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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung

Zahlung von Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz an Angehörige des öffentlichen Dienstes


vom 14. März 1994
(ABl./94, [Nr. 39], S.598)

Im Anschluß an meine Bekanntmachung vom 3. Februar 1994 (ABl. S. 111) gebe ich nachstehend das gemeinsame Rundschreiben des Bundesministeriums für Familie und Senioren und des Bundesministeriums des Innern vom 6. Januar 1994 bekannt:

Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung weisen wir auf folgendes mit der Bitte um Beachtung und entsprechende Unterrichtung der Kindergeldstellen des Ihnen oder einer anderen obersten Behörde Ihres Landes nachgeordneten oder zugeordneten Bereichs hin:

I.
Änderung des Bundeskindergeldgesetzes

Das Bundeskindergeldgesetz wurde mit Wirkung zum 1. Januar 1994 durch Artikel 5 des Ersten Gesetzes zur Umsetzung des Spar-, Konsolidierungs- und Wachstumsprogramms - 1. SKWPG - vom 21. Dezember 1993 - (BGBl. I S. 2353) sowie durch Artikel 6 Absatz 97 des Gesetzes zur Neuordnung des Eisenbahnwesens (Eisenbahnneuordnungsgesetz - ENeuOG) vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378) geändert. Ferner hat die Änderung des § 32 EStG durch Artikel 1 Nr. 20 Buchstaben a und c des Gesetzes zur Bekämpfung des Mißbrauchs und zur Bereinigung des Steuerrechts (Mißbrauchsbekämpfungs- und Steuerbereinigungsgesetz - StMBG) vom 21. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2310) mittelbar Auswirkungen auf § 11 a BKGG. Insgesamt ergeben sich folgende Änderungen:

1. Änderung des § 1 Abs. 1 Nr. 2 b BKGG

1.1 § 1 Abs. 1 Nr. 2 b BKGG erhält folgende Fassung:

"b) als Bediensteter des Bundeseisenbahnvermögens, der Deutschen Bundespost oder der Bundesfinanzverwaltung in einem der Bundesrepublik benachbarten Staat beschäftigt ist",

1.2 Wesentlicher Inhalt:

Die Neuregelung des § 1 Abs. 1 Nr. 2 b BKGG hat zur Folge, daß im Ausland beschäftigte Arbeitnehmer und Angestellte, die zu dem Privatunternehmen Deutsche Bahn Aktiengesellschaft überwechseln, ihren bisherigen, aus der Angehörigkeit zum öffentlichen  Dienst der Bundesrepublik Deutschland herrührenden, Anspruch verlieren (vgl. DA 1.13). Dagegen bleibt für die Bediensteten (Arbeiter, Angestellte und Beamte) des Bundeseisenbahnvermögens ein bisher bestehender Kindergeldanspruch bestehen.

2. Änderung des § 1 Abs. 3 BKGG

2.1 § 1 Abs. 3 BKGG erhält folgende Fassung:

"(3) Ein Ausländer hat einen Anspruch nach diesem Gesetz nur, wenn er im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis ist. Auch bei Besitz einer Aufenthaltserlaubnis hat ein Arbeitnehmer, der von seinem im Ausland ansässigen Arbeitgeber zur vorübergehenden Dienstleistung in den Geltungsbereich dieses Gesetzes entsandt ist, keinen Anspruch nach diesem Gesetz; sein Ehegatte hat einen Anspruch nach diesem Gesetz, wenn er im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis ist und eine der Beitragspflicht zur Bundesanstalt für Arbeit unterliegende oder nach § 169 c Nr. 1 des Arbeitsförderungsgesetzes beitragsfreie Beschäftigung als Arbeitnehmer ausübt."

2.2 Wesentlicher Inhalt:

Aufgrund der Neufassung haben Ausländer auch dann keinen Kindergeldanspruch mehr, wenn sie eine Aufenthaltsgenehmigung in Form einer Aufenthaltsbefugnis oder -bewilligung besitzen. Wenn der Aufenthalt ausländerrechtlich nur geduldet ist oder während des Asylverfahrens eine Aufenthaltsgestattung erteilt wurde, bleibt der Kindergeldanspruch - wie nach bisher geltendem Recht - ebenfalls ausgeschlossen.

Eine Ausnahme hiervon gilt für anerkannte Flüchtlinge und sonstige politisch Verfolgte (vgl. § 3 Asylverfahrensgesetz; Genfer Flüchtlingskonvention), die Deutschen gleichgestellt sind. Soweit diese nur im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis sind, ist dies unschädlich. Der Kindergeldanspruch steht ihnen ab dem Zeitpunkt der Anerkennung als Flüchtling oder politisch Verfolgter zu. Dies dürfte grundsätzlich nur Flüchtlinge betreffen, die sich bereits längere Zeit in Deutschland aufhalten. Anerkannte Flüchtlinge erhalten nach geltendem Ausländerrecht eine Aufenthaltserlaubnis oder -berechtigung. Bürgerkriegsflüchtlinge - z. B. aus Bosnien - genießen diesen Status des anerkannten Flüchtlings i. d. R. nicht und erhalten eine Aufenthaltsbefugnis zum vorübergehenden Aufenthalt in Deutschland. Sie haben nach § 1 Abs. 3 BKGG keinen Kindergeldanspruch.

Aus dem Ausland entsandte Arbeitnehmer haben künftig ebenfalls keinen Anspruch mehr auf Kindergeld. Das gleiche gilt regelmäßig auch für den Ehegatten eines solchen Arbeitnehmers. Besonderheiten des über- oder zwischenstaatlichen Rechts bleiben von der Änderung des § 1 Abs. 3 BKGG jedoch unberührt. DA 1.1 und 1.3 wurden neu gefaßt.

3. Änderung des § 2 Abs. 1 BKGG

3.1 § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BKGG wird wie folgt gefaßt:

"1. vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Kinder seines Ehegatten,"

3.2 Wesentlicher Inhalt:

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung, weil der Begriff "Stiefkind" im allgemeinen Sprachgebrauch überwiegend negativ besetzt ist (vgl. DA 2.11).

4. Änderung des § 2 Abs. 2 BKGG

4.1§ 2 Abs. 2 Satz 2 bis 4 BKGG wird wie folgt gefaßt:

"Außer in den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 werden Kinder nicht berücksichtigt, denen aus dem Ausbildungsverhältnis oder einer Erwerbstätigkeit Bruttobezüge in Höhe von wenigstens 750 DM monatlich zustehen oder nur deswegen nicht zustehen, weil das Kind auf einen Teil der vereinbarten Bruttobezüge verzichtet hat; außer Ansatz bleiben während der Ferien erzielte Bruttobezüge von Schülern, die allgemeinbildende Schulen besuchen, Ehegatten- und Kinderzuschläge und einmalige Zuwendungen sowie vermögenswirksame Leistungen, die dem Kind über die geschuldete Vergütung hinaus zustehen, soweit sie den nach dem jeweils geltenden Vermögensbildungsgesetz begünstigten Höchstbetrag nicht übersteigen. Satz 2 gilt entsprechend, wenn dem Kind Lohnersatzleistungen oder als Ausbildungshilfe gewährte Zuschüsse von Unternehmen, aus öffentlichen Mitteln oder von Förderungseinrichtungen, die hierfür öffentliche Mittel erhalten, von wenigstens 610 DM monatlich zustehen. Sind Beträge in ausländischer Währung zu zahlen, treten an die Stelle der in den Sätzen 2 und 3 genannten Grenzwerte die entsprechenden Werte, die sich bei Anwendung der jeweils für September des vorangegangenen Jahres vom Statistischen Bundesamt bekanntgegebenen Verbrauchergeldparität ergeben."

4.2 Wesentlicher Inhalt:

Über 16 Jahre alte Kinder werden auch dann nicht mehr berücksichtigt, wenn ihnen aus einer Erwerbstätigkeit Bruttobezüge in Höhe von wenigstens 750 DM monatlich zustehen oder wenn sie Ausbildungshilfe von Unternehmen, aus öffentlichen Mitteln oder von Förderungseinrichtungen, die hierfür öffentliche Mittel erhalten, oder Lohnersatzleistungen von wenigstens 610 DM monatlich beanspruchen können. Darlehensweise gewährte Leistungen bleiben außer Betracht. Ein Verzicht auf Teile der ursprünglich vereinbarten Ausbildungsvergütung ist kindergeldrechtlich unbeachtlich.

DA 2.26 wurde neu gefaßt.

5. Streichung des § 2 Abs. 5 Satz 3 BKGG

5.1 Wesentlicher Inhalt:

Für Kinder von Deutschen und gleichgestellten Berechtigten, die nicht nur vorübergehend in Albanien, Bulgarien oder den ehemaligen Teilrepubliken der Sowjetunion leben, besteht ab Januar 1994 kein Anspruch mehr auf Kindergeld.

6. Änderung des § 3 Abs. 2 BKGG

6.1 § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BKGG wird wie folgt gefaßt:

"2. Ehegatten von Eltern (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1),"

6.2 Wesentlicher Inhalt:

Es handelt sich hierbei um eine redaktionelle Folgeänderung zur Neufassung des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BKGG.

7. Neufassung des § 3 Abs. 3 BKGG

7.1 § 3 Abs. 3 BKGG wird wie folgt gefaßt:

"(3) Erfüllen für ein Kind Ehegatten, die nicht dauernd getrennt leben, die Anspruchsvoraussetzungen, so wird das Kindergeld demjenigen gewährt, den sie zum Berechtigten bestimmen. Solange eine Bestimmung nicht vorliegt, wird das Kindergeld demjenigen gewährt, der das Kind überwiegend unterhält; es wird jedoch dem Elternteil gewährt, dem die Sorge für die Person des Kindes oder das elterliche Erziehungsrecht für das Kind allein zusteht."

7.2 Wesentlicher Inhalt:

Eine Berechtigtenbestimmung zwischen den Eltern eines nichtehelichen Kindes sowie zwischen dauernd getrennt lebenden oder geschiedenen Eltern ist nicht mehr möglich. Vorrangig berechtigt ist dann derjenige Elternteil, der das alleinige Sorge- oder Erziehungsrecht besitzt bzw. derjenige, der den überwiegenden Unterhalt leistet.

DA 3 wurde neu gefaßt.

8. Änderung des § 8 Abs. 2 BKGG

8.1 In § 8 Abs. 2 Satz 1 BKGG werden nach den Wörtern "§ 10 Abs. 2" die Wörter "und 3" eingefügt.

8.2 Wesentlicher Inhalt:

Die Ergänzung ist eine notwendige Folgeänderung im Hinblick auf die Einfügung eines neuen § 10 Abs. 3 BKGG. Aufgrund der Änderung des § 8 Abs. 2 BKGG ist das Teilkindergeld für dritte und weitere Kinder in die Minderung nach § 10 Abs. 3 BKGG einbezogen. Soweit das Kindergeld für dritte und weitere Kinder gemäß § 10 Abs. 3 BKGG auf den reduzierten Sockelbetrag festzusetzen ist, muß dem Berechtigten mindestens der Betrag verbleiben, der sich ergibt, wenn die Leistung i. S. von § 8 Abs. 1 BKGG vom reduzierten Sockelbetrag des § 10 Abs. 3 BKGG abgezogen wird (vgl. DA 8).

9. Änderung des § 10 BKGG

9.1 § 10 BKGG wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Der Sockelbetrag für das dritte und jedes weitere Kind wird auf 70 Deutsche Mark festgesetzt, wenn das Jahreseinkommen des Berechtigten und seines nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehegatten den für ihn nach diesem Absatz maßgeblichen Freibetrag übersteigt. Der Freibetrag beträgt

100.000 Deutsche Mark für Berechtigte, die verheiratet sind und von ihrem Ehegatten nicht dauernd getrennt leben,

75.000 Deutsche Mark für sonstige Berechtigte

sowie 9.200 Deutsche Mark für das 4. und jedes weitere Kind, für das dem Berechtigten Kindergeld zusteht oder ohne Anwendung des § 8 Abs. 1 zustehen würde."

9.2 Wesentlicher Inhalt:

Bei Berechtigten, die die maßgebliche Einkommensgrenze überschreiten, wird der Sokelbetrag für das dritte und jedes weitere Kind von monatlich 140 DM ohne weitere Minderungsstufen in einem Schritt auf monatlich 70 DM reduziert. Nur bei Wahl dieses Sockelbetrages von 70 DM monatlich kann künftig noch von einer Einkommensfeststellung abgesehen werden.

DA 10.3 wurde angefügt.

10. Änderung des § 11 Abs. 2 BKGG

10.1 § 11 Abs. 2 BKGG wird wie folgt geändert:

  1. In Nummer 2 werden die Wörter "oder der Vorsorge-Pauschbetrag" gestrichen.
  2. Nummer 2 a wird wie folgt gefaßt:
    "2 a der nach § 33 b Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes für das nach Absatz 3 oder 4 maßgebliche Kalenderjahr abgezogene Behinderten-Pauschbetrag für ein Kind, für das der Freibetrag nach § 10 Abs. 2 Satz 3 erhöht worden ist, oder die nach § 33 des Einkommensteuergesetzes wegen der Behinderung des Kindes geltend gemachten außergewöhnlichen Belastungen bis zur Höhe dieses Pauschbetrages,"
  3. Nummer 4 wird gestrichen.

10.2 Wesentlicher Inhalt:

Die Änderung des § 11 Abs. 2 Nr. 2 BKGG trägt dem Umstand Rechnung, daß der Vorsorge-Pauschbetrag durch das Steuerreformgesetz 1990 ab 1. Januar 1990 entfallen ist.

Bei der Neufassung des § 11 Abs. 2 Nr. 2 a BKGG handelt es sich um die gesetzliche Klarstellung der bisherigen Verwaltungspraxis (vgl. DA 11.113).

Aufgrund der Streichung des § 11 Abs. 2 Nr. 4 BKGG können Steuerbegünstigungen für Eigenheime und Eigentumswohnungen nicht mehr von den positiven Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden (vgl. DA 11.114).

11. Änderung des § 11 Abs. 3 BKGG

11.1 In § 11 Abs. 3 Satz 2 BKGG wird das Wort "nur" gestrichen.

11.2 Wesentlicher Inhalt:

Steht eine Steuerfestsetzung für das Berechnungsjahr noch aus, wird auch für ein drittes oder weiteres Kind vorläufig der erhöhte Sockelbetrag des § 10 Abs. 2 BKGG gezahlt. Dies gilt selbst dann, wenn nach dem zuletzt maßgeblichen Einkommen im davorliegenden Leistungsjahr Kindergeld für dritte oder weitere Kinder nur in Höhe des niedrigeren Sokelbetrages gezahlt worden ist.

Die Änderung stellt im übrigen klar, daß in Fällen, in denen wegen fehlender Steuerfestsetzung für ein drittes oder weiteres Kind der höhere Sockelbetrag gezahlt worden ist, auch die Differenz zwischen diesem und dem reduzierten Sockelbetrag zu erstatten ist, wenn sich bei der abschließenden Entscheidung ein niedrigerer Kindergeldanspruch ergibt (vgl. DA 11.32).

12. Änderung des § 11 Abs. 4 BKGG

12.1 In § 11 Abs. 4 Satz 1 BKGG wird der Klammerzusatz "(§ 10 Abs. 2 Satz 1)" gestrichen.

12.2 Wesentlicher Inhalt:

Die Anwendung des § 11 Abs. 4 BKGG steht auch solchen Berechtigten offen, deren Jahreseinkommen im jeweiligen Leistungsjahr zwar über der allgemeinen Einkommensgrenze des § 10 Abs. 2 BKGG  liegt, aber voraussichtlich die besondere Einkommensgrenze des § 10 Abs. 3 BKGG n. F. nicht erreicht. In diesem Fall erfaßt der in § 11 Abs. 4 Satz 1 BKGG enthaltene Vorbehalt der Rückforderung bei Berechtigten mit dritten oder weiteren Kindern auch das über dem Sockelbetrag des § 10 Abs. 3 BKGG n. F. liegende Kindergeld (vgl. DA 11.4).

13. Änderung von § 32 EStG und mittelbare Auswirkung auf § 11 a BKGG

13.1 § 32 wurde u. a. wie folgt geändert:

  1. Absatz 2 wird aufgehoben
  2. In Absatz 6 wird nach Satz 3 folgender Satz eingefügt:
    "Für ein Kind, das weder zu Beginn des Kalenderjahres unbeschränkt einkommensteuerpflichtig war, noch im Laufe des Kalenderjahres unbeschränkt einkommensteuerpflichtig geworden ist, kann ein Kinderfreibetrag nur abgezogen werden, soweit er nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaats des Kindes notwendig und angemessen ist."

13.2 Wesentlicher Inhalt:

Durch die Aufhebung von § 32 Abs. 2 EStG steht Eltern auch für ihre im Ausland lebenden Kinder ein Kinderfreibetrag zu. Soweit die Eltern für diese Kinder einen Kindergeldanspruch haben und den zustehenden Kinderfreibetrag steuerlich nicht ausschöpfen können, steht ihnen danach Kindergeldzuschlag zu.

Für im Ausland lebende Kinder kann nach § 32 Abs. 6 Satz 4 EStG ein niedriger Kinderfreibetrag festgesetzt werden (vgl. DA 11a.15).

14. Änderung des § 19 BKGG

14.1 In § 19 Abs. 1 werden die Wörter "Nr. 1 und 3", in Absatz 2 die Wörter "Abs. 2 a" und "Abs. 2" gestrichen.

14.2 Wesentlicher Inhalt:

Die Verweisung auf § 60 Abs. 1 SGB I ist nunmehr umfassend, so daß die in § 19 Abs. 1 BKGG genannten Personen auch wesentliche Änderungen in den Verhältnissen der Kindergeldstelle mitzuteilen haben. Die Auskunftspflicht des Arbeitgebers gem. § 19 Abs. 2 BKGG erfaßt auch die Ausbildenden; im übrigen wird die neu eingeführte Vorschrift des § 10 Abs. 3 BKGG lediglich in die Verweisung mit einbezogen.

15. Änderung des § 20 BKGG

15.1 § 20 Abs. 2 Satz 1 BKGG wird wie folgt gefaßt:

"Steht Arbeitnehmern Kindergeld aufgrund zwischen- oder überstaatlicher Regelungen zu, kann es ihren Arbeitgebern überwiesen werden; die Arbeitgeber sind verpflichtet, das Kindergeld unverzüglich kostenlos an die Arbeitnehmer auszuzahlen."

15.2 Wesentlicher Inhalt:

Aufgrund der Neuregelung kann das Kindergeld auch dann über den Arbeitgeber ausgezahlt werden, wenn die Kinder, für die der Anspruch auf EG- oder Abkommensrecht beruht, im Bundesgebiet wohnen. Damit wird die bisherige Praxis rechtlich abgesichert, das Kindergeld für im Bundesgebiet lebende Kinder auch dann über den Arbeitgeber auszuzahlen, wenn der Berechtigte Ehegatte eines Mitglieds der NATO-Streitkräfte ist. Die Neuregelung hat für den öffentlichen Dienst keine praktische Bedeutung.

16. Änderung des § 23 Abs. 4 BKGG

16.1 In § 23 Abs. 4 BKGG wird die Verweisung "§ 152 Abs. 2" durch die Verweisung "§ 152 Abs. 5" ersetzt.

16.2 Wesentlicher Inhalt:

Es handelt sich um die erforderliche redaktionelle Anpassung an die Änderung des § 152 AFG durch Artikel 1 des 1. SKWPG. Die Änderung hat nur für die Dienststellen der Bundesanstalt für Arbeit - Kindergeldkassen - Bedeutung.

17. Übergangsvorschrift

17.1 Es wird folgender § 44 g BKGG eingefügt:

"§ 44 g
Übergangsvorschrift aus Anlaß des Artikels 5 des 1. SKWPG (BGBl. I S. 2353).

(1) Personen, die für Dezember 1993 Kindergeld für ein Kind, das das 16. Lebensjahr vollendet hat, bezogen haben, wird von Januar 1994 an wegen der Überprüfung der Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 Kindergeld für dieses Kind insoweit unter dem Vorbehalt der Rückforderung gezahlt. Sie haben auf Verlangen der zuständigen Stelle innerhalb einer von dieser gesetzten Frist darzulegen, ob die Anspruchsvoraussetzungen nach dieser Vorschrift ab Januar 1994 weiterhin vorliegen.

(2) Personen, die für Dezember 1993 die Sockelbeträge nach § 10 Abs. 2 Satz 1 für ein drittes oder weiteres Kind bezogen haben, werden von Januar 1994 an für dieselben Kinder diese Sockelbeträge unter dem Vorbehalt der Rückforderung gezahlt. Sie haben auf Verlagen der zuständigen Stelle innerhalb einer von dieser gesetzten Frist darzulegen, ob die Anspruchsvoraussetzungen hierfür auch unter Berücksichtigung von § 10 Abs. 3 vorliegen.

(3) Das für die Zeit ab Januar 1994 überzahlte Kindergeld ist zurückzuzahlen. Mit dem Erstattungsanspruch kann gegen laufende Kindergeldansprüche bis zu deren voller Höhe aufgerechnet werden; § 23 Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Den Berechtigten, die für Dezember 1993 Kindergeld bezogen haben, braucht kein Bescheid über den sich aus Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 ergebenden Vorbehalt der Rückforderung erteilt werden."

17.2 Wesentlicher Inhalt:

Berechtigte, die für Dezember 1993 bereits Kindergeld für ein über 16 Jahre altes Kind bezogen haben, erhalten das Kindergeld für dieses Kind ab Januar 1994 unter dem Vorbehalt der Rückforderung, bis geprüft werden kann, ob der Anspruch auch nach § 2 Abs. 2 BKGG n. F. besteht. Ebenso erhalten Personen, denen antragsgemäß für Dezember 1993 für ein drittes oder weiteres Kind Kindergeld in Höhe der Sokelbeträge des § 10 Abs. 2 BKGG gezahlt worden ist, dieses für dieselben Kinder unter dem Vorbehalt der Rückforderung solange weitergezahlt, bis geprüft ist, ob das Kindergeld nach § 10 Abs. 3 BKGG auf den niedrigeren Sokelbetrag festzusetzen ist. Die Vorbehaltszahlung ist weder zeitlich begrenzt, noch braucht hierüber ein Bescheid erteilt zu werden. Ergibt sich bei der Überprüfung, daß Kindergeld nach § 2 Abs. 2 BKGG und/oder § 10 Abs. 3 BKGG n. F. überzahlt worden ist, ist das Kindergeld insoweit zu erstatten.

(vgl. II und DA 44 g)

II.
Durchführung der Gesetzesänderungen

Von den Gesetzesänderungen nicht betroffen sind deutsche, verheiratete und nicht dauern getrennt lebende Angehörige des öffentlichen Dienstes, die Kindergeld nur für Kinder erhalten, die aus der bestehenden Ehe stammen und das 16. Lebensjahr nicht vollendet haben, wenn die Kindergeldzahlung

  • nur für ein Kind,
  • für zwei oder mehr Kinder ungemindert und ohne Abzug von Beträgen nach § 10 e EStG bei der Einkommensfeststellung,
  • für zwei Kinder und dabei für das zweite Kind in Höhe des Sockelbetrages oder
  • für drei oder mehr Kinder gemindert aufgrund eines festgestellten Einkommens von weniger als 100.000 DM

erfolgt.

Soweit es organisatorisch möglich ist, können diese Berechtigten von der Überprüfung aus Anlaß der Gesetzesänderungen ausgenommen werden. Alle anderen Berechtigten sind mit einem Schreiben nach dem Vordruck A1 aufzufordern, binnen vier Wochen nach Zugang dieses Schreibens den beizufügenden Vordruck B2 ausgefüllt und mit den erforderlichen Nachweisen wieder einzureichen. Dem Schreiben ist neben dem Überprüfungsvordruck für jedes über 16 Jahre alte Kind in Berufsausbildung auch ein Vordruck KGöD 4 (Neufassung) beizufügen.

Wird der Vordruck mit den erforderlichen Nachweisen eingereicht, ist nach den neugefaßten Durchführungsanweisungen zu entscheiden. Soweit der Anspruch danach mit Ablauf des 31. Dezember 1993 ganz oder teilweise weggefallen ist, muß über eine rückwirkende Aufhebung der Bewilligung und Rückforderung von Kindergeld nach § 44 g BKGG oder - in den dort nicht geregelten Fällen - nach § 48 Abs. 1 Nr. 4 SGB X entschieden werden. Eine rückwirkende Aufhebung nach § 48 Abs. 1 Nr. 4 SGB X kommt in Betracht, wenn der Betroffene eine Besoldungsmitteilung erhalten hat, aus der für ihn unzweifelhaft zu entnehmen war, daß mit Inkrafttreten des 1. SKWPG sein Kindergeldanspruch ganz oder teilweise weggefallen ist.

Wird der Vordruck nicht rechtzeitig oder unvollständig ausgefüllt oder ohne die erforderlichen Nachweise eingereicht, ist der Anspruch nach § 66 SGB I bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zu entziehen. Das Überprüfungsverfahren ist jedoch in jedem Falle weiterzuführen, da über den Anspruch für die Zeit vom 1. Januar 1994 bis zur Entziehung entschieden werden muß.

III.
Neufassung der Durchführungsanweisungen

Vom 1. Januar 1994 an sind bei der Durchführung der materiell- und verfahrensrechtlichen Vorschriften des Bundeskindergeldgesetzes und, soweit hierfür erforderlich, des Sozialgesetzbuchs durch die nach § 45 BKGG zuständigen Stellen allein die nachstehenden Durchführungsanweisungen zu beachten1. Die Durchführungsanweisungen berücksichtigen die zum 1. Januar 1994 in Kraft getretenen Gesetzesänderungen und entsprechen im übrigen - vorbehaltlich des übernächsten Absatzes - in der Sache und in der Gliederung im wesentlichen den bisher maßgeblichen. Die Abweichungen vom Runderlaß 375/74 der Bundesanstalt für Arbeit erklären sich aus den Besonderheiten des öffentlichen Dienstes.

Die Durchführungsanweisungen sind wie folgt gegliedert:

Teil I Bundeskindergeldgesetz
- Gesetzestext

Teil II Bundeskindergeldgesetz
- Durchführungsanweisungen zum materiellen Recht und zum Verfahren

Teil III Sozialgesetzbuch I - Allgemeiner Teil -
- Durchführungsanweisungen zu den §§ 45, 48 bis 54, 60 und 65 bis 67 SGB I

Teil IV Sozialgesetzbuch X - Verwaltungsverfahren -
- Durchführungsanweisungen zu den §§ 44, 45, 48 und 50 SGB X

Teil V Anlagen und Vordrucke

Auf folgende neue bzw. geänderte Durchführungsanweisungen weisen wir besonders hin:

DA 1.1, 1.22 Abs. 2 Satz 2, 1.3, 2.11, 2.133, 2.26, 9.3 Abs. 3, 10.21 Abs. 2 Satz 2, 10.3, 11.114, 11.32, 11a.13 Abs. 1, 11a.15, 17.4 bis 8, 44 g, Vorbemerkung zum SGB X.

IV.

Von den Durchführungsanweisungen darf im Interesse einer einheitlichen Kindergeldpraxis nur mit unserer Zustimmung abgewichen werden. In Fällen, in denen in einer Entscheidung eines Landessozialgerichts eine Durchführungsanweisung für nicht gesetzeskonform erklärt und daraufhin ein Kindergeldanspruch bejaht wird, bitten wir, vorsorglich die zulässige Revision einzulegen (bzw. bei Nichtzulassung der Revision hiergegen Beschwerde nach § 160 a SGG einzulegen) und uns Gelegenheit zu geben, einen Beitrag zur Revisionsbegründung bzw. zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde zu leisten. Desgleichen bitten wir, uns rechtzeitig zu beteiligen, wenn seitens eines Kindergeldantragstellers im Revisionsverfahren die Gesetzwidrigkeit einer Durchführungsanweisung geltend gemacht wird.


1 Anlage 1

2 Anlage 2

1 Anlage 3

Anmerkung: Die Anlagen wurden nicht aufgenommen.