Ergänzung der Auslegung des Begriffs „herausgehobener Dienstposten“ im Grundsatzbeschluß Nr. 1 des Landespersonalausschusses
vom 25. März 1994
(ABl./94, [Nr. 27], S.403)
Die Bekanntmachung der Geschäftsstelle des Landespersonalausschusses vom 30. Dezember 1993 (ABl. 1994 S. 73) wird durch folgenden Satz ergänzt:
In Gemeinden und Ämtern mit bis zu 30 000 Einwohnern sind bereits die mit der Besoldungsgruppe A 12 BBesO bewerteten Planstellen von Amtsleitern herausgehobene Dienstposten.