1993 (Gemeinsames Ministerialblatt S. 1154) in Anspruch nehmen können, die notwendigen Kosten, die durch die Durchführung der Lehrgänge und die Abgabe von Lernmitteln an die Teilnehmer unmittelbar entstehen, erstattet.

(2) Den Teilnehmern werden die notwendigen Fahrkosten, die durch die Teilnahme an Deutsch-Sprachlehrgängen unmittelbar entstehen, erstattet.

(3) Die Deutsch-Sprachlehrgänge nach Absatz 1 sollen mindestens 300, höchstens 600 Unterrichtsstunden umfassen und innerhalb von 12 Monaten abgeschlossen sein.

§ 62 c
[Allgemeine Vorschriften]

Für die Leistungen nach § 62a Abs. 3 und 4 und § 62b gelten die §§ 33 und 34 entsprechend. Voraussetzungen, Art, Umfang und Durchführung der Förderung nach § 62a Abs. 3 und 4 und § 62b richten sich nach der Anordnung des Verwaltungsrates der Bundesanstalt für Arbeit über die individuelle Förderung der beruflichen Fortbildung und Umschulung vom 23. März 1976 in der jeweils geltenden Fassung, soweit die Besonderheiten des § 62a Abs. 3 und 4 sowie des § 62b nicht entgegenstehen.

2. Anordnung ..... über die individuelle Förderung der beruflichen Ausbildung (A Ausbildung)

§ 11
Bedarf für den Lebensunterhalt eines unverheirateten Auszubildenden, der das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat

(1) (gestrichen)

(2) Bei Unterbringung in einem Wohnheim oder Internat mit voller Verpflegung werden als Bedarf für den Lebensunterhalt die amtlich festgesetzten Kosten für die Verpflegung und die Unterkunft zuzüglich 140,-- DM monatlich für sonstige Bedürfnisse zugrunde gelegt.

(3) Bei Unterbringung beim Ausbildenden mit voller Verpflegung gilt Abs. 2 entsprechend.

(4) In den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 werden bei anderweitiger Unterbringung des Auszubildenden außerhalb des Haushalts der Eltern oder eines Elternteils als Bedarf für den Lebensunterhalt 755,-- DM monatlich zugrunde gelegt.

Hinzuzurechnen sind die Kosten der Unterkunft, soweit sie 225,-- DM monatlich übersteigen, höchstens jedoch 75,-- DM monatlich.

(5) Bei der Vergleichsberechnung nach § 40a Abs. 2 AFG ist in den Fällen des § 40 Abs. 1b AFG als Bedarf für den Lebensunterhalt von einem Betrag auszugehen, der sich aus dem Gesamtbedarfssatz nach § 40 Abs. 1b Nr. 1 oder 2 AFG, jeweils gemindert um 20 DM ergibt.

§ 12
Bedarf für den Lebensunterhalt eines Auszubildenden, der verheiratet ist oder das 21. Lebensjahr vollendet hat

(1) Als Bedarf für den Lebensunterhalt eines Teilnehmers an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen, der im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils untergebracht ist, werden 640 DM monatlich zugrunde gelegt.

(2) Bei Unterbringung in einem Wohnheim oder Internat mit voller Verpflegung werden als Bedarf für den Lebensunterhalt die amtlich festgesetzten Kosten für die Verpflegung und die Unterkunft zuzüglich 140 DM monatlich für sonstige Bedürfnisse zugrunde gelegt.

(3) Bei Unterbringung beim Ausbildenden mit voller Verpflegung gilt Absatz 2 entsprechend.

(4) Bei anderweitiger Unterbringung außerhalb des Haushalts der Eltern oder eines Elternteils werden als Bedarf für den Lebensunterhalt 795 DM monatlich zugrunde gelegt. Hinzuzurechnen sind die Kosten der Unterkunft, soweit sie 225 DM monatlich übersteigen, höchstens jedoch 75 DM monatlich.

§ 13
Bedarf für die Ausbildung oder für die Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme

Als Bedarf für die Ausbildung oder für die Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme werden anerkannt, wenn die Aufwendungen vom Auszubildenden oder von seinen Erziehungsberechtigten zu tragen sind:

  1. Kosten der Fahrt zwischen der Unterkunft, der Ausbildungsstätte sowie der Berufsschule mit einem Pauschbetrag; der Pauschbetrag bemißt sich nach der Zahl der Kilometer, die für eine Hinfahrt und eine Rückfahrt (Gesamtfahrstrecke) zwischen der Unterkunft und der Ausbildungsstätte beziehungsweise der Unterkunft und der Berufsschule zurückzulegen sind. Es werden als Pauschbetrag anerkannt:
    1. in den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 für die ersten 10 Kilometer der Gesamtfahrstrecke zwischen Unterkunft und Ausbildungsstätte je 4,00 DM monatlich, für jeden weiteren Kilometer 1,70 DM monatlich,
    2. in den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 für die ersten 10 Kilometer der Gesamtfahrstrecke zwischen Unterkunft und Ausbildungsstätte je 5,00 DM monatlich, für jeden weiteren Kilometer 2,10 DM monatlich,
    3. für Fahrten zwischen der Unterkunft und der Berufsschule je Kilometer der Gesamtfahrstrecke 0,80 DM monatlich, wenn durch den Besuch der Berufsschule Fahrkosten zusätzlich entstehen;
  2. Kosten für im Regelfall eine Heimfahrt monatlich zu den Eltern, zu einem Elternteil oder zur eigenen Familie im Geltungsbereich des Arbeitsförderungsgesetzes, wenn der Auszubildende wegen seiner Ausbildung oder wegen der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme auswärts untergebracht ist, mit einem Pauschbetrag von 0,23 DM für jeden zurückgelegten Kilometer;
  3. nach Maßgabe der Nummer 2 Kosten für Heimfahrten zu einer bestimmten, in der Regel für die Dauer der Ausbildung oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme vom Vormund zu benennenden Person, wenn die Eltern eines unverheirateten, minderjährigen Auszubildenden verstorben sind.
  4. In den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Fernunterrichtsgebühren in der von der Bundesanstalt als angemessen anerkannten Höhe, jedoch nicht mehr als 30 DM im Kalendermonat, wenn
    1. die nach dem Berufsbildungsgesetz für die Ausbildung zuständige Stelle bescheinigt, daß der Fernunterricht zur Erreichung des Ausbildungszieles zweckmäßig ist und
    2. der Fernunterricht nach § 12 des Fernunterrichtsschutzgesetzes zugelassen oder, ohne unter die Bestimmungen des Fernunterrichtsschutzgesetzes zu fallen, von einem öffentlich-rechtlichen Träger veranstaltet wird.
  5. Arbeitskleidung in Höhe von 20 DM monatlich; für Teilnehmer an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen, deren Gesamtbedarf nach § 40 Abs. 1b AFG bemessen wird, gilt dieser Betrag als Teilbedarf für Arbeitskleidung.
  6. In den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 Lernmittel in Höhe von 15 DM monatlich.
  7. (aufgehoben)
  8. In den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 für Teilnehmer, deren Schutz im Krankheitsfalle nicht anderweitig sichergestellt ist, die Beiträge für ihre freiwillige Krankenversicherung ohne Anspruch auf Krankengeld bei einem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung, im begründeten Einzelfall die Beiträge für eine private Krankenversicherung, wenn durch den Träger der gesetzlichen Krankenversicherung kein Versicherungsschutz oder kein umfassender Versicherungsschutz gewährleistet ist.

§ 13a
Leistungen für die Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme im Teilzeitunterricht neben einer Allgemeinen Maßnahme zur Arbeitsbeschaffung

(1) Die Bundesanstalt übernimmt für Teilnehmer an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme (§ 2 Abs. 1 Nr. 3), die im Teilzeitunterricht arbeitsbegleitend neben einer Allgemeinen Maßnahme zur Arbeitsbeschaffung im Sinne des § 91 AFG durchgeführt wird, die  Lehrgangsgebühren (§§ 40 Abs. 1 Satz 5, 40 Abs. 1b Satz 2 AFG), die Fahrkosten (§ 13 Nr. 1 bis 3) sowie die Kosten für Lernmittel (§ 13 Nr. 6) und Arbeitskleidung (§ 40 Abs. 1b AFG, § 13 Nr. 5); ein weiterer Bedarf nach § 9 Satz 1 ist nicht zu berücksichtigen.

(2) Teilzeitunterricht im Sinne des Absatzes 1 liegt vor, wenn der Unterricht weniger als 20 Zeitstunden in der Woche umfaßt.

3. Anordung ... über die Arbeits- und Berufsförderung Behinderter (A Reha)

§ 24
Leistungen zum Lebensunterhalt

(1) Leistungen zum Lebensunterhalt nach den §§ 56 ff. AFG werden gewährt, wenn der Behinderte wegen der Teilnahme an einer berufsfördernden Bildungsmaßnahme keine ganztägige Erwerbstätigkeit ausüben kann. Beschäftigung zum Zweke der Ausbildung oder Umschulung gilt nicht als Erwerbstätigkeit im Sinne von Satz 1. Eine ganztägige Erwerbstätigkeit kann dann nicht ausgeübt werden, wenn der Unterricht in jeder Woche an mindestens 5 Werktagen stattfindet und mindestens 25 Unterrichtsstunden umfaßt. Ist wegen Art und Schwere der Behinderung eine Teilnahme an dem Unterricht in dem Umfang nach Satz 3 nicht möglich, so gilt die Voraussetzung nach Satz 3 auch dann als erfüllt, wenn der wöchentliche Unterricht einen der Art und Schwere der Behinderung entsprechenden geringeren Umfang hat und im Gesamtplan deswegen so vorgesehen ist. Als Unterricht gilt die Vermittlung theoretischer oder praktischer Kenntnisse durch die Lehrkräfte.

(2) Als Leistung zum Lebensunterhalt wird Übergangsgeld nach Maßgabe der §§ 59 bis 59d AFG gewährt.

(2a) Einem Gefangenen, der als Freigänger im Falle der Beschäftigung Arbeitsentgelt beziehen würde, wird Übergangsgeld nur gewährt, wenn die Justizverwaltung auf eine Erstattung von Haftkosten für die Zeit der Teilnahme an der Maßnahme verzichtet; das Übergangsgeld ist um den Betrag der Haftkosten zu kürzen, den der Freigänger aus seinem Arbeitsentgelt zu tragen hätte.

(3) Besteht kein Anspruch auf Übergangsgeld, wird bei Teilnahme an Maßnahmen im Sinne von § 40 AFG Ausbildungsgeld gewährt. Das Ausbildungsgeld beträgt monatlich

  1. aus Anlaß der Teilnahme an einer Maßnahme der beruflichen Ausbildung nach § 15,
    1. bei Unterbringung des Behinderten im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils,

      aa) 480 (440) DM, wenn der Behinderte unverheiratet ist und das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
      bb) 640 (600) DM, wenn der Behinderte verheiratet ist oder das 21. Lebensjahr vollendet hat,
    2. bei Unterbringung außerhalb des Haushalts der Eltern oder eines Elternteils 160 DM, wenn die Kosten der Unterkunft und Verpflegung im Rahmen der Maßnahmekosten gemäß § 29 Abs. 3 von der Bundesanstalt übernommen werden,
    3. bei Unterbringung in einem Wohnheim, Internat oder beim Ausbildenden mit voller Verpflegung 160 DM, wenn für Unterkunft und Verpflegung Leistungen nach § 33 Abs. 3 oder vergleichbare Leistungen von einem anderen Sozialleistungsträger gewährt werden,
    4. bei anderweitiger Unterbringung außerhalb des Haushalts der Eltern oder eines Elternteils, wenn kein Anspruch auf Leistungen nach § 33 Abs. 3 oder 4 oder auf vergleichbare Leistungen eines anderen Sozialleistungsträgers besteht;

      aa) 755 (610) DM, wenn der Behinderte das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
      bb) 795 (650) DM, wenn der Behinderte das 21. Lebensjahr vollendet hat,

      *jeweils zuzüglich eines Betrages für Kosten der Unterkunft in entsprechender Anwendung der §§ 8 und 9 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 und 3 der Verordnung über Zusatzleistungen in Härtefällen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung.
    5. bei anderweitiger Unterbringung außerhalb des Haushalts der Eltern oder eines Elternteils, wenn Anspruch auf Leistungen nach § 33 Abs. 4 oder auf vergleichbare Leistungen eines anderen Sozialleistungsträgers besteht,

      aa) 355 (310) DM, wenn der Behinderte das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
      bb) 400 (355) DM, wenn der Behinderte das 21. Lebensjahr vollendet hat,
  2. aus Anlaß der Teilnahme an einer berufsfördernden Bildungsmaßnahme nach § 19 Abs. 1 Nrn. 1 und 2, wenn der Behinderte unverheiratet ist und das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
    1. 355 (305) DM, bei Unterbringung im Haushalt der Eltern,
    2. **570 DM, zuzüglich eines Betrages für Kosten der Unterkunft in entsprechender Anwendung der §§ 8 und 9 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und 3 der Verordnung über Zusatzleistungen in Härtefällen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung, bei Unterbringung außerhalb des Haushalts der Eltern, wenn kein Anspruch auf Leistungen nach § 33 Abs. 4 oder auf vergleichbare Leistungen eines anderen Sozialleistungsträgers besteht.
    3. 265 (225) DM bei Unterbringung außerhalb des Haushalts der Eltern, wenn Anspruch auf Leistungen nach § 33 Abs. 4 oder auf vergleichbare Leistungen eines anderen Sozialleistungsträgers besteht;
    Buchstaben b und c sind nicht anzuwenden, wenn der Behinderte im Wohnheim oder Internat mit voller Verpflegung untergebracht ist,
  3. aus Anlaß der Teilnahme an einer berufsfördernden Bildungsmaßnahme nach § 19 Abs. 1 Nrn. 1 und 2, soweit Nr. 2 keine Anwendung findet, denjenigen Satz, der nach Nr. 1 zu gewähren ist.

(4) Behinderte, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhalten anstelle des Ausbildungsgeldes nach Absatz 3 Nr. 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa (755 (610) DM) ein Ausbildungsgeld in Höhe des Betrages nach Absatz 3 Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa (480 (440) DM) sowie anstelle des Ausbildungsgeldes nach Absatz 3 Nr. 2 Buchstabe b (570 (520) DM) ein Ausbildungsgeld in Höhe des Betrages nach Absatz 3 Nr. 2 Buchstabe a (355 (305) DM), wenn kein Anspruch auf Leistungen nach § 33 oder auf vergleichbare Leistungen eines anderen Sozialleistungsträgers besteht und

  1. sie die Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern bzw. eines Elternteils aus in angemessener Zeit erreichen könnten oder
  2. für sie
    1. Erziehungshilfe durch das Jugendamt gewährt wird oder
    2. Freiwillige Erziehungshilfe vereinbart ist oder
    3. Fürsorgeerziehung angeordnet ist.

(5) Behinderte, die an einer Maßnahme im Eingangsverfahren oder im Arbeitstrainingsbereich einer anerkannten Werkstatt für Behinderte teilnehmen, erhalten Ausbildungsgeld, wenn kein Anspruch auf Übergangsgeld besteht. Das Ausbildungsgeld beträgt monatlich

  1. 95 (80) DM im ersten Jahr der Teilnahme
  2. 115 (100) DM im zweiten Jahr der Teilnahme.

(6) Für Zeiten der Teilnahme eines auszubildenden Behinderten am Blockunterricht der Berufsschule ist das Ausbildungsgeld gegenüber dem für die Zeit der Ausbildung im Betrieb festgesetzten Betrag neu festzusetzen; dabei sind Zuschüsse des Ausbildenden und anderer Stellen zu berücksichtigen.

§ 29
Maßnahmekosten

(1) .....

(3) Bei Teilnahme an berufsfördernden Bildungsmaßnahmen in Rehabilitationseinrichtungen werden Maßnahmekosten nur entsprechend der getroffenen Vereinbarung nach § 23a gewährt. In diesen Fällen zählen zu den Maßnahmekosten grundsätzlich auch die erforderlichen Kosten für Lernmittel, Arbeitskleidung, Unterkunft und Verpflegung und Reisekosten sowie für Behinderte, die nicht internatsmäßig untergebracht sind, die Kosten einer Mittagsmahlzeit. Werden in Werkstätten für Behinderte Fahrdienste angeboten, zählen die dafür entstehenden notwendigen Kosten ebenfalls zu den Maßnahmekosten.

§ 31
Lernmittel

Kosten für zweckmäßige Lernmittel sind von der Bundesanstalt zu tragen, soweit die Lernmittel für die Teilnahme an einer berufsfördernden Bildungsmaßnahme erforderlich sind.

§ 32
Arbeitskleidung

(1) Kosten für zweckmäßige Arbeitskleidung sind von der Bundesanstalt zu tragen, soweit die Arbeitskleidung für die Teilnahme an einer berufsfördernden Bildungsmaßnahme erforderlich ist.

(2) Für Arbeitskleidung sind monatlich 20 DM zu übernehmen, sofern der Behinderte für den Bewilligungszeitraum nicht insgesamt höhere Kosten als die bewilligten geltend macht und die Kosten für Arbeitskleidung nicht in den Maßnahmekosten (§ 29 Abs. 3) enthalten sind.

§ 33
Unterkunft und Verpflegung

(1) Für Kosten der Unterkunft und Verpflegung gewährt die Bundesanstalt Leistungen, wenn für die Teilnahme an der berufsfördernden Bildungsmaßnahme eine Unterbringung außerhalb des eigenen oder des elterlichen Haushalts wegen Art und Schwere der Behinderung oder zur Sicherung des Erfolges zur Rehabilitation notwendig ist.

(2) Bei Maßnahmen in Rehabilitationseinrichtungen findet § 29 Abs. 3 Anwendung.

(3) Bei Unterbringung in einem Wohnheim, Internat oder beim Ausbildenden mit voller Verpflegung wird für Kosten der Unterkunft und Verpflegung ein Betrag in Höhe der von der Bundesanstalt als angemessen anerkannten Kosten gewährt, wenn Unterkunft und Verpflegung im Einvernehmen mit dem Arbeitsamt bereitgestellt wird.

(4) In allen übrigen Fällen wird für Kosten der Unterkunft und Verpflegung ein Betrag von monatlich 495 (440) DM gewährt. Behinderungsbedingte Mehraufwendungen sind in angemessenem Umfang zu berücksichtigen, soweit sie nachweisbar sind.

§ 34
Reisekosten

(1) Als Reisekosten nach § 56 Abs. 3 Nr. 4 AFG gewährt die Bundesanstalt Leistungen für die erforderlichen Fahr-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten sowie die Kosten des erforderlichen Gepäcktransports, die anläßlich der Teilnahme an einer berufsfördernden Bildungsmaßnahme entstehen für:

  1. An- und Abreise,
  2. Familienheimfahrten,
  3. Pendelfahrten zwischen Wohnung oder Unterkunft und Bildungsstätten/Berufsschule, soweit nicht Fahrkosten für Fahrdienste in Werkstätten für Behinderte im Rahmen von § 29 Abs. 3 hierfür übernommen werden.

(2) Es werden grundsätzlich die Fahrkosten der niedrigsten Klasse des zweckmäßigsten regelmäßig verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittels übernommen. Bei Eisenbahnfahrten wird der Fahrpreis der 1. Klasse nur berücksichtigt, wenn wegen Art oder Schwere der Behinderung die Benutzung der 2. Klasse nicht zumutbar ist und dies durch eine amtsärztliche Bescheinigung nachgewiesen wird. Mögliche Fahrpreisermäßigungen und eine unentgeltliche Beförderung auf Grund der §§ 59 ff. Schwerbehindertengesetz sind zu berücksichtigen.

(3) Ist die Benutzung eines regelmäßig verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittels nicht möglich, sind die Kosten für die Benutzung eines anderen angemessenen Beförderungsmittels anzuerkennen; bei Benutzung eines Personenkraftwagens ist in diesen Fällen Wegstreckenentschädigung nach den Sätzen des Bundesreisekostengesetzes zu zahlen.

(3a) Wird ein öffentliches Verkehrsmittel nicht benutzt, obwohl die Benutzung möglich und zumutbar ist, werden Fahrkosten in Höhe von 0,21 DM pro zurückzulegendem Kilometer erstattet.

(4) Für die Kosten der Verpflegung und Übernachtung anläßlich der An- und Abreise wird ein Tage- und Übernachtungsgeld nach den Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes in Höhe der Reisekostenstufe A gewährt.

(5) Reisekosten für eine wegen der Behinderung erforderliche Begleitperson sind in Anwendung der Absätze 1 bis 4 anzuerkennen.

(6) Fahrkosten für im Regelfall zwei Familienheimfahrten im Monat sind anzuerkennen, wenn der Behinderte an einer Maßnahme außerhalb seines Wohnortes teilnimmt und Leistungen für Kosten der Unterkunft und Verpflegung übernommen werden. Anstelle der Kosten nach Satz 1 können auch die erforderlichen Fahrkosten für die Fahrt eines Angehörigen vom Wohnort zum Aufenthaltsort des Behinderten übernommen werden.

§ 35
Haushaltshilfe

Kosten, die durch eine Haushaltshilfe entstehen, weil der Behinderte wegen der Teilnahme an einer berufsfördernden Maßnahme außerhalb des eigenen Haushalts untergebracht ist und ihm aus diesem Grunde die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist, sind in angemessener Höhe von der Bundesanstalt zu tragen, wenn

  1. im Haushalt ein Kind lebt, welches bei Maßnahmebeginn das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat
    oder
  2. im Haushalt ein Kind lebt, das behindert und auf Hilfe angewiesen ist.

Die Übernahme der Kosten ist ausgeschlossen, wenn die Weiterführung des Haushalts durch eine andere im Haushalt lebende Person möglich ist.

§ 35a
Krankenversicherung

Für Behinderte, die an einer berufsfördernden Bildungsmaßnahme teilnehmen und deren Schutz im Krankheitsfalle nicht anderweitig sichergestellt ist, trägt die Bundesanstalt die Kosten für ihre freiwillige Krankenversicherung ohne Anpruch auf Krankengeld bei einem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung. Im begründeten Einzelfall können die Kosten für eine private Krankenversicherung getragen werden, wenn durch den Träger der gesetzlichen Krankenversicherung kein Versicherungsschutz oder kein umfassender Versicherungsschutz gewährleistet werden kann.

4. Anordnung ..... über die individuelle Förderung der beruflichen Fortbildung und Umschulung (A FuU)

§ 14
Umfang der Förderung

(1)..........

(2) Teilnehmern an Maßnahmen der beruflichen Fortbildung und Umschulung mit Vollzeitunterricht, Teilzeitunterricht, berufsbegleitendem Unterricht und Fernunterricht werden die notwendigen Kosten nach § 45 AFG ganz oder teilweise erstattet.

Teilnehmern, die

  1. die Voraussetzung nach § 44 Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 AFG oder § 44 Absatz 2b AFG erfüllen, werden die notwendigen Kosten nach Maßgabe der §§ 16 und 21 erstattet,
  2. die Voraussetzungen nach § 44 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 AFG erfüllen, werden die notwendigen Kosten nach Maßgabe des § 16 Abs. 3 und der §§ 17 und 21 Abs. 2 erstattet,
  3. die Voraussetzungen nach Nr. 1 und 2 nicht erfüllen, werden die Kosten nach Maßgabe des § 16 Abs. 4 und der §§ 17 und 21 Abs. 2 erstattet.

§ 16
Lehrgangskosten

(1) Lehrgangskosten sind

  1. notwendige Lehrgangsgebühren einschließlich Kosten für Lernmittel je Teilnehmer und Unterrichtsstunde im Sinne des § 11 Abs. 2 und
  2. Prüfungsgebühren für gesetzlich geregelte Prüfungen einschließlich Kosten für Prüfungsstücke.

Sie werden ganz oder teilweise erstattet.

(2) Für Teilnehmer, die die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Nr. 1 erfüllen, werden die notwendigen Lehrgangsgebühren in voller Höhe und die Prüfungsgebühren im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 bis zur Höhe von 300,-- DM, die Kosten für Prüfungsstücke bis zur  Hälfte, höchstens jedoch  bis zur Höhe  von 200,-- DM getragen, wenn zwischen dem Arbeitsamt und dem Träger einer freien Maßnahme Einvernehmen über die Höhe der Lehrgangskosten hergestellt wurde oder es sich um eine Auftragsmaßnahme handelt.

Ein Einvernehmen bei freien Maßnahmen darf nur hergestellt werden,

  • wenn die Lehrgangsgebühren den Richtwert im Sinne des § 10 Abs. 4 nicht übersteigen
  • und am Maßnahmeziel ein besonderes arbeitsmarktpolitisches Interesse besteht.

Wird kein Einvernehmen hergestellt, werden die notwendigen Lehrgangsgebühren mit 70 v. H. und Prüfungsgebühren im Sinne des Absatzes 1 bis zur Höhe von 210,-- DM, die Kosten für Prüfungsstücke bis zu einem Drittel, höchstens bis zur Höhe von 140,-- DM getragen.

(3) In den Fällen des § 14 Abs. 2 Nr. 2 werden die notwendigen Lehrgangsgebühren bis zu einer Höhe von 3,-- DM je Teilnehmer und je Unterrichtsstunde getragen.

(4) In den Fällen des § 14 Abs. 2 Nr. 3 werden die notwendigen Lehrgangsgebühren bis zu einer Höhe von 2,-- DM je Teilnehmer und Unterrichtsstunde getragen.

§ 17
Lehrgangskosten bei Fernunterricht

(1) Von den Aufwendungen für Lehrbriefe wird der zu erstattende Betrag nach der Zahl der Zeitstunden bemessen, die aufgrund der Überprüfung nach § 34 Abs. 1 Satz 2 AFG für die Durcharbeitung der Lehrbriefe benötigt wird. Je Stunde können bis zu 0,80 DM vergütet werden.

Läßt sich die Stundenzahl nicht ermitteln, können die Aufwendungen für Lehrbriefe mit einem Pauschbetrag von 15,-- DM monatlich abgegolten werden.

(2) Für den ergänzenden Nahunterricht können die Lehrlingsgebühren bis zu einer Höhe von 2,-- DM je Teilnehmer und Unterrichtsstunde getragen werden.

§ 18
Fahrkosten

(1) Antragsteller, die die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Nr. 1 erfüllen, erhalten für Pendelfahrten bei Benutzung eines regelmäßig verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittels einen gleichbleibenden monatlichen Pauschbetrag. Der Berechnung des Pauschbetrages werden die zu Beginn der Maßnahme monatlich anfallenden notwendigen Fahrkosten zugrunde gelegt.

Erhöhen sich die Fahrkosten gegenüber dem nach Satz 1 festgesetzten Betrag, ist auf Antrag der Pauschbetrag von dem auf diese Antragstellung folgenden Kalendermonat an neu festzusetzen, wenn der Erhöhungsbetrag mindestens 20,-- DM monatlich beträgt und die Maßnahme mindestens weitere 3 Monate andauert.

Bei Benutzung sonstiger Verkehrsmittel wird eine Pauschale von 0,20 DM pro zurückzulegenden Kilometer gezahlt.

(2) Bei einer notwendigen auswärtigen Unterbringung können für die An- und Rückreise sowie für im Regelfall eine Heimfahrt je Monat die Fahrkosten nach Absatz 1 gewährt werden.

(3) Für Pendelfahrten zwischen Wohnung und Schulungsstätte wird höchstens der Betrag gewährt, der bei auswärtiger Unterbringung nach § 20 zu leisten wäre.

§ 19
Arbeitskleidung

Die Kosten für die Beschaffung von Arbeitskleidung, die für die praktische Unterweisung notwendig ist, werden in voller Höhe getragen, wenn der Antragsteller die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Nr. 1 erfüllt.

§ 20
Unterkunft und Verpflegung

Ist eine auswärtige Unterbringung notwendig, werden für Antragsteller, die die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Nr. 1 erfüllen,

  1. für Unterkunft eine Tagespauschale von 60,-- DM, höchstens jedoch 420,-- DM im Kalendermonat und
  2. für Verpflegung eine Tagespauschale von 30,-- DM, höchstens jedoch 240,-- DM im Kalendermonat

gewährt.

§ 21
Kinderbetreuungskosten

(1) Die tatsächlich entstehenden Kinderbetreuungskosten werden bis zu 120,-- DM monatlich je Kind getragen, wenn der Antragsteller die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Nr. 1 erfüllt.

(2) Soweit die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Nr. 1 nicht vorliegen, werden die tatsächlich entstehenden Kinderbetreuungskosten bis zu 60,-- DM monatlich je Kind getragen.

(3) Eine Härte im Sinne des § 45 AFG liegt insbesondere dann vor, wenn der Antragsteller bzw. dessen Ehegatte Kindergeldzuschlag erhalten oder Familienmitglieder des Antragstellers Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) oder Arbeitslosenhilfe beziehen.

IV.
Aufhebung/Weitergeltung von Gemeinsamen Rundschreiben

  1. Durch die Neufassung der Durchführungsanweisungen zum Kindergeldrecht für die nach § 45 BKGG zuständigen Stellen, die mit unserem Gemeinsamen Rundschreiben vom 6. Januar 1994 (GMBI Nr. 5/6 vom 24. Februar 1994, S. 69) bekanntgegeben wurde, sind die nachfolgend aufgeführten Gemeinsamen Rundschreiben gegenstandslos und werden daher aufgehoben:
    1. Gem. RdSchr. vom 30.10.1990 (GMBl S. 667)
    2. Gem. RdSchr. vom 8.11.1990 (GMBl 1991 S. 44)
    3. Gem. RdSchr. vom 22.4.1991 (GMBl S. 422)
    4. Gem. RdSchr. vom 2.8.1991 ( keine Veröffentlichung im GMBl)
    5. Gem. RdSchr. vom 15.10.1991 (GMBl S. 824)
    6. Gem. RdSchr. vom 25.3.1992 (GMBl S. 370) mit Ausnahme des Abschnitts II. Nr. 4 (siehe auch IV.3)
    7. Gem. RdSchr. vom 10.10.1992 (GMBl S. 1163)
    8. Gem. RdSchr. vom 20.9.1993 (GMBl S. 674)
    9. Gem. RdSchr. vom 21.12.1993 (GMBl 1994 S. 35).
  2. Die nachfolgend aufgeführten Gemeinsamen Rundschreiben gelten zur Durchführung des § 44d BKGG mit folgenden Maßgaben fort:
    1. Gem. RdSchr. vom 11.6.1991 (GMBl S 507): Abschnitt II.
    2. Gem. RdSchr. vom 10.7.1991 (GMBl S. 677): Abschnitt I.
    3. Gem. RdSchr. vom 18.11. 1991 (GMBl S. 65): Abschnitt III.
    4. Gem. RdSchr. vom 15.10.1992 (GMBl S. 1165): Abschnitt II
      Im übrigen sind diese Gemeinsamen Rundschreiben gegenstandslos und werden aufgehoben.
  3. Das Gemeinsame Rundschreiben vom 30.8.1991 (GMBl S. 760) und Abschnitt II. Nr. 4 des Gemeinsamen Rundschreibens vom 25.3.1992 (GMBl S. 370) zur Durchführung des § 44 e BKGG gelten fort.
  4. Das Gemeinsame Rundschreiben vom 28.2.1985 (GMBl S. 267) ist hinsichtlich der kindergeldrechtlichen Teile gegenstandslos, da diese in die - neugefaßten - Durchführungsanweisungen zu § 17 BKGG aufgenommen wurden. Die Abschnitte I. und VI. dieses Rundschreibens gelten jedoch für besoldungs-, versorgungs- und tarifrechtliche Leistungen fort.
  5. Im übrigen sind alle vor dem 30.10.1990 ergangenen Gemeinsamen Rundschreiben aufgehoben.

* in der Amtsblatt-Bekanntmachung vom 14. März 1994 (ABl. S. 598) bereits berücksichtigt.

* § 24 Absatz 3 Nr. 1d letzter Halbsatz ist im Beitrittsgebiet mit folgender Maßgabe anzuwenden;

"jeweils zuzüglich eines Betrages für Kosten der Unterkunft soweit diese 80 DM monatlich übersteigen, höchstens jedoch 145 DM monatlich,"

** § 24 Abs. 3 Nr. 2b ist im Beitrittsgebiet mit folgender Maßgabe anzuwenden:

  1. 520 DM, zuzüglich eines Betrages für Kosten der Unterkunft soweit diese 30 DM monatlich übersteigen, höchstens jedoch 50 DM monatlich, bei Unterbringung außerhalb des Haushalts der Eltern, wenn kein Anspruch auf Leistungen nach § 33 Abs. 4 oder auf vergleichbare Leistungen eines anderen Sozialleistungsträgers besteht.