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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung

Öffentliches Auftragswesen - Runderlaß über die Ausnahmeregelungen zugunsten der neuen Bundesländer bei der Vergabe öffentlicher Aufträge nach der Verdingungsordnung für Leistungen - ausgenommen Bauleistungen - (VOL) und Richtlinie für die bevorzugte Berücksichtigung von kleinen und mittleren Unternehmen in Handwerk, Handel und Industrie aus den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sowie aus dem Ostteil von Berlin bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (kmU-Regelung)


vom 17. Januar 1994
(ABl./94, [Nr. 09], S.82)

Im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen und dem Minister des Innern -

Mit dem Runderlaß des Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie vom 11. November 1992 (ABl. S. 2158 ff.) wurden für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen Ausnahmeregelungen zugunsten der Unternehmen in den neuen Bundesländern sowie die Richtlinie zur Bevorzugung kleiner und mittlerer Unternehmen erlassen.

Angesichts der anhaltenden Absatzprobleme von Produkten aus den neuen Ländern werden diese Regelungen, die ursprünglich bis Ende 1993 befristet waren, in veränderter Form bis Ende 1995 verlängert.

Bei den Ausnahmeregelungen (Anlage 1) entfällt die Mehrpreisgewährung bei sog. Kleinaufträgen. Ferner werden Handelsunternehmen nur dann präferenziert, wenn mindestens 30 v. H. des Auftragswertes der jeweils angebotenen Handelswaren und Dienstleistungen aus Ostdeutschland stammen.

Bei der sog. kmU-Regelung (Anlage 2) wird die Mittelstandsdefinition erweitert. Danach werden mittelständische Unternehmen bevorzugt berücksichtigt, wenn sie als

  • Industrie- und Handelsunternehmen nicht mehr als 20 Mio DM,
  • Einzelhandelsunternehmen nicht mehr als 5 Mio DM,
  • Großhandelsunternehmen nicht mehr als 15 Mio DM,
  • sonstige Gewerbe und Dienstleistungen (einschl. Freier Berufe) nicht mehr als 5 Mio DM

Umsatz pro Jahr haben.

Von den Vergabestellen des Landes Brandenburg sind vom Tag der Veröffentlichung die Ausnahmeregelungen bei der Vergabe von Aufträgen nach der VOL und die Richtlinie für die bevorzugte Berücksichtigung von kleinen und mittleren Unternehmen - kmU-Regelung - anzuwenden.

Die im Runderlaß des Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie vom 17. Mai 1991 (ABl. S. 322 ff.) bekanntgegebenen Auslegungsgrundsätze finden keine Anwendung.

Die kreisfreien Städte, die kreisangehörigen Gemeinden und die Landkreise haben gemäß § 29 Gemeindehaushaltsverordnung entsprechend zu verfahren.

Anlage 1

Ausnahmeregelungen zugunsten der Unternehmen mit Sitz in den neuen Bundesländern bei der Vergabe öffentlicher Aufträge nach der Verdingungsordnung für Leistungen - ausgenommen Bauleistungen - VOL

Bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen nach der Verdingungsordnung für Leistungen - ausgenommen Bauleistungen - (VOL) gelten im Land Brandenburg bis zum 31. Dezember 1995 folgende Ausnahmeregelungen:

1. Freihändige Vergabe

Über § 3 Nr. 4 VOL/A hinaus kann, soweit der voraussichtliche Auftragswert 25.000,-- DM nicht übersteigt, eine Freihändige Vergabe im Wege der Angebotsbeiziehung durchgeführt werden. In der Regel sind mindestens 2 bis 3 Angebote, soweit als möglich aus den neuen Bundesländern, einzuholen.

2. Beschränkte Ausschreibung

In Fällen des § 3 Nr. 3 VOL/A soll grundsätzlich eine Beschränkte Ausschreibung nach öffentlichem Teilnahmewettbewerb durchgeführt werden. Aus den Teilnahmebewerbungen sind mindestens 5 geeignete Bewerber, die vorzugsweise ihren Sitz in den neuen Bundesländern haben, zur Angebotsabgabe aufzufordern. Auf diese Bevorzugung ist in der Aufforderung zur Abgabe eines Teilnahmeantrages hinzuweisen.

3. Beteiligung der Auftragsberatungsstelle Brandenburg

Bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen sind unter Beachtung der Bestimmungen der VOL kleine und mittlere Unternehmen angemessen zu beteiligen (§ 5 Abs. 2 Brandenburgisches Mittelstandsförderungsgesetz). Daher ist bei der Vergabe von Aufträgen nach VOL im Wege der Beschränkten Ausschreibung oder Freihändigen Vergabe für die Benennung geeigneter kleiner und mittlerer Unternehmen die Auftragsberatungsstelle Brandenburg1 zu konsultieren, soweit der voraussichtliche Auftragswert 10.000,-- DM übersteigt. Dies gilt auch für den Fall, daß der Beschränkten Ausschreibung bzw. Freihändigen Vergabe ein öffentlicher Teilnahmewettbewerb vorausgeht.

4. Leistungsbeschreibung, Nebenangebote, Verkürzung der Fristen

4.1 Leistungsbeschreibungen sind im Rahmen von § 8 Nr. 1 VOL/A nicht übermäßig zu spezifizieren.

4.2 Nebenangebote sind grundsätzlich zuzulassen. Nur in begründeten Fällen sollen sie ausgeschlossen werden. Nebenangebote, die in technischer Hinsicht von der Leistungsbeschreibung des Auftraggebers abweichen, sind auch ohne gleichzeitige Abgabe eines Hauptangebotes zulässig.

4.3 Auf die Möglichkeit, die Bewerbungs- und Angebotsfristen aus Gründen der Dringlichkeit auf eine Zeitspanne, die allerdings immer noch angemessen sein muß, zu verkürzen (§§ 18 und 18a VOL/A), wird hingewiesen.

5. Eintrittsrecht

Sofern im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens, bei dem der Angebotspreis das ausschlaggebende Wertungskriterium ist, ein Bieter mit Sitz in den alten Bundesländern das wirtschaftlichste Angebot abgegeben hat, können Bieter aus den neuen Bundesländern in dieses Angebot eintreten.

Gleiches gilt für Bieter aus den alten Bundesländern, die Unteraufträge zu mehr als 30 % des Auftragswertes an Unternehmen aus den neuen Bundesländern erteilen, sowie für Bietergemeinschaften, an denen Unternehmen aus den neuen Bundesländern zu mehr als 30 % beteiligt sind und bei denen sichergestellt ist, daß nach Auftragserteilung mehr als 30 % des Umsatzes auf sie entfällt. Kein Eintrittsrecht erhalten Bieter mit Sitz in den neuen Bundesländern, die mehr als 70 % des Auftragswertes an Unternehmen mit Sitz außerhalb der neuen Bundesländer vergeben.

Unabhängig vom Sitz des Unternehmens gilt gleiches für den Bieter und die Bietergemeinschaft, die Waren aus einer Produktionsstätte in den neuen Bundesländern von jeweils mehr als 30 v. H. des Auftragswertes oder Dienstleistungen anbieten, die in einem Umfang von mehr als 30 v. H. in den neuen Bundesländern erbracht werden.

Bestehen Zweifel, ob die genannten Voraussetzungen vorliegen, können die Unternehmen die erforderlichen Hinweise durch Bescheinigungen (z. B. von Handwerks- oder von Industrie- und Handelskammern) erbringen.

Der Angebotspreis des eintretenden Bieters darf den des wirtschaftlichsten Angebots um nicht mehr als 20 % übersteigen.

Sofern kleine und mittlere Unternehmen beteiligt sind, wird ihnen der Eintritt vorrangig angeboten. Erklären sich mehrere Bieter zum Eintritt bereit, so erhält der Bieter mit dem niedrigsten Angebotspreis den Zuschlag.

6. Hinweis auf Eintrittsrecht

In allen Fällen, in denen der Preis ausschlaggebendes Wertungskriterium ist, sind die Bewerber in der Bekanntmachung oder in der Aufforderung zur Angebotsabgabe auf das Eintrittsrecht hinzuweisen.

Sofern im Einzelfall in der Bekanntmachung oder in der Aufforderung zur Angebotsabgabe die Bieter nicht auf das Eintrittsrecht hingewiesen wurden und ein Bewerber (Bieter) gleichwohl seine Rechte als bevorzugter Bewerber im Sinne dieses Erlasses geltend macht, sind ihm die Präferenzen einzuräumen. Dabei ist dann auch zu prüfen, ob und inwieweit auch andere Bewerber (Bieter) aus den neuen Bundesländern dies geltend machen können.

7. Richtlinien für kleine und mittlere Unternehmen

Fällt der Bieter unter die Richtlinien für die bevorzugte Berücksichtigung von kleinen und mittleren Unternehmen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge aus den im Anhang zu diesen Richtlinien genannten Gebieten, wird diesem der in den Richtlinien vorgesehene Mehrpreis gewährt.

8. Berücksichtigung von Nachunternehmern

Bei umfangreichen Leistungen ist der Bieter zu verpflichten, Art und Umfang der Leistungen anzugeben, die er - soweit möglich unter Nennung von Namen und Anschriften - an Nachunternehmer zu vergeben beabsichtigt, wobei ihm aufzugeben ist, Unteraufträge vorzugsweise an Unternehmen mit Sitz in den neuen Bundesländern zu vergeben. Die Übertragung von Leistungen an Nachunternehmer aus den neuen Bundesländern oder der Nachweis entsprechenden Bemühens kann bei der Wertung der Angebote nach § 25 Nr. 3 Abs. 3 VOL/A mit herangezogen werden. Entsprechend ist bei Arbeitsgemeinschaften hinsichtlich der Beteiligung von Unternehmen aus den neuen Bundesländern zu verfahren. Die Bewerber sind in der Aufforderung zur Angebotsabgabe hierauf hinzuweisen.

9. Aufklärung des Angebotsinhalts

Im Wertungsverfahren kann mit einem Bieter nur verhandelt werden, um Zweifel über die Angebote oder die Bieter zu beheben. Verhandlungen über Änderungen der Angebote oder Preise sind unstatthaft. § 24 Nr. 2 Abs. 2 VOL/A bleibt hiervon unberührt.

10. Neue Bundesländer

Als Unternehmen mit Sitz in den neuen Bundesländern gelten Unternehmen mit Sitz in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sowie im Ostteil von Berlin.

Anlage 2

Richtlinie für die bevorzugte Berücksichtigung von kleinen und mittleren Unternehmen im Handwerk, Handel und Industrie bei der Vergabe öffentlicher Aufträge nach der Verdingungsordnung für Leistungen - ausgenommen Bauleistungen - (VOL) aus den im Anhang aufgeführten Gebieten (kmU-Regelung)

Im Interesse der Förderung von Handwerk, Handel und Industrie aus den im Anhang aufgeführten Gebieten und um eine möglichst breite Streuung mittelstandsgeeigneter öffentlicher Aufträge zu erreichen, ist bei der Anwendung der Verdingungsordnung für Leistungen - ausgenommen Bauleistungen - (VOL) nach folgenden Grundsätzen zu verfahren:

§ 1
Grundsätze der öffentlichen Ausschreibungen

Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge, die nach § 55 der Landeshaushaltsordnung grundsätzlich auszuschreiben sind, sind kleine und mittlere Unternehmen aus Handwerk, Handel und Industrie aus den im Anhang aufgeführten Gebieten entsprechend dieser Richtlinie bei der Vergabe öffentlicher Aufträge bevorzugt zu berücksichtigen.

§ 2
Bevorzugte Bewerber

Bevorzugte Bewerber im Sinne dieser Richtlinie sind:

  1. Handwerksunternehmen und Industrieunternehmen mit einem Jahresumsatz bis zu 20,0 Mio DM.
  2. Einzelhandelsunternehmen mit einem Jahresumsatz bis zu 5,0 Mio DM und Großhandelsunternehmen mit einem Jahresumsatz bis zu 15,0 Mio DM.
  3. Sonstige Gewerbetreibende und Anbieter von Dienstleistungen (einschließlich Freie Berufe) mit einem Jahresumsatz bis zu 5,0 Mio DM.
  4. Angebote von Arbeitsgemeinschaften und anderen gemeinschaftlichen Bietern sind unter Bedingungen wie solche von einzelnen Bietern zugelassen. Bereits bestehende Arbeitsgemeinschaften sollen daher zur Angebotsabgabe mit aufgefordert werden. Es ist vorzusehen, daß Arbeitsgemeinschaften und andere gemeinschaftliche Bieter in den Angeboten jeweils die Mitglieder zu benennen haben.

§ 3
Nachweis der Zugehörigkeit

Bei kleineren und mittleren Unternehmen im Sinne des § 2 ist nicht vom Wohnsitz bzw. Sitz, sondern von der Lage der Fertigungsstätte auszugehen.

Wer einen Sitz in den im Anhang aufgeführten Gebieten hat, gilt als bevorzugter Bewerber nur, wenn er sich verpflichtet, die zur Vergabe gelangende Leistung in seiner innerhalb des Beitrittsgebiets gelegenen Fertigungsstätte auszuführen.

Handelsunternehmen sollen bevorzugt werden, wenn sie nachweisen, daß sie ihren Geschäftssitz in den im Anhang aufgeführten Gebieten haben.

§ 4
Inhalt der Bevorzugung

(1) Bei Beschränkten Ausschreibungen oder Freihändigen Vergaben sind regelmäßig kleine und mittlere Unternehmen aus den im Anhang aufgeführten Gebieten in angemessenem Umfang zur Angebotsabgabe mit aufzufordern.

(2) Bei Beschränkten Ausschreibungen und Freihändigen Vergaben ist, soweit der voraussichtliche Auftragswert 10.000,-- DM übersteigt, für die Benennung geeigneter kleiner und mittlerer Unternehmen die Auftragsberatungsstelle Brandenburg1 oder eine Auftragsberatungsstelle aus den anderen neuen Bundesländern einzuschalten.

(3) Ist bei Öffentlichen oder Beschränkten Ausschreibungen oder bei Freihändiger Vergabe das Angebot eines nach § 2 bevorzugten Bewerbers ebenso wirtschaftlich wie das eines anderen Bewerbers, soll ihm der Zuschlag erteilt werden; dies gilt auch dann, wenn das Angebot des nach § 2 dieser Richtlinien bevorzugten Bewerbers im Rahmen des § 5 Abs. 1 über dem wirtschaftlichsten Angebot liegt.

(4) Bei Lieferungen und Leistungen nach der Verdingungsordnung für Leistungen - ausgenommen Bauleistungen - erhalten Bieter im Sinne von § 2 beim Zuschlag einen durch ihr eigenes Angebot begrenzten zusätzlichen Mehrpreis von bis zu 5 v. H. des wirtschaftlichsten Angebots.

(5) Wird entgegen den Vorschriften der Absätze 1, 3 und 4 ein Bewerber nicht berücksichtigt, so sind die Gründe aktenkundig zu machen.

§ 5
Eintritt in das wirtschaftlichste oder annehmbarste Angebot

(1) Liegt das Angebot eines kleinen und mittleren Unternehmers aus den im Anhang aufgeführten Gebieten um nicht mehr als 20 v. H. über dem wirtschaftlichsten oder annehmbarsten Angebot, so kann ihm eingeräumt werden, in den bei der Vergabe für den Zuschlag in Betracht kommenden Preis des wirtschaftlichsten oder annehmbarsten Angebots eines westdeutschen Bieters einzutreten.

Diesem Preis ist der nach § 4 Abs. 4 zulässige Mehrpreis zuzurechnen.

(2) Die Eintrittsmöglichkeit nach Abs. 1 ist nicht gegeben, wenn es sich bei dem wirtschaftlichsten oder annehmbarsten Angebot um ein Nebenangebot oder ein Angebot mit Änderungsvorschlägen handelt.

§ 6
Arbeitsgemeinschaften

(1) Sind an einer Arbeitsgemeinschaft kleine und mittlere Unternehmen aus den im Anhang aufgeführten Gebieten mit mindestens 30 % beteiligt, so ist diese bevorzugten Bewerbern im Sinne von § 2 gleichgestellt.

(2) Die Vergabestellen sollen durch geeignete Maßnahmen darauf hinwirken, daß bei der Angebotsabgabe und bei der Ausführung der Leistung über die tatsächliche Beteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen aus den im Anhang aufgeführten Gebieten wahrheitsgemäße Angaben gemacht werden.

§ 7
Handelsunternehmen

Handelsunternehmen sollen nur bevorzugt werden, wenn sie nachweisen, daß mindestens 30 v. H. der jeweils angebotenen Handelswaren aus einer Produktion in den im Anhang aufgeführten Gebieten stammen.

§ 8
Schlußbestimmungen

Die Richtlinie tritt zum 1. Januar 1994 in Kraft und gilt bis 31. Dezember 1995. Die bisher geltende Richtlinie ist hiermit aufgehoben.

Anhang

Bevorzugte Gebiete im Sinne dieser Richtlinien sind:

Deutschland: Die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sowie der Ostteil von Berlin

Frankreich: französische überseeische Departments und Korsika

Griechenland: das gesamte Staatsgebiet

Irland: das gesamte Staatsgebiet

Italien: Abruzzi, Basilicata, Calabria, Campania, Molise, Puglia, Sardena, Sicilia

Portugal: das gesamte Staatsgebiet

Spanien: Andalucia, Asturias, Castilla y Léon, Castilla-La Mancha, Ceuta y Melilla, Comunidad Valenciana, Extremadura, Galicia, Canarias, Murcia

Vereinigtes Königreich: Nordirland


1Auftragsberatungsstelle Brandenburg, Goethestraße 1, 03046 Cottbus; Postanschrift: Postfach 100 661, 03006 Cottbus, Tel. (03 55) 70 00 19/ 70 00 24, Telefax (03 55) 70 00 41

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