Richtlinien zur Pauschalförderung von Krankenhäusern
vom 25. Januar 1994
(ABl./94, [Nr. 11], S.98)
1. Grundlage
Nach § 9 Abs. 3 des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), zuletzt geändert durch Gesetz zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung (Gesundheitsstrukturgesetz - GSG) vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2266) fördern die Länder die Wiederbeschaffung kurzfristiger Anlagegüter sowie kleine bauliche Maßnahmen durch feste jährliche Pauschalbeträge.
Die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet am 1. Januar 1991 in Kraft getretene bundesgesetzliche Festlegung der Höhe und der Bemessungsgrundlage der pauschalen Förderung in § 23 KHG gilt nach § 21 Abs. 2 Satz 2 KHG bis zum 31. Dezember 1993.
Im Land Brandenburg richtet sich die pauschale Förderung ab dem 1. Januar 1994 nach Maßgabe nachstehender Regelungen.
2. Gegenstand der Pauschalförderung
2.1 Durch feste jährliche Pauschalbeträge (Pauschalfördermittel) werden gefördert
- die Wiederbeschaffung, Ergänzung, Nutzung und Mitbenutzung von Anlagegütern mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer von mehr als 3 bis zu 15 Jahren (kurzfristige Anlagegüter),
- kleine bauliche Maßnahmen, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für das einzelne Vorhaben 250.000 DM nicht übersteigen. Ein Überschreiten der Wertgrenze im Einzelfall bedarf der vorherigen Zustimmung der Bewilligungsbehörde.
Der Krankenhausträger kann mit den Pauschalfördermitteln im Rahmen der vorgenannten Zweckbindung frei wirtschaften.
2.2 Medizinisch-technische Großgeräte zählen zu den kurzfristigen Anlagegütern. Soweit der Krankenhausträger mit den Pauschalfördermitteln die Anschaffung, Nutzung oder Mitbenutzung medizinisch-technischer Großgeräte finanzieren will, bedarf es hierzu der vorherigen Zustimmung des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen; § 122 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) und § 10 KHG bleiben unberührt.
3. Fördermittelempfänger
Empfänger der Pauschalfördermittel ist der Krankenhausträger.
Die Fördermittel sind bis zur zweckentsprechenden Verwendung auf einem vom Krankenhausträger benannten besonderen Bankkonto zinsgünstig anzulegen. Zinserträge, Erträge aus der Veräußerung geförderter kurzfristiger Anlagegüter und Versicherungsleistungen für kurzfristige Anlagegüter sind den Fördermitteln zuzuführen.
4. Fördervoraussetzungen
Der Krankenhausträger hat nach Maßgabe des KHG Anspruch auf Förderung, soweit und solange das Krankenhaus in den Krankenhausplan des Landes Brandenburg aufgenommen und die Aufnahme durch Bescheid festgestellt ist.
5. Auszahlung
Die Auszahlung der Pauschalfördermittel erfolgt vierteljährlich zur Mitte des Quartals.
6. Rückforderung von Pauschalfördermitteln
Pauschalfördermittel werden zurückgefordert, wenn das Krankenhaus aus dem Krankenhausplan ausscheidet. Soweit mit Fördermitteln Anlagegüter angeschafft worden sind oder beschafft worden sind, mindert sich die Verpflichtung zur Erstattung der Fördermittel entsprechend der abgelaufenen regelmäßigen Nutzungsdauer der jeweils geförderten Anlagegüter. Von einer Rückforderung kann abgesehen werden, wenn das Krankenhaus im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen ganz oder zum Teil aus dem Krankenhausplan ausscheidet.
Die Fördermittel sind zurückzuzahlen, wenn der Krankenhausträger ohne Zustimmung des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen vom Bescheid über die Aufnahme des Krankenhauses in den Krankenhausplan (Feststellungsbescheid) abweicht. Sie sind darüber hinaus zurückzuzahlen, wenn sie nicht nach Maßgabe des Bescheides über die Bewilligung der Pauschalfördermittel (Bewilligungsbescheid) verwendet werden.
7. Höhe der Fördermittel
7.1 Die Pauschalfördermittel werden nach
- der Versorgungsstufe des Krankenhauses,
- der Zahl der aufgestellten Betten,
- der Zahl der Ausbildungsplätze
bemessen.
7.2 Die Pauschalfördermittel betragen jährlich für jedes zum Stichtag 1. Januar des Jahres aufgestellte und nach dem Krankenhausplan bedarfsnotwendige Bett bei Krankenhäusern
- der Grundversorgung 4.000,- DM,
- der Regelversorgung 5.000,- DM,
- der Schwerpunktversorgung 7.000,- DM,
- bei Fachkrankenhäusern 5.000,- DM.
7.3 Krankenhäuser, die eine Ausbildungsstätte betreiben, die nach dem KHG gefördert wird, erhalten zur Förderung der für diese Ausbildungsstätte notwendigen Investitionen einen jährlichen Zuschlag zur Pauschalförderung in Höhe von 150,- DM je Ausbildungsplatz.
7.4 Abweichend von der Höhe der Pauschalfördermittel nach 7.2 kann im Ausnahmefall ein anderer Betrag festgesetzt oder ein einmaliger Zuschlag zur Pauschalförderung gewährt werden, wenn und soweit dies zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses unter Berücksichtigung seiner im Krankenhausplan bestimmten Aufgaben notwendig oder ausreichend ist.
8. Sonstige Bestimmungen
Für die Bewilligung, Auszahlung und den Nachweis der Verwendung der pauschalen Fördermittel gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung, soweit nicht im KHG, dem Landeskrankenhausgesetz oder diesen Richtlinien Abweichungen zugelassen sind.
9. Inkrafttreten
Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 1. Januar 1994 in Kraft. Sie treten am 31. Dezember 1994 außer Kraft.