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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung

Amtliche Kennzeichen für Kraftfahrzeuge; Kennzeichnung der Fahrzeuge der Landesorgane


vom 28. Februar 1994
(ABl./94, [Nr. 22], S.351)

Zur Regelung einer landeseinheitlichen Verfahrensweise der Bestimmung der berechtigten Behörden/Stellen und der Zuteilung eines Behördenkennzeichens ergeht nachstehender Runderlaß:

1. Behörden des Landes Brandenburg im Sinne des § 23 Abs. 2 Satz 5 und 6 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) i. d. F. vom 28. September 1988 (BGBl. I S. 1793), zuletzt geändert durch Mißbrauchsbekämpfungs- und Steuerbereinigungsgesetz StMBG, Artikel 31 vom 21. Dezember 1993 (BGBI. I S. 2310), i. V. m. Anlage IV Abschnitt B StVZO und dem Landesorganisationsgesetz - LOG - vom 4. Juni 1991 (GVBI. S. 148) sind nach landesrechtlicher Maßgabe

1.1

  • Oberste Landesbehörden (§ 3 LOG),
  • Landesoberbehörden (§ 6 LOG) und
  • Untere Landesbehörden (§ 7 LOG)

1.2 die im "Verzeichnis der obersten Landesbehörden und deren nachgeordneten Behörden und Einrichtungen des Landes Brandenburg“ aufgeführten Behörden(Hrsg.: Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik Brandenburg, Dezernat Öffentlichkeitsarbeit. Postfach 601052, 14410 Potsdam),

1.3 alle Justizbehörden soweit diese nicht namentlich unter Nr. 1.1 und 1.2 genannt wurden,

1.4 Polizei;

1.5 Feuerwehr, soweit diese direkt einer Behörde gern dieser Regelung unterstellt ist;

1.6 Katastrophenschutz (Fahrzeuge des Bundes)

2. Fahrzeuge weiterer Stellen können nach Maßgabe des Bundesverkehrsministeriums und des Ministeriums für Stadtentwicklung Wohnen und Verkehr im Sinne der Nr. 1 als Behördenfahrzeug eingestuft werden.

3. Behördenkennzeichen dürfen nicht für Fahrzeuge von Behörden unterhalb der Ebene der Landkreise und kreisfreien Städte ausgegeben werden.

Kreisangehörige Städte und Gemeinden sind keine Behörden im Sinne dieser Regelung Ihnen wird kein Behördenkennzeichen zugeteilt.

Auf der Kreisebene muß es sich um Fahrzeuge handeln, die ganz oder teilweise zur Erfüllung übertragener staatlicher Aufgaben eingesetzt werden.

Fahrzeugen, die ausschließlich für Aufgaben und Einrichtungen der Selbstverwaltung eingesetzt sind, z. B. Fahrzeuge für die Mullabfuhr, Wasser- und Energieversorgung, für den öffentlichen Personenverkehr, kommunaler Verkehrsbetriebe, Krankenhäuser,Gärtnereien und Friedhofe sind keine Behördenkennzeichen zuzuteilen.

4. Die Zuteilung eines Behördenkennzeichens setzt voraus daß das zugelassene Fahrzeug uneingeschränktes Eigentum der Behörde ist und dieser uneingeschränkt zur Verfugung steht.

Leasingfahrzeugen, die bei den im Sinne dieser Regelung berechtigten Stellen gehalten werden, kann ein Behördenkennzeichen zugeteilt werden.

5. Die unter Nr. 1.1 bis 1. 6 genannten Landesbehörden und Stellen bedürfen zum Zwecke der Zulassung ihrer Fahrzeuge keines gesonderten Nachweises über ihren Status als Landesbehörde.
Die Zulassungsstellen sind jedoch berechtigt, sich in begründeten Fallen vor Zuteilung eines Behördenkennzeichens vom Fahrzeughalter einen Nachweis über die Erfüllung aller Voraussetzungen nach diesem Erlaß zu fordern.

6. In anderen Bereichen der Landesverwaltung sowie im Bereich der Bundesverwaltung (einschließlich der Bundes und Landesanstalten) sind Fahrzeuge von der Zuteilung von Behördenkennzeichen auszunehmen, die für Stellen und Einrichtungen mit rein fiskalischen Aufgaben gehalten werden. Für Fahrzeuge von Unternehmen des öf-fentlichen Dienstes, die als selbständige Gesellschaften betrieben werden, sind grundsätzlich keine Behördenkennzeichen zuzuteilen.

7. Die Anerkennung eines Privatfahrzeuges als "Dienstfahrzeug“ nach Bundesreisekostenrecht schafft kein Recht auf Zuteilung eines Behördenkennzeichens. Zwischen dem Bundesreisekostenrecht und der StVZO bestehen keine rechtlichen oder sachlichen Zusammenhänge.
Die Zuteilung eines Behördenkennzeichens an einen privaten Fahrzeugeigentümer ist ausgeschlossen.

8. Alle Zulassungsstellen sind beauftragt zu prüfen, inwieweit die bisher zugeteilten Behördenkennzeichen den Voraussetzungen dieses Erlasses entsprechen. Sofern diese nicht vorliegen, ist wie folgt zu verfahren:

8.1 Zwangsumkennzeichnung bei den dringlichsten unberechtigten Fällen;

8.2 Umkennzeichnung bei der nächsten Befassung (Veräußerung, endgültige Stillegung, sonstige Befassungsvorgange);

8.3 Umkennzeichnung auf Verlangen des Halters,

8.4 Abschluß der Umkennzeichnung bis 30. Juni 1997