Richtlinien über die Förderung der gewerblichen Wirtschaft im Beherbergungs und Gaststättengewerbe
vom 1. März 1994
(ABl./94, [Nr. 22], S.342)
1. Ziel und Gegenstand der Förderung
1.1 Zur Verbesserung der Attraktivität der Fremdenverkehrsstandorte im Land Brandenburg, zur Schaffung zusätzlicher Angebote sowie zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der privaten und gewerblichen Wirtschaft im Beherbergungs- und Gaststättengewerbe werden Zuschüsse für förderungswürdige Investitionsvorhaben gewährt. Die Investitionszuschüsse sind als Hilfe zur Selbsthilfe zu den Investitionskosten zu verstehen und werden nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) gewährt.
1.2 Gegenstand der Förderung sind
- die Errichtung, der Ausbau und die Modernisierung von Sanitäreinrichtungen im Gästebereich von Beherbergungsbetrieben, in Gaststätten und in Jugendherbergen des Deutschen Jugendherbergswerks e. V. (DJH e. V.),
- die Herrichtung von Privatquartieren in vorhandener Bausubstanz und
- Errichtungs- und Modernisierungsmaßnahmen in Küchen des Gaststättengewerbes sowie der o. g. Jugendherbergen.
1.3 Auf die Gewährung der Zuschüsse besteht kein Rechtsanspruch. Die Bewilligungsbehörde (s. Nr. 6.2) entscheidet auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2. Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind im Land Brandenburg ansässige
2.1 Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft des Beherbergungs- und Gaststättengewerbes mit Ausnahme derjenigen Unternehmen, die in der Rechtsform einer juristischen Person geführt werden,
2.2 Campingplatzbetreiber in allen Rechtsformen,
2.3 Jugendherbergen des DJH e. V.,
2.4 Privatzimmervermieter mit Ausnahme derjenigen, die einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb im Haupt- oder Nebenerwerb führen.
3. Zuwendungsvoraussetzungen
Förderungsfähig sind Investitionsvorhaben,
3.1 die zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht begonnen wurden ("Vorbeginnklausel"). Als Vorhabensbeginn ist neben der Ausführung von Baumaßnahmen oder sonstigen Maßnahmen auch der Abschluß von Kauf-, Dienst- oder Werkverträgen zu verstehen, soweit sich diese auf die zu fördernden Investitionen beziehen. Ein vorzeitiger Maßnahmebeginn führt zur Ablehnung des Förderantrages bzw. zur Aufhebung des Bewilligungsbescheides.
3.2 die nicht aus anderen öffentlichen Mitteln finanziert werden (Kumulierungsverbot). Eine Kumulierung mit öffentlichen Darlehen des Bundes ist jedoch möglich.
3.3 von Privatzimmeranbietern, wenn sich das Privatzimmer in unmittelbarer räumlicher Nähe zum gewöhnlichen Aufenthaltsort des Privatzimmervermieters befindet und ein Frühstücksangebot beinhaltet.
3.4 von Gaststätten, wenn der Betrieb jedermann zugänglich ist.
3.5 von Campingplatzbetreibern, wenn ihre Stellplätze zu mindestens 70 % einem ständig wechselnden Gästekreis zur Verfügung stehen.
4. Art, Umfang und Höhe der Förderung
4.1 Die Förderung besteht in der Gewährung eines Zuschusses zu den zuwendungsfähigen Ausgaben des jeweiligen Investitionsvorhabens.
4.2 Der Zuschuß wird als Projektförderung in Form einer Anteilfinanzierung gewährt.
4.3 Der Zuschuß beträgt im Einzelfall
im Gaststättengewerbe
4.3.1 25 % der zuwendungsfähigen Ausgaben im Rahmen der Errichtung, des Ausbaus und der Modernisierung von Toiletten für den Gästebereich. Je Gewerbebetrieb wird eine Toilettenanlage bezuschußt.
4.3.2 25 % der zuwendungsfähigen Ausgaben bei Errichtungs- und Modernisierungsmaßnahmen im Küchenbereich von Speisegaststätten. Gefördert werden küchentechnische Einrichtungen/Geräte, die zur Qualitätsverbesserung des Speisenangebotes beitragen und/oder umweltorientierte technische Maßnahmen beinhalten, wie z. B. der Einbau von Entlüftungs- bzw. Abzugseinrichtungen und die Installation von Fettabscheidern sowie notwendige Einbaumaßnahmen, die zum Erreichen der vollen Funktionsfähigkeit erforderlich sind.
im Beherbergungsgewerbe
4.3.3 25 % der zuwendungsfähigen Ausgaben im Rahmen der Errichtung, des Ausbaus und der Modernisierung von Naßzellen mit Dusche bzw. Badewanne, Waschbecken, WC etc.
bei privaten Zimmervermietern
4.3.4 40 % der zuwendungsfähigen Ausgaben im Rahmen der Herrichtung von Privatquartieren mit Frühstücksangebot bzw. Ferienwohnungen in vorhandener Bausubstanz. Gefördert werden Aus- und Umbaumaßnahmen, Sanitär- und Elektroinstallationen sowie Grundausstattung (nur Möbel, Fußboden, Gardinen).
4.4 Für jedes in den Nrn. 4.3.1 bis 4.3.4 genannte Investitionsvorhaben beträgt der Zuschuß höchstens 15.000,- DM. Die Vorhaben können nebeneinander gefördert werden, sofern die Voraussetzungen jeweils erfüllt sind. Die zuwendungsfähige Investitionssumme muß mindestens 10.000,- DM je Investitionsvorhaben betragen.
4.5 In Jugendherbergen des DJH e. V. kann bei der Errichtung, dem Ausbau und der Modernisierung von Toilettenanlagen und Naßzellen sowie Einrichtungen im Küchenbereich von den in den Nrn. 4.3 und 4.4 genannten Förderhöchstsätzen abgewichen werden.
4.6 Zuwendungsfähig sind alle im Zusammenhang mit dem jeweiligen Investitionsvorhaben anfallenden notwendigen angemessenen Ausgaben. Eigenleistungen, die im Zusammenhang mit dem Investitionsvorhaben erbracht werden, und küchentechnische Einrichtungen/ Geräte bis zu einem Einzelanschaffungswert von 1.000,- DM (ohne Mehrwertsteuer) sind nicht zuwendungsfähig. Bei Zuschußempfängern, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, ist die Mehrwertsteuer nicht zuwendungsfähig und damit neben dem Eigenanteil an der Finanzierung von diesen selbst zu tragen.
5. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
5.1 Die Förderung eines weiteren gleichartigen Investitionsvorhabens nach dieser Richtlinie (z. B. einer weiteren Toilettenanlage) kann frühestens nach Ablauf von 2 Jahren nach Abrechnung, d. h. nach Vorlage des vollständigen Verwendungsnachweises gemäß Nr. 6.3, beantragt werden.
5.2 Investitionszuschüsse werden grundsätzlich nur für Investitionsvorhaben gewährt, die spätestens innerhalb von 6 Monaten nach der Bestandskraft des Bewilligungsbescheides abgeschlossen werden können. Bei Vorliegen von besonderen Gründen, die nicht vom Antragsteller zu vertreten sind, kann die Frist auf schriftlichen Antrag verlängert werden.
5.3 Anstelle der Nr. 3 ANBest-P sind vom Antragsteller bei der Vergabe von Aufträgen zur Durchführung der Investitionsvorhaben mindestens drei Angebote von Firmen einzuholen, die eine einwandfreie und termingerechte Ausführung erwarten lassen. Den Zuschlag sollte vorrangig ein im Land Brandenburg ansässiges Unternehmen erhalten.
5.4 Die Antragsteller verpflichten sich, ihre Beherbergungsquartiere für einen Zweckbindungszeitraum von 5 Jahren nach Abrechnung der Zuschußmittel laufend zur touristischen Nutzung anzubieten und bei Kontrollen entsprechende Nachweise zu führen. Hierzu ist das Beherbergungsquartier über das Informations- und Reservierungssystem - Tourbu-Brandenburg GmbH -, Saarmunder Str. 60, 14478 Potsdam, Tel.: 03 31/8 88 10 11, sowie über die örtlich zuständigen Tourismus-Informationsstellen auf Orts- bzw. Kreisebene (Fremdenverkehrsvereine und -verbände sowie Zimmervermieterringe) anzubieten. Bei Nichteinhaltung des Zweckbindungszeitraums sind die Zuwendungsmittel anteilig zurückzuzahlen.
6. Antrags-, Bewilligungs- und Auszahlungsverfahren
6.1 Der Antrag ist unter Verwendung des anliegenden Vordrucks über das Fremdenverkehrsamt/Amt für Wirtschaftsförderung des zuständigen Amtes/der Gemeinde an die InvestitionsBank des Landes Brandenburg zu richten. Der Antragsvordruck ist Bestandteil dieser Richtlinien.
6.2 Die InvestitonsBank überprüft den Antrag und die eingereichten Unterlagen und entscheidet über die Bewilligung des Zuschusses.
6.3 Die Auszahlung der Fördermittel erfolgt nach Vorlage und Prüfung des Verwendungsnachweises. Hierzu ist der Verwendungsnachweis nach Abschluß der Investitionsmaßnahme, spätestens jedoch mit Ablauf des sechsten auf den Abschluß des Investitionsvorhabens folgenden Monats mit Rechnungen und den entsprechenden Zahlungsnachweisen (jeweils im Original und Kopie) sowie mit einem ersten Nachweis über die Einhaltung von Nr. 5.4 dieser Richtlinien bei der InvestitionsBank des Landes Brandenburg einzureichen. Die Originale erhält der Zuwendungsempfänger nach Prüfung des Verwendungsnachweises zurück.
Den Verwendungsnachweisen von Jugendherbergen sind Prüfvermerke und -bestätigungen über die ordnungsgemäße Mittelverwendung des DJH e. V. - Landesverband Berlin-Brandenburg e. V. - sowie des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport beizufügen.
Bei Vorliegen von besonderen Gründen, die nicht vom Antragsteller zu vertreten sind, kann die Frist für den Nachweis der Verwendung des Zuschusses auf schriftlichen Antrag verlängert werden.
6.4 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.
7. Subventionserhebliche Tatsachen
Die subventionserheblichen Tatsachen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches der Bundesrepublik Deutschland sind im Antrag bezeichnet.
8. Inkrafttreten
8.1 Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 1. März 1994 in Kraft. Sie gelten für Anträge, die von diesem Zeitpunkt an bei der Bewilligungsbehörde eingehen.
8.2 Gleichzeitig treten die "Richtlinien über die Förderung der privaten gewerblichen Wirtschaft im Beherbergungs- und Gaststättengewerbe vom 1. Juli 1993" (veröffentlicht im Amtsblatt für Brandenburg 1993, Nr. 74, S. 1458 ff.) außer Kraft.
8.3 Diese Richtlinien treten am 31. Dezember 1996 außer Kraft.