Hinweis: brandenburg.de hat seine Internet-Seiten auf barrierefreien Zugriff optimiert und verwendet deshalb standardisiertes CSS (Stylesheets). Sollte Ihr Browser dieses nicht korrekt anzeigen, unterstützt er nicht die üblichen Webstandards. Weitere Informationen finden Sie hier.

Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

A | A | A |
Aktuelle Fassung

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen des Landes Brandenburg für Maßnahmen zur Verbesserung im Bereich der sozialen Dienste nach § 249 h AFG


vom 1. März 1994
(ABl./94, [Nr. 35], S.545)

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land Brandenburg gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung im Bereich der sozialen Dienste, die durch die Bundesanstalt für Arbeit nach den Bestimmungen des § 249h des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) gefördert werden.

1.2 Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht.

Die Bewilligungsbehörden entscheiden aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Maßgabe dieser Richtlinie und der jeweils geltenden Bestimmungen der Bundesanstalt für Arbeit.

2. Gegenstand der Förderung

Förderungsfähig sind die durch die Förderung nach § 249h AFG und durch Eigenmittel und Mittel Dritter nicht abgedeckten Personal- und Sachkosten in Maßnahmen zur Verbesserung der sozialen Dienste.

3. Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger können nur Träger sein, die durch die Bundesanstalt für Arbeit eine Förderung für Maßnahmen nach § 249h AFG im Bereich der Verbesserung der sozialen Dienste erhalten.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

Voraussetzung für die Förderung von Maßnahmen im Bereich der sozialen Dienste gem. § 249h AFG durch das MASGF ist die Bewilligung eines Zuschusses nach § 249h AFG durch das zuständige Arbeitsamt.

Die Gewährung einer Zuwendung durch das Land setzt voraus, daß Eigenmittel und die möglichen Förderleistungen Dritter für den gleichen Zweck vorrangig in Anspruch genommen und ausgeschöpft werden. Die Gesamtfinanzierung der Maßnahme ist glaubhaft zu machen.

Hierzu kann eine Stellungnahme durch den jeweiligen Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege über die Maßnahme hinsichtlich der sachlichen Priorität und Einschätzung von Eigenleistungen eingeholt werden.

Vorrangig gefördert werden u. a. folgende Arbeitsbereiche, die die Voraussetzungen des § 249h AFG erfüllen:

1. Sozialhilfe
1.1 Selbsthilfekontakt- und Informationsstellen
1.2 Beratungszentren für Haftentlassene und Nichtseßhafte

2. Altenhilfe

2.1 Hauswirtschaftliche Versorgung in Sozialstationen
2.1.1 Ergänzende Dienste in Pflegeheimen
2.1.2 Ergänzende Dienste in Altenheimen
2.2 Begleitdienste, Mahlzeitendienste

3. Hilfe für Behinderte
3.1 Beratungsstellen für Sinnesbehinderte
3.2 Beratungsstellen für Behindertenverbände
3.3 Gebärdendolmetscherzentrale
3.4 Frühförder- und Beratungsstellen
3.5 Wohnstätten für Behinderte (ergänzende pflegerische Leistungen)
3.6 Fahrdienste für Behinderte

4. Ausländerarbeit
4.1 Integrations- und Betreuungsprojekte für Asylbewerber in Übergangswohnheimen
4.2 Beratungs- und Fortbildungsprojekte für Heimleiter u. ä.
4.3 Beratungsstellen für Konfliktsituationen in Übergangswohnheimen
4.4 Modellintegrationsprojekte für ausländische Arbeitnehmer
4.5 Regionale Arbeitsstellen für Ausländerfragen
4.6 Koordinatoren auf regionaler Ebene in Begegnungszentren
4.7 Modellintegrationsprojekte für Aussiedlerbetreuung

5. Familienhilfen
5.1 Kitas in freier Trägerschaft (technisches Personal)
5.2 Integrierte Beratungsstellen (Familien-, Schuldner-, Eheberatung)

6. Gesundheit
6.1 Aktion Basisdienst Sozialpsychiatrie
6.2 Suchtberatungsstellen

7. Frauen
7.1 Beratungs- und Begegnungszentren für Frauen
7.2 Notruf für mißhandelte Frauen

8. Arbeitsförderung
Sozialpädagogische Begleitung in Maßnahmen der beruflichen Integration von Schwervermittelbaren

5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen

5.1 Zuwendungsart: Projektförderung.

5.2 Finanzierungsart: Die Zuwendung erfolgt in Form einer Festbetragsfinanzierung.

5.3 Form der Zuwendung: Die Zuwendung erfolgt als Zuschuß.

5.4 Bemessungsgrundlage:

5.4.1 Zuwendungsfähige Ausgaben

Förderbar sind notwendige Personal- und Sachkosten, die während der Maßnahme entstehen. Für die Festlegung der zuwendungsfähigen Ausgaben gelten die Regelungen des MASGF.

5.4.2 Fördersatz/Förderbetrag

Die Förderung beträgt in der Regel bis zu mtl. 800 DM pro Arbeitnehmer. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen.

5.4.3 Förderdauer

Die Förderung erfolgt zunächst für das laufende Haushaltsjahr ab Bewilligung der Maßnahmen durch die Bewilligungsbehörde.

5.4.4 Sonstige Zuwendungbestimmungen

Kann durch den Träger der Maßnahme die Gesamtfinanzierung nicht mehr sichergestellt werden, ist die Maßnahme abzubrechen und dies unverzüglich gegenüber dem MASGF bzw. der mit der Umsetzung der Richtlinie beauftragten Stelle anzuzeigen.

6. Verfahren

6.1 Antragsverfahren

Anträge sind von den Trägern der Projekte nach § 249h AFG auf den dafür vorgesehenen Formularen rechtzeitig, möglichst 6 - 8 Wochen vor Beginn des Projektes oder zeitgleich mit der Beantragung beim Arbeitsamt, in der Programmzentrale bei der LASA Brandenburg GmbH einzureichen.

Die dort erhältlichen Antragsvordrucke sind verbindlich. Dem Antrag ist eine Ablichtung des Bewilligungsbescheides des Arbeitsamtes oder des Antrages an das Arbeitsamt und eine Beschreibung des Einsatzgebietes beizufügen.

6.2 Bewilligungsverfahren

Der Bewilligungsbescheid wird von der Programmzentrale bei der LASA Brandenburg GmbH erteilt. Liegt nur der Antrag an das Arbeitsamt vor, erfolgt die Bewilligung unter dem Vorbehalt einer Bewilligung der Förderung gem. § 249h AFG durch das Arbeitsamt.

6.3 Verwendungsnachweisverfahren

Der Zuwendungsempfänger erbringt gegenüber der LASA innerhalb von 3 Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks spätestens jedoch mit Ablauf des sechsten auf den Bewilligungszeitraum folgenden Monats einen Verwendungsnachweis.

Der Zuwendungsempfänger hat zu bescheinigen, daß die gewährten Zuwendungen zweckentsprechend wirtschaftlich und sparsam verwendet wurden.

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VVG zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind.

7. Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt rückwirkend zum 1. März 1994 in Kraft.