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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung

Bekanntmachung zur Zahlung von Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz an Angehörige des öffentlichen Dienstes


vom 3. Februar 1994
(ABl./94, [Nr. 12], S.111)

Im Anschluß an meine Bekanntmachung vom 2. November 1993 (ABl. S. 1666) gebe ich nachstehend das gemeinsame Rundschreiben des Bundesministeriums für Familie und Senioren (BMFuS) und des Bundesministeriums des Innern (BMI) vom 21. Dezember 1993 bekannt:

Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung weisen wir auf folgendes mit der Bitte um Beachtung und entsprechende Unterrichtung der Kindergeldstellen des Ihnen oder einer anderen obersten Behörde Ihres Landes nachgeordneten oder zugeordneten Bereichs hin.

I.
Änderung des Bundeskindergeldgesetzes

Durch Artikel 3 Abs. 10 des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres vom 17. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2118) wurde § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BKGG mit Wirkung ab 1. September 1993 wie folgt gefaßt:

"2. ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres oder".

Das Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres ist zum 1. September 1993 in Kraft getreten. Eine kindergeldrechtliche Berücksichtigung ist daher frühestens ab diesem Zeitpunkt möglich; für davor liegende Zeiten kann demnach kein Kindergeld gezahlt werden. In diesem Gesetz sind auch wichtige Bestimmungen des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres neu gefaßt, insbesondere ist nunmehr die Ableistung des gesamten Jahres im europäischen Ausland zulässig.

II.
Änderung von Durchführungsanweisungen

1. DA 2.22 erhält folgende Fassung:

"2. 22Leistung eines freiwilligen sozialen Jahres oder eines freiwilligen ökologischen Jahres

(1) Kinder, die nach Vollendung des 16. Lebensjahres ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres leisten, sind nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BKGG zu berücksichtigen, sofern sie das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Das freiwillige soziale Jahr und das freiwillige ökologische Jahr kann auch im europäischen Ausland geleistet werden, wenn der Träger seinen Hauptsitz im Inland hat. Der Bezug von Sach- oder Geldleistungen während der Tätigkeit ist nicht entscheidungserheblich. Die mehrmalige Ableistung eines freiwilligen sozialen oder eines freiwilligen ökologischen Jahres und die Ableistung sowohl eines freiwilligen sozialen Jahres als auch eines freiwilligen ökologischen Jahres nacheinander oder umgekehrt ist nicht zulässig.

(2) Als Träger des freiwilligen sozialen Jahres sind zugelassen:

  • die in der Bundesarbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtspflege zusammengeschlossenen Verbände und ihre Untergliederungen,
  • die Kirchen,
  • die Gebietskörperschaften sowie nach Bestimmung der Länder sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts.

Die zuständige Landesbehörde kann weitere Träger des freiwilligen sozialen Jahres zulassen.

(3) Die Träger des freiwilligen ökologischen Jahres werden von der zuständigen Landesbehörde zugelassen. Sie müssen ihren Hauptsitz im Inland haben.

(4) Die nach Landesrecht jeweils zugelassenen Träger sind gesetzlich verpflichtet, in der dem Helfer/der Helferin zu erteilenden Bescheinigung die Zulassungsbehörde und den Zulassungsbescheid zu bezeichnen.

(5) Der Nachweis, daß ein Kind das freiwillige soziale Jahr oder das freiwillige ökologische Jahr leistet, ist durch eine Bescheinigung zu erbringen, die der jeweils zuständige Träger zu Beginn bzw. nach Abschluß der Tätigkeit dem Helfer oder der Helferin ausstellt; es genügt, wenn die Dauer der Verpflichtung aktenkundig gemacht wird. Auf die Höhe der Bezüge des Kindes kommt es nicht an.

(6) Einsatzzeiten, die ein Kind im Rahmen des freiwilligen ökologischen Jahres vor dem 1. September 1993 (Stichtag) absolviert hat, finden kindergeldrechtlich keine Berücksichtigung. Hat ein Kind vor dem Stichtag mit der Ableistung eines freiwilligen ökologischen Jahres begonnen und dauert die Ableistung über diesen Stichtag hinaus an, können nur die verbleibenden Zeiten bis zum Ablauf des 12-monatigen Hilfsdienstes berücksichtigt werden. Wenn ein Kind bereits vor dem Stichtag ein freiwilliges ökologisches Jahr im Rahmen einer Modellmaßnahme absolviert hat, kann weder ein weiteres freiwilliges ökologisches noch ein freiwilliges soziales Jahr kindergeldrechtlich berücksichtigt werden."

2. DA 8.11 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Der Anspruch auf Kindergeld für ein Kind ist grundsätzlich ausgeschlossen, wenn für das Kind irgendeiner Person eine der in § 8 Abs. 1 BKGG genannten Leistungen zusteht. Kindbezogene Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung (z. B. Bayerische Ärzteversorgung), die zum Wegfall des Kinderzuschusses aus einer gesetzlichen Rentenversicherung gem. § 1262 Abs. 1 RVO, § 39 Abs. 1 AVG oder § 60 Abs. 1 RKG (ab 1. Januar 1992 § 270 SGB VI) führen, schließen den Anspruch auf Kindergeld nicht aus. § 8 Abs. 1 Nr. 1 BKGG ist insoweit nicht entsprechend anwendbar (vgl. Urteil des BSG vom 8. April 1992 - 10 RKg 2/91)."

III.
Weitere Hinweise zur Durchführung des BKGG

1. Wegfall des Kindergeldanspruchs bei Antritt des Wehrdienstes am ersten Tag des Monats:

Zwischenzeiten, die sich vor oder nach der Ableistung des gesetzlichen Wehrdienstes ergeben, sind im Rahmen der Übergangszeitenregelung gemäß § 2 Abs. 2 Satz 5 BKGG zu berücksichtigen, weil die Eltern auch während dieser Zeiten in der Regel ihrem Kind gegenüber unterhaltsverpflichtet sind. Eine solche Belastung entfällt aber mit Antritt des Wehrdienstes. Dies gilt auch dann, wenn der Wehrdienst erst im Lauf des ersten Tages eines Monats angetreten wird; denn bereits von diesem Tage an besteht voller Anspruch auf die Bezüge nach § 1 Abs. 1, 3 Wehrsoldgesetz, so daß die Unterhaltsbelastung der Eltern bereits mit dem Vortage entfällt. Der Kindergeldanspruch endet deshalb bereits mit Ablauf des Vormonats. Soweit Sozialgerichte gleichwohl für den Anfangsmonat des Wehrdienstes Kindergeld zuerkennen sollten, ist Berufung einzulegen. Für den Fall einer negativen Berufungsentscheidung ist Revision entsprechend Abschnitt III unseres Gemeinsamen Rundschreibens vom 30. Oktober 1990 einzulegen.

Wird der Wehrdienst erst am zweiten Tag eines Monats angetreten, ist in Anwendung von § 9 Abs. 1 BKGG noch Kindergeld für diesen Monat zu zahlen.

2. Kindergeldzuschlag nach § 11 a Bundeskindergeldgesetz (BKGG); Ausstellung von Bescheinigungen der Kindergeldkasse über steuerrechtliche Tatbestände

Vom Veranlagungsjahr 1992 an wird von den Finanzämtern der Abzugsbetrag nach § 10e Einkommensteuergesetz (EStG) nicht mehr in voller Höhe, sondern nur noch insoweit berücksichtigt, als er sich steuerlich mindernd auswirkt. Hierauf wird in den Erläuterungen zum Steuerbescheid hingewiesen. Darüber hinaus wird derjenige Betrag angegeben, in dessen Höhe der Abzugsbetrag nach § 10e EStG nicht ausgeschöpft werden konnte, verbunden mit dem Hinweis, daß auf Antrag des Steuerpflichtigen ein höherer Betrag angesetzt werden kann, um die Inanspruchnahme von Kindergeldzuschlag zu ermöglichen. Ferner wird darauf hingewiesen, daß dieser höhere Abzugsbetrag von der Kindergeldstelle erfragt werden könne.

Sofern ein Berechtigter aufgrund dieses Erläuterungstextes von der Kindergeldstelle eine Bescheinigung darüber verlangt, in welcher Höhe der Abzugsbetrag nach § 10e EStG steuerlich anzusetzen wäre, damit Anspruch auf Kindergeldzuschlag entsteht, ist diesem Ersuchen zu entsprechen. Aufgrund der sich aus § 14 SGB I ergebenden Beratungspflicht kann die Ausstellung entsprechender Bescheinigungen nicht abgelehnt werden. Im Rahmen dieses Bescheinigungsverfahrens erstreckt sich die Verantwortlichkeit der Kindergeldstelle jedoch nur darauf, daß der bescheinigte Betrag auf der Grundlage der Angaben im Steuerbescheid zutreffend ermittelt wird. Sollten sich durch die Berücksichtigung des ermittelten Betrages bei der Veranlagung für Folgejahre eventuell negative steuerliche Auswirkungen für die Betroffenen ergeben, kann dies nicht der Kindergeldstelle zur Last gelegt werden.

Das als Anlage beigefügte Muster kann hierfür verwendet werden.

Soweit der geänderte Steuerbescheid für eine Entscheidung nach § 11a Abs. 7 BKGG ausreicht, kann das Schreiben gleichzeitig als Antrag auf Kindergeldzuschlag verwendet werden.

Zur Ermittlung des in die Bescheinigung einzutragenden Betrages sind zunächst die im Steuerbescheid ausgewiesenen Kinderfreibeträge von dem maßgeblichen Grundfreibetrag abzusetzen. Der sich hiernach ergebende Betrag ist von dem im Steuerbescheid angegebenen zu versteuernden Einkommen abzuziehen. Der verbleibende Betrag ist in die Bescheinigung zu übernehmen. Ergibt sich nach Abzug der im Steuerbescheid angegebenen Kinderfreibeträge ein Negativbetrag, ist dieser dem zu versteuernden Einkommen hinzuzurechnen und der sonach ermittelte Betrag in die Bescheinigung zu übernehmen.

Beispiel 1:

Das nach der Splitting-Tabelle zu versteuernde Einkommen beträgt 14.088 DM. Als nicht ausgeschöpfter Betrag i. S. v. § 10e EStG sind im Steuerbescheid 8.050 DM angegeben. Dem Antragsteller steht ein halber Kinderfreibetrag (2.052 DM) zu. Nach Abzug des Kinderfreibetrages vom Grundfreibetrag in Höhe von 11.232 DM verbleiben 9.180 DM. Diese sind vom zu versteuernden Einkommen abzuziehen. Der sich hiernach ergebende Betrag von 4.908 DM ist in die Bescheinigung zu übernehmen.

Beispiel 2:

Nach der Splitting-Tabelle sind 15.227 DM zu versteuern. Der nicht ausgeschöpfte Abzugsbetrag gem. § 10e EStG beträgt 16.943 DM. Dem Antragsteller stehen drei volle Kinderfreibeträge (12.312 DM) zu. Nach Abzug der Kinderfreibeträge vom Grundfreibetrag in Höhe von 11.232 DM ergibt sich ein Negativbetrag von 1.080 DM. Dieser ist dem zu versteuernden Einkommen hinzuzurechnen. Der sich hiernach ergebende Betrag von 16.307 DM ist in die Bescheinigung für das Finanzamt zu übernehmen.

Wird im Rahmen der Einkommensprüfung gem. §§ 10, 11 BKGG offenkundig, daß nach der vorgelegten Steuerfestsetzung eine Zahlung von Kindergeldzuschlag in Betracht kommt, wenn ein im Steuerbescheid angegebener nicht ausgeschöpfter Abzugsbetrag nach § 10e EStG berücksichtigt würde, ist entsprechend zu verfahren.