Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für den Versicherungsschutz gegen Waldbrände
vom 10. Januar 1994
(ABl./94, [Nr. 44], S.940)
1. Zuwendungszweck
Das Land gewährt nach § 28 Abs. 3 des Landeswaldgesetzes und der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Landeshaushaltsordnung Zuwendungen zu den Kosten für die Versicherung des Waldes gegen Brände.
Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2. Zuwendungsempfänger
- Privatwaldbesitzer gemäß § 3 Abs. 3 Landeswaldgesetz als natürliche Personen.
- Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse im Sinne des Bundeswaldgesetzes, sofern sie die Zuwendung im Auftrag ihrer zuschußberechtigten Mitglieder beantragen.
- Juristische Personen des Privat- und öffentlichen Rechts als Inhaber eines forstwirtschaftlichen Betriebes, wenn diese unmittelbar kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgen.
3. Zuwendungsvoraussetzung
Zuwendungen zu den Kosten einer angemessenen Waldbrandversicherung können nur für im Land Brandenburg gelegene Waldflächen gewährt werden.
Angemessen ist die Waldbrandversicherung, wenn die Versicherungssumme die Höhe des Bestandeswertes nicht übersteigt. Grundlage für die Bestandeswertermittlung ist die "Richtlinie für die Waldbewertung im Land Brandenburg".
4. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
4.1 Zuwendungsart:Projektförderung
4.2 Finanzierungsart:Festbetragsfinanzierung
4.3 Form der Zuwendung:Zuschuß zum nachgewiesenen Versicherungsbeitrag
4.4 Höhe der Zuwendung:Die Zuwendung beträgt 5,00 DM/ha, maximal 50 % des Versicherungsbeitrages und darf je Zuwendungsempfänger 500,- DM nicht überschreiten.
In forstlichen Zusammenschlüssen bezieht sich die Begrenzung von 500,- DM auf das Einzelmitglied. Die Bagatellgrenze beträgt 5,00 DM je Zuwendungsempfänger.
5. Verfahren
5.1 Antragsverfahren
Anträge auf Zuwendungen für 1994 sind spätestens bis zum 1. September an das zuständige Amt für Forstwirtschaft auf dem dafür vorgesehenen Antragsformular (Anlage) unter Beifügung der Versicherungspolice und der Zahlungsbestätigung für den Versicherungsbeitrag zu stellen.
Liegen Waldflächen eines Zuwendungsempfängers in mehreren Ämtern für Forstwirtschaft, ist der Antrag an das Amt für Forstwirtschaft zu richten, in dem der flächenmäßig größte Anteil gelegen ist.
5.2 Bewilligungsverfahren
Bewilligungsbehörde sind die Ämter für Forstwirtschaft.
5.3 Verwendungsnachweis
Verwendungsnachweis ist die Versicherungspolice und die Zahlungsbestätigung für den Versicherungsbeitrag.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung gelten die VV zu § 44 der LHO, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind; für die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48, 49, 49 a Verwaltungsverfahrensgesetz Brandenburg.
6. Inkrafttreten
Die Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1994 in Kraft.
Anmerkung: Die Anlage wurde nicht aufgenommen.