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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung

Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der Verordnung über die Sperrzeit (VwVSperrzV)


vom 7. Februar 1994
(ABl./94, [Nr. 13], S.122)

Vorbemerkungen

Die Landesregierung hat am 30. November 1993 (GVBl. II S. 768) auf Grund der §§ 18 Abs. 1 Satz 1 und 2, 30 des Gaststättengesetzes vom 5. Mai 1970 (BGBl. I S. 465, 1298) und des § 36 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) eine Verordnung über die Sperrzeit (Sperrzeit - SperrzV) bestimmt.

Sperrzeit im Sinne des Gaststättengesetzes ist der Zeitraum, in welchem Betriebe der Schank- und Speisewirtschaft sowie öffentliche Vergnügungsstätten geschlossen zu halten sind. Die dadurch bestimmte Betriebsschließung stellt eine zeitliche Einschränkung der Berufsausübung dar und dient dem Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, dem Schutz der Nachtruhe, der Volksgesundheit, der Bekämpfung des Alkoholmißbrauchs und dem Arbeitsschutz.

1.
Zu § 1 SperrzV
(Allgemeine Sperrzeit)

(1) Schankwirtschaften sind Gewerbebetriebe, die jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich sind und in denen Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden [§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Gaststättengesetz sowie Nummer 1.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Gaststättengesetz vom 24. März 1992 (ABl. S. 458)].

(2) Speisewirtschaften sind Gewerbebetriebe, die wie Schankwirtschaften zugänglich sind  und  in  denen  zubereitete  Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden [§ 1 Abs. 2 Nr. 2 Gaststättengesetz sowie Nummer 1.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Gaststättengesetz vom 24. März 1992 (ABl. S. 458)].

(3) Es ist unerheblich, ob der Betrieb im stehenden Gewerbe oder im Reisegewerbe (§ 1 Abs. 2 Gaststättengesetz) ausgeübt wird.

(4) Öffentliche Vergnügungsstätten sind jedermann oder bestimmten Personengruppen zugängliche Orte, an denen Einrichtungen betrieben werden oder Veranstaltungen stattfinden, die der Unterhaltung dienen. Hierzu zählen insbesondere Orte, an denen Theater- oder Filmvorführungen, Schaustellungen, Musikaufführungen, Tanzveranstaltungen stattfinden, sowie Festplätze, Spielhallen und ähnliche Unternehmen. Als unterhaltende Veranstaltungen sind auch Sportveranstaltungen anzusehen.

(5) Die Vorschriften über die Sperrzeit sind hinsichtlich der Vereine und Gesellschaften, die kein Gewerbe betreiben, nach Maßgabe des § 23 Abs. 1 des Gaststättengesetzes anzuwenden.

2.
Zu § 2 SperrzV
(Sperrzeit für bestimmte Betriebsarten)

(1) Spielhallen sind öffentliche Vergnügungsstätten (§ 33 i der Gewerbeordnung), in denen, neben der Veranstaltung anderer Spiele (§ 33 d der Gewerbeordnung), Spielgeräte (§ 33 c der Gewerbeordnung) aufgestellt werden, an denen sich die Besucher betätigen können. Dabei muß nicht Voraussetzung sein, daß die Spielgeräte und die sonstigen Spiele eine finanzielle Gewinnmöglichkeit bieten.

(2) Jahrmärkte und Volksfeste (Vergnügungsplätze) sind im allgemeinen regelmäßig wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltungen, auf denen eine Vielzahl von Anbietern unterhaltende Tätigkeiten ausübt und Waren aller Art feilbietet. Öffentliche Vergnügungsstätten auf Jahrmärkten und Vergnügungsstätten sind insbesondere Schießbuden, Fahreinrichtungen, Karussells, Losverkaufsstände und sonstige Verkaufsstände sowie Imbißstände.

(3) Sonstige öffentliche Vergnügungsstätten, in denen Veranstaltungen nach § 60 a der Gewerbeordnung stattfinden, sind solche, die im Reisegewerbe betrieben werden. Dies sind in der Regel ebenfalls Einrichtungen, die auf Jahrmärkten und Vergnügungsplätzen, bei Schützenfesten und Sportveranstaltungen betrieben werden.

3.
Zu § 3 SperrzV
(Allgemeine Ausnahmen)

(1) Verlängerung der Sperrzeit bedeutet Vorverlegung ihres Beginns und/oder Hinausschieben ihres Endes. Verkürzung ist Hinausschieben des Beginns und/oder Vorverlegung des Endes.

(2) Ein öffentliches Bedürfnis für eine abweichende Festsetzung der Sperrzeit ist gegeben, wenn hinreichende Gründe vorliegen, die eine solche Regelung im Interesse der Allgemeinheit angezeigt erscheinen lassen. Die Entscheidung über das Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses (Interesses) für die Verkürzung/Aufhebung der Sperrzeit erfordert die Feststellung von Tatsachen, welche die Annahme rechtfertigen, daß die Leistungen der o. g. Gewerbebetriebe während der allgemeinen Sperrzeit in erheblichem Maße verlangt und nur auf diesem Wege erbracht werden können. Aus der Sicht der Allgemeinheit und nicht aus der des an der Verkürzung/Aufhebung interessierten Gewerbetreibenden oder Veranstalters muß eine Bedarfslücke entstehen. Das öffentliche Interesse an einer Verkürzung/Aufhebung der Sperrzeit muß dem öffentlichen Interesse überwiegen, dem die allgemeine Sperrzeit nach § 1 SperrzV zu dienen bestimmt ist. Zur Feststellung über das Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses an der Verlängerung der Sperrzeit ist zu prüfen, ob der Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Frage steht, wenn die Sperrzeit nach den §§ 1 und 2 SperrzV beibehalten wird.

(3) Besondere örtliche Verhältnisse liegen vor, wenn sich die Verhältnisse im örtlichen Bereich so von den Verhältnissen anderer örtlicher Bereiche unterscheiden, daß deswegen eine Abweichung von der Sperrzeit nach den §§ 1 und 2 SperrzV gerechtfertigt erscheint. Als örtlicher Bereich kommt nicht nur eine bestimmte Gemeinde oder ein Stadtviertel, sondern auch ein engerer Bereich in Betracht, z. B. eine Geschäftsstraße im Verhältnis zu Nebenstraßen.

(4) Die Vorschriften zur Beurteilung des Vorliegens eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse nach Nummer 4 Abs. 2 sind entsprechend anzuwenden.

(5) Allgemeine Ausnahmen setzen, auch bei Vorliegen besonderer Anlässe, keinen Antrag voraus. Die nach § 5 SperrzV zuständige Behörde kann, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen, eine allgemeine Ausnahmeregelung in Form einer ordnungsbehördlichen Verordnung (Anlage 1) erlassen (§§ 24 ff. des Ordnungsbehördengesetzes).

4.
Zu § 4 SperrzV
(Ausnahmen für einzelne Betriebe)

(1) Abweichend zu § 3 SperrzV sind Ausnahmen von der Sperrzeit für einzelne Betriebe befristet und widerruflich; in diesen Fällen können auch jederzeit Auflagen erteilt werden.

(2) Ergänzend zu der Nummer 3 Abs. 1 bis 3 sind für die Beurteilung eines öffentlichen Bedürfnisses und besonderer örtlicher Verhältnisse vor einer abweichenden Festsetzung der Sperrzeit im Einzelfall insbesondere die Lage des Betriebes (Wohnviertel, Vergnügungsviertel, Nähe von Theatern, Lichtspielhäusern, Sporthallen oder ähnlichen der Allgemeinheit dienenden Einrichtungen), die Frage, ob sich ein erheblicher Verkehr in unmittelbarer Nähe des Betriebes entwickelt hat, die Einwohnerzahl der Gemeinde, die Zusammensetzung der Bevölkerung, die Bedürfnisse der Einwohnerschaft und des Fremdenverkehrs und die Auswirkungen der Ausnahmeregelung in der Umgebung des Betriebes maßgebend.

(3) Die nach § 5 SperrzV zuständige Behörde entscheidet nach ihrem Ermessen. Bei der Ausübung ihres Ermessens ist sie nicht völlig frei, sondern hat sich nach den Schutzzwecken des Gaststättengesetzes zu richten und das Verfassungsrecht, insbesondere den Gleichheitsgrundsatz, zu beachten. Dazu sind auch andere Gefahren, erhebliche Nachteile oder Belästigungen sowie die Grundsätze der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen. Die Anwendung der unbestimmten Rechtsbegriffe "öffentliches Bedürfnis" und "besondere örtliche Verhältnisse" erfordert eine Interessenabwägung, bei der im Einzelfall zu prüfen ist, ob und inwieweit grundrechtlich geschützte Rechtspositionen berührt sind. Ergeben sich nach sorgfältiger Abwägung Zweifel, ob das öffentliche Interesse an einer Verkürzung oder Aufhebung der Sperrzeit im Einzelfall das öffentliche Interesse überwiegt, dem die Sperrzeit nach den §§ 1 und 2 SperrzV zu dienen hat, ist der Nachtruhe der Anwohner der Vorzug vor denjenigen Gesichtspunkten zu geben, die für eine Verkürzung oder Aufhebung der Sperrzeit sprechen. Eine Verkürzung oder Aufhebung der Sperrzeit bedeutet keine Berechtigung des begünstigten Gewerbetreibenden zur Lärmbelästigung der umliegenden Anwohner. Eine Verkürzung oder Aufhebung der Sperrzeit kommt auch nur in seltenen Ausnahmefällen in Betracht.

(4) Auflagen nach § 4 Satz 2 SperrzV sind nicht durch die enumerative Aufzählung des § 5 des Gaststättengesetzes begrenzt; namentlich können auch Gesichtspunkte des öffentlichen Bedürfnisses und der besonderen örtlichen Verhältnisse berücksichtigt werden.

(5) Die Entscheidung über eine Verkürzung/Aufhebung der Sperrzeit im Einzelfall setzt einen entsprechenden Antrag des Betriebsinhabers voraus. Der Antrag ist schriftlich unter Verwendung des Musters "Antrag auf Verkürzung/Aufhebung der Sperrzeit nach § 4 SperrzV" (Anlage 2) an die zuständige Behörde (§ 5 SperrzV) zu stellen.

(6) Die Erhebung von Gebühren richtet sich nach der entsprechenden Tarifstelle der Gebührenordnung für Amtshandlungen im Bereich des Ministers des Innern.

5.
Zu § 5 SperrzV
(Zuständigkeit)

Die örtlichen Ordnungsbehörden sind zuständig für die Ausführung der Sperrzeitverordnung, um eine einheitliche Entscheidungspraxis und die erforderliche Bürgernähe zu gewährleisten.

6.
Zu § 6 SperrzV
(Ordnungswidrigkeiten)

(1) Für die Durchsetzung der Bestimmungen der Sperrzeitverordnung sind die örtlichen Ordnungsbehörden zuständig.

(2) Sie haben nach pflichtgemäßem Ermessen unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit die notwendigen Maßnahmen zur Erfüllung der gesetzlichen Bestimmungen zu treffen. Ordnungswidrigkeiten können durch die zuständige Behörde mit einer Geldbuße geahndet werden.

(3) Soweit hingegen der Verdacht einer Straftat besteht, ist die Staatsanwaltschaft bzw. die Polizei zu unterrichten. Die vorhandenen Verwaltungsvorgänge sind an die die Ermittlung übernehmende Behörde abzugeben.

7.
Inkrafttreten

Die Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Anmerkung: Die Anlagen wurden nicht aufgenommen.