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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung

Erlaß zur „Mitteilung von Zielen und sonstigen Erfordernissen der Raumordnung und Landesplanung“ im Rahmen der Bauleitplanung


vom 27. April 1994
(ABl./94, [Nr. 36], S.554)

zur "Mitteilung von Zielen und sonstigen Erfordernissen der Raumordnung und Landesplanung" im Rahmen der Bauleitplanung (Flächennutzungspläne, Teilflächennutzungspläne, Bebauungspläne) und für Vorhaben- und Erschließungspläne gemäß § 246a Baugesetzbuch (BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1986, BGBl. I S. 2253, zuletzt geändert durch Artikel 1 Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetz vom 22. April 1993, BGBl. I S. 466) und § 9 des Vorschaltgesetzes zum Landesplanungsgesetz und Landesentwicklungsprogramm für das Land Brandenburg vom 6. Dezember 1991 (GVBl. S. 616).

1. Gegenstand

Die Gemeinde, die die Absicht hat, einen Bauleitplan oder Vorhaben- und Erschließungsplan aufzustellen, hat gemäß § 246a BauGB von sich aus

  1. dies der für die Raumordnung und Landesplanung zuständigen Behörde (Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung) bekanntzugeben,
  2. ihre allgemeinen Planungsabsichten mitzuteilen und
  3. nach den Zielen der Raumordnung und Landesplanung anzufragen.

Die Gemeinde erhält daraufhin eine "Mitteilung von Zielen und sonstigen Erfordernissen der Raumordnung und Landesplanung" für den jeweiligen, von ihr benannten Planbereich.

2. Zuständigkeit

Das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung ist als Landesplanungsbehörde für die "Mitteilung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung" gemäß § 246a BauGB und §§ 2 und 9 Vorschaltgesetz zuständig.

Die "Anfragen nach den Zielen der Raumordnung und Landesplanung" sind der Abteilung Raumordnung und Braunkohleplanung, dem jeweils zuständigen Planungsreferat, des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung einzureichen (siehe Anlage 1).

3. Zeitpunkt der Anfrage

Die Gemeinden haben die Bauleitpläne und die Vorhaben- und Erschließungspläne den Zielen der Raumordnung und Landesplanung nach § 1 Abs. 4 BauGB anzupassen.

Das bedeutet, daß die Bekanntgabe der beabsichtigten Aufstellung dieser Pläne und die damit verbundene "Anfrage nach den Zielen der Raumordnung und Landesplanung" möglichst frühzeitig, d. h. vor Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 BauGB, an die Landesplanungsbehörde zu richten ist.

4. Frist

Die in § 246a Abs. 1 Nr. 1 BauGB geregelte Frist von einem Monat beginnt mit Eingang der Unterlagen gemäß Ziffer 5 zur Bekanntgabe der beabsichtigten Planung und Anfrage nach den Zielen der Raumordnung und Landesplanung im Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung.

5. Einzureichende Unterlagen

Folgende Unterlagen sind für die Bearbeitung der "Anfragen nach den Zielen der Raumordnung  und Landesplanung" in  2-facher Ausfertigung einzureichen:

  1. Anschreiben der Gemeinde mit Bezug auf die "Anfrage nach den Zielen der Raumordnung und Landesplanung" gemäß o. a. gesetzlicher Grundlagen und Angabe des zugehörigen Amtes und Kreises, der Planart sowie ggf. mit der Planung beauftragte Büros oder Vorhabenträger und Angabe der Stellen, denen bereits Unterlagen zur Stellungnahme zugeleitet wurden,
  2. allgemeine textliche Erläuterung und Begründung des Vorhabens (z. B. Art und Größenordnung der Flächenausweisungen, beabsichtigte Erschließung, Grobanalyse des Bestandes) gemäß Anlage 2,
  3. zeichnerische Abgrenzung des Vorhabens auf einer topographischen Karte (Gesamtdarstellung des Gemeindegebietes mit Lage des Planbereiches im Gemeindegebiet) und - soweit möglich - Einordnung in die Entwicklungsvorstellungen (Pläne oder Konzepte) der Gemeinde insgesamt und ggf. übergemeindlicher Planungs- oder Interessenverbände bzw. des Amtsbereiches,
  4. Benennung der Gemeinden, mit denen ein Planungs- bzw. Interessenverband gebildet bzw. ein gemeinsamer Flächennutzungsplan aufgestellt werden soll (§§ 204 und 205 BauGB),
  5. Stellungnahme der Landesanstalt für Großschutzgebiete für Gemeinden, deren Gemarkungen ganz oder teilweise innerhalb eines Großschutzgebietes liegen,
  6. ausgefüllte Formblätter gemäß Anlage 3.

Mit der Anfrage nach den Zielen der Raumordnung und Landesplanung an die Landesplanungsbehörde soll die Übergabe eines weiteren Exemplares an den Landrat erfolgen, um diesem Gelegenheit zur Stellungnahme an die Landesplanungsbehörde zu geben. Die Stellungnahme sollte dann so rechtzeitig bei der Landesplanungsbehörde eingehen, daß diese noch innerhalb der gesetzlichen Frist von einem Monat berücksichtigt werden kann.

6. Anhörung

Wenn es die Landesplanungsbehörde für geboten hält, sind die Planungsabsichten der Gemeinde mit ihr gemäß § 9 Abs. 3 des Vorschaltgesetzes zu erörtern.

7. Form und Inhalt

Die "Mitteilung der Ziele und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung" für einen bezeichneten Planbereich erfolgt in Schriftform.

Darin gehen ein:

  • die auf das konkrete Plangebiet bezogenen Festlegungen der Landesplanung (Grundsätze und Ziele),
  • Ergebnisse aus oder Hinweise zu Raumordnungsverfahren,
  • sonstige Erfordernisse der Raumordnung, wie z. B. Ziele der Raumordnung und Landesplanung, deren Aufstellung eingeleitet ist sowie Ergebnisse förmlicher landesplanerischer Abstimmungsverfahren,
  • weitere Anregungen und Empfehlungen (vgl. Anlage 4).

8.

Es wird den Gemeinden empfohlen, auch für informelle Planungen die "Ziele der Raumordnung und Landesplanung" anzufragen (vgl. Ziffern 3 bis 7).

9.

Die Landesplanungsbehörde ist in o. g. Form erneut zu beteiligen, wenn sich nach der Mitteilung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung das Aufstellungsverfahren erheblich verzögert oder sich die Planungsinhalte während der Aufstellung des Bauleitplanes oder des Vorhaben- und Erschließungsplanes wesentlich geändert haben.

10.

Nach § 1 Abs. 4 BauGB sind die Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung und Landesplanung anzupassen. Die Landesplanungsbehörde ist deshalb in diesem Sinne nochmals als Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB zu beteiligen, um die Anpassung der Bauleitpläne und Vorhaben- und Erschließungspläne an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung festzustellen.

Diese Beteiligung der Landesplanungsbehörde ersetzt nicht die Beteiligung aller anderen, von der Planung berührten Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB.

Die Erfordernisse aus weiteren Rechtsvorschriften, z. B. immissionsschutzrechtliche Bestimmungen und Schutzgebietsverordnungen (Landschaftsschutz-, Naturschutz- sowie Wasserschutzgebietsverordnungen) bleiben von der landesplanerischen Stellungnahme unberührt. Eine Befreiung bzw. Genehmigung in bezug auf diese und andere Rechtsvorschriften ist gesondert bei den zuständigen Behörden zu beantragen. Ohne diese Befreiung bzw. Genehmigung sind die Planungen in der Regel nicht genehmigungsfähig.

Anmerkung: Die Anlagen wurden nicht aufgenommen.