Bekanntmachung zur Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung
Zulage nach § 45 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) - Durchführungshinweise
Rundschreiben des MdF - 45.6 - 2004 - 45 -
Vom 23. Dezember 2004
I. Allgemeines
Durch Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Modernisierung der Besoldungsstruktur (Besoldungsstrukturgesetz - BesStruktG) vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2138) wurde mit Wirkung vom 1. Juli 2002 § 45 in das Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) eingefügt, welcher den Dienstherren die Möglichkeit eröffnet, in besonders gelagerten Einzelfällen eine Zulage für die befristete Wahrnehmung herausgehobener Funktionen zu gewähren. Ziel des Gesetzgebers war es, neben § 46 BBesG ein weiteres flexibles Element für die Besoldung besonderer, befristet wahrgenommener Funktionen außerhalb des Ämter-/Dienstpostengefüges zu schaffen. Es handelt sich hierbei um eine Zulage eigener Art, die weder Amts- noch Stellenzulage ist; sie ist nicht ruhegehaltfähig.
Die Zulage nach § 45 BBesG ist keine Alternative zu Beförderungen. Zu den Grundprinzipien des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG gehört das System der grundsätzlich auf Lebenszeit angelegten und nur durch Richterspruch entziehbaren statusrechtlichen Ämter. Dieses kann durch § 45 BBesG nur ergänzt, nicht aber durchbrochen werden.
Die Entscheidung über die Gewährung der Zulage ist durch Verwaltungsakt zu treffen (rechts- und zahlungsbegründet).
Zur Anwendung des § 45 BBesG gebe ich die folgenden Hinweise:
II. Zuständigkeit
Die Entscheidung über die Gewährung der Zulage trifft die obersten Dienstbehörde (§ 45 Abs. 3 BBesG).
Es ist vorgesehen, für den Bereich der Landesverwaltung in das Haushaltgesetz (HG) 2005/06 eine Regelung aufzunehmen, wonach für die Gewährung der Zulage das Einvernehmen des Ministeriums der Finanzen erforderlich ist, um eine einheitliche Rechtsanwendung zu gewährleisten (§ 45 Abs. 4 BBesG). Ich bitte, bei Anwendung des § 45 BBesG innerhalb der Landesverwaltung im Vorgriff auf diese haushaltsgesetzliche Regelung zu verfahren. Für die Herstellung des Einvernehmens bitte ich, in diesen Fällen die Entscheidungskriterien im Einzelnen darzulegen.
Soweit außerhalb der Landesverwaltung die Gewährung einer Zulage nach § 45 BBesG in Betracht gezogen wird, stelle ich anheim, das Ministerium der Finanzen zu beteiligen.
III. Haushaltsrechtliche Regelungen für die Landesverwaltung
Nach § 14 Abs. 3 HG 2004 dürfen Zulagen nach § 45 BBesG innerhalb eines Kapitels für eine befristete Übertragung einer herausgehobenen Funktion für Beamte bis zur Höhe von 0,1 vom Hundert der Ausgaben der Titel 422 10 geleistet werde. Dieselbe Regelung ist auch im HG 2005/06 vorgesehen.
IV. Tatbestandsvoraussetzungen (2 Fallkonstellationen)
§ 45 Abs. 1 BBesG unterscheidet folgende zwei Tatbestandsalternativen:
- Befristete Übertragung einer herausgehobenen Funktion (§ 45 Abs. 1 Satz 1 BBesG)
Die Vorschrift betrifft vor allem Projektarbeit, also die Erfüllung zeitlich begrenzter, organisatorisch hervorgehobener Aufgaben, die außerhalb der bestehenden Zuständigkeitsregelungen erledigt werden sollen. Aufgaben, Ziel, Zusammensetzung und Zeitraum einer solchen Projektgruppe sind festzulegen. Das bloße kollegiale Zusammenwirken, z. B. in Arbeitsgruppen, erfüllt noch nicht diesen Projektbegriff; vielmehr ist es erforderlich, dass der Beamte aus seiner bisherigen organisatorischen Einbindung vollständig herausgelöst ist.
- Übertragung einer herausgehobenen Funktion, die üblicherweise nur befristet wahrgenommen wird (§ 45 Abs. 1 Satz 2 BBesG)
Gemeint sind insbesondere sog. Stabsfunktionen, die geprägt sind durch dauerhafte, erhöhte besondere Belastungen. Derartige Tätigkeiten sind zwar grundsätzlich nicht befristet im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 1 BBesG; sie sind aber regelmäßig in politischen und öffentlichkeitswirksamen Bereichen angesiedelt und damit eng verbunden mit den jeweiligen politischen Amtsträgern und deren Amtszeit. Daher werden diese Tätigkeiten, die zwar dauerhaft übertragen werden, üblicherweise nur befristet wahrgenommen (z. B. für die Dauer einer Legislaturperiode).
Eine Befristung im Sinne beider Alternativen liegt nicht schon dann vor, wenn die Wahrnehmung der Funktion aufgrund eines Rotationsprinzips oder entsprechender Wechselabsprachen nicht auf Dauer angelegt ist.
Eine herausgehobene Funktion im o. g. Sinne kommt nur bei Organisationseinheiten oder Dienstposten in Betracht,
- für die in den Besoldungsgesetzen keine Ämter ausgebracht sind oder Ämter nicht ausgebracht werden müssen,
- die außerhalb der regelmäßigen Verwaltungsstrukturen angelegt sind,
- die unmittelbar der Behördenleitung zugeordnet sind,
- die nicht bereits vor oder nach ihrer Einrichtung in gleicher oder ähnlicher Zusammensetzung und gleicher oder ähnlicher Organisationsform bestanden haben bzw. fortbestehen. Sie müssen nach Erledigung der Aufgabe, zu deren Erfüllung sie geschaffen wurden, ersatzlos wegfallen.
Eine herausgehobene Funktion muss höherwertiger sein als das Hauptamt. Die Höherwertigkeit ist in allen Fällen durch sachgerechte Bewertung (§ 18 BBesG) unter Berücksichtigung des bestehenden Ämter-/Dienstpostengefüges festzustellen und aktenkundig zu machen. Sie ist Grundlage für die Höhe der Zulage. Die zeitliche Belastung durch die Wahrnehmung der Funktion muss so hoch sein, dass sie mit einem Hauptamt verglichen werden kann. Eine herausgehobene Funktion liegt nicht schon dann vor, wenn die Wertigkeit des übertragenen Dienstpostens dem Spitzenamt einer Laufbahn zugeordnet ist oder die Wertigkeit über dem statusrechtlichen Amt des Dienstposteninhabers liegt.
Die Gewährung der Zulage liegt im Ermessen der obersten Dienstbehörde. Zur Frage der Zuständigkeit wird auf Tz. II hingewiesen.
V. Höhe der Zulage und Dauer der Zahlung
Die Zulage kann entsprechend der Wertigkeit bis zur Höhe des Unterschiedsbetrag zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe des Funktionsinhabers und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe, die der Wertigkeit der wahrgenommenen Funktion entspricht, höchstens jedoch bis zur dritten folgenden Besoldungsgruppe, gewährt werden (§ 45 Abs. 2 Satz 1 BBesG). Sie darf die Differenz zwischen drei Besoldungsgruppen nicht übersteigen. Beim Übergang von der Besoldungsordnung A zur Besoldungsordnung B ist die Besoldungsgruppe B 2 die nächste auf die Besoldungsgruppe A 16 folgende Besoldungsgruppe. Bei jeder Beförderung vermindert sich die Zulage um den jeweiligen Erhöhungsbetrag (§ 45 Abs. 2 Satz 2 BBesG).
Ein Überschreiten der Grenzen der Laufbahngruppen ist nach dem Wortlaut der Norm nicht ausgeschlossen. Eine unterschiedliche laufbahnrechtliche Zuordnung von Funktionsinhaber und Funktion ist somit unerheblich.
Die Zulage wird erst nach Ablauf von sechs Monaten gewährt. Sie wird für die Dauer der Wahrnehmung der herausgehobenen Funktion, längstens jedoch für fünf Jahre gezahlt (§ 45 Abs. 1 Satz 3 BBesG). Die Wartefrist von sechs Monaten beginnt mit der Aufgabenübertragung. Eine nochmalige Gewährung der Zulage nach Ablauf der fünf Jahre aus demselben Grund/Anlass ist nicht zulässig. Nach dem Wegfall der Zulage wird - unabhängig von dem dafür maßgeblichen Grund - keine Ausgleichszulage nach § 13 BBesG gewährt (§ 45 Abs. 2 Satz 3 BBesG).
VI. Konkurrenzen
Die Gewährung einer Zulage nach § 45 BBesG ist ausgeschlossen in Fällen des § 46 BBesG (i. W. vorübergehend vertretungsweise Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes).
Eine ausdrückliche Konkurrenzregelung zu den Elementen der Leistungsbezahlung (Leistungsprämie und Leistungsstufe) existiert nicht. Der Grundsatz, dass eine doppelte Honorierung besonderer Leistungen aus demselben Grund nicht zulässig/sachgerecht ist (vgl. § 2 Abs. 2 BbgLPZV), ist allerdings auch in diesem Zusammenhang zu beachten.
VII. Verfahrenshinweise
Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 45 BBesG sind im Einzelnen zu prüfen und aktenkundig zu machen. Sie sind dem Ministerium der Finanzen für die Herstellung des Einvernehmens vollständig darzulegen; dazu sind insbesondere folgende Angaben notwendig:
- Benennung der einschlägigen Anspruchsgrundlage,
- fundierte Beschreibung der herausgehobenen Funktion und der prägenden Merkmale,
- Begründung für die Höhe der Zulage,
- ggf. Begründung für das Überschreiten der laufbahnrechtlichen Grenzen (Laufbahngruppenprinzip),
- Darlegung evtl. Konkurrenzen,
- Feststellung der Erfüllung der Wartezeit von sechs Monaten,
- Aussage zu den vorhandenen Haushaltsmitteln.
Über die Gewährung der Zulage ist ein Bescheid zu erteilen; der Verwaltungsakt wirkt zahlungsbegründend und muss alle entscheidungserheblichen Angaben enthalten. Dabei ist auch darauf hinzuweisen, dass die Gewährung der Zulage befristet ist und eine Verlängerung über den Zeitraum von fünf Jahren hinaus bzw. eine erneute Gewährung aus demselben Anlass nicht möglich ist.