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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung

Verwendung von Vorzeigegeldern und Kaufgeldern in der Kriminalitätsbekämpfung


vom 14. Februar 1994
(ABl./94, [Nr. 13], S.128)

1 Ermächtigung

Im Rahmen der kriminalpolizeilichen Ermittlungstätigkeit können zu Beweiszwecken einsetzen:

1.1 Vorzeigegelder bei Scheinkäufen zum Nachweis der Zahlungsfähigkeit

1.1.1 die Polizeipräsidien - außer dem Präsidium der Wasserschutzpolizei (WSP) - bis zur Höhe von 100.000 DM,

1.1.2 das Landeskriminalamt bis zur Höhe von 300.000 DM,

1.2 Kaufgelder für Probe- und Vertrauenskäufe

die Polizeipräsidien - außer WSP - und das Landeskriminalamt bis zur Höhe von 10.000 DM.

2 Sicherungsmaßnahmen

Der Einsatz von Vorzeige- und Kaufgeldern ist nur unter größtmöglichen Sicherheitsvorkehrungen zulässig. Durch geeignete vorbereitende polizeitaktische Maßnahmen (z. B. Abschirmung durch Observation, Festhalten der Seriennummern der Banknoten) soll der Verlust der Geldmittel vermieden werden. Insbesondere ist der Verlust ohne Erreichen des Einsatzzieles zu verhindern. Es ist darauf hinzuwirken, daß bei der Hergabe von Kaufgeldern und bei Verlust von Vorzeigegeldern die ausgegebenen Mittel später nach Möglichkeit polizeilich sichergestellt, gerichtlich eingezogen und dem Landeshaushalt wieder zugeführt werden.

Die Weitergabe von Vorzeige- und Kaufgeldern an Mittelsmänner ist grundsätzlich nicht statthaft. Ausnahmen sind zulässig, wenn die Weitergabe aus taktischen Gründen unumgänglich und der zu erwartende Ermittlungserfolg nicht auf andere Weise sicherzustellen ist; die unmittelbare Einflußnahme auf die Verwendung der Gelder und die Überwachung der Mittelsmänner müssen gewährleistet sein.

Mit der Leitung des Einsatzes ist ein erfahrener Polizeibediensteter des gehobenen oder höheren Dienstes zu beauftragen.

3 Auszahlung

Der benötigte Betrag ist auf Anordnung des Leiters/der Leiterin des Polizeipräsidiums bzw. des Landeskriminalamtes oder deren Vertreter im Amte unter Angabe des Verwendungszweckes von der zuständigen Kasse an einen in der Auszahlungsanordnung bestimmten Polizeibediensteten auszuzahlen.

3.1 Vorzeigegelder sind als Vorschüsse,

3.2 Kaufgelder sind als Fahndungskosten

nachzuweisen.

3.3 Zuständige Kassen sind für

3.3.1 das Landeskriminalamt und die Polizeipräsidien Potsdam und Oranienburg die Landeshauptkasse Potsdam,

3.3.2 die Polizeipräsidien Frankfurt (Oder) und Eberswalde die Landeskasse Frankfurt (Oder),

3.3.3 das Polizeipräsidium Cottbus die Landeskasse Cottbus.

4 Bereitstellung von Mitteln außerhalb der Dienstzeit

4.1 Das Landeskriminalamt hält außerhalb der allgemeinen Dienstzeit Geldmittel in Höhe von 100.000 DM für alle Polizeipräsidien bereit, die sowohl als Vorzeigegeld als auch als Kaufgeld verwendet werden können. Die Gelder können auch Polizeibediensteten anderer Länder und des Bundeskriminalamtes für die genannten Zwecke zur Verfügung gestellt werden, wenn die Polizeibediensteten im Land Brandenburg im Rahmen der Strafverfolgung tätig werden. Der Betrag ist in sinngemäßer Anwendung der Nr. 3 zur Auszahlung anzuordnen und ebenfalls als Vorschuß zu buchen. Das Geld ist in versiegelter Kassette beim Dauerdienst des Landeskriminalamtes sicher aufzubewahren. Der Polizeibedienstete, der den Empfang des Geldes auf der Auszahlungsanordnung quittiert hat, die beim Dauerdienst des Landeskriminalamtes tätigen Polizeibediensteten und alle Polizeibediensteten, denen die Mittel auf Anforderung zeitweilig ausgehändigt werden, dürfen diese nur gegen Quittung weiterreichen.

Über die Ausgabe, den Verwendungsgrund und die Rückgabe ist eine Kontrolle zu führen; Einzelheiten regelt das Landeskriminalamt in eigener Zuständigkeit. Wird das Geld an Polizeibedienstete anderer Länder oder des Bundeskriminalamtes ausgegeben, hat sich das Landeskriminalamt zuvor in geeigneter Form bei dem entsendenden Land oder beim Bundeskriminalamt über die Identität der Polizeibediensteten und deren Auftrag Gewißheit zu verschaffen. Gleichzeitig ist die Zusage einzuholen, daß die ausgezahlten Gelder erstattet werden und für verbrauchte oder teilweise verbrauchte Kaufgelder bzw. in Verlust geratene Vorzeigegelder die Haftung übernommen wird.

Die sichere Aufbewahrung ist monatlich einmal unvermutet durch einen vom Leiter des Landeskriminalamtes beauftragten Polizeibediensteten zu prüfen; die Prüfung ist in der Kontrolle zu bescheinigen.

4.2 Die Polizeipräsidien können auch durch örtliche Absprachen mit den zuständigen Kassen eine Regelung über die Bereitstellung von Vorzeige- und Kaufgeldern außerhalb der allgemeinen Dienstzeit treffen.

5 Überschreitung der zulässigen Höchstbeträge

Die Höhe des Vorzeigegeldes und des Kaufgeldes kann in begründeten Fällen von den Polizeipräsidien und vom Landeskriminalamt mit meiner Einwilligung überschritten werden.

6 Rückzahlung

Vorzeigegelder und nicht verbrauchte Kaufgelder sind nach dem Einsatz unverzüglich an die Kasse zurückzuzahlen, wobei sinngemäß zu verfahren ist, wenn die Mittel gemäß Nr. 4.1 in Anspruch genommen worden sind.

6.1 Zurückgegebene Vorzeigegelder sind über das Vorschußbuch abzuwickeln. In Verlust geratene Vorzeigegelder sind im Vorschußbuch als Rückzahlung und beim zuständigen Titel für Fahndungskosten als Ausgabe nachzuweisen (Titel 536 10).

6.2 Zurückgegebene Kaufgelder sind (gem. Nr. 3.1 VV zu § 35 LHO) von der Ausgabe abzusetzen. Wurden Kaufgelder ausgegeben, ist der Auszahlungsanordnung nachträglich ein Nachweis (Erklärung) über die Verwendung beizufügen.

6.3 Wurden nach Nr. 4.1 bereitgestellte Mittel verausgabt, so sind diese dem Landeskriminalamt aus Haushaltsmitteln (Fahndungskosten) zu erstatten.

6.4 Sind Vorzeigegelder in Verlust geraten oder konnten ausgegebene Kaufgelder gemäß Nr. 2 nicht wieder sichergestellt werden, so sind die Gründe und ggf. die Haftungsfrage zu prüfen; das Ergebnis der Prüfung ist der Auszahlungsanordnung beizufügen.

Im Einvernehmen mit dem Finanzminister.