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Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten (RiVASt)
vom 5. Januar 1994
(ABl./94, [Nr. 08], S.78)
Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2008
(ABl./94, [Nr. 08], S.78)
Die Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten (RiVASt) vom 18. September 1984 (veröffentlicht im Bundesanzeiger Nr. 176 a vom 18. September 1984, Beilage Nr. 47/84) in der Fassung der im Bundesanzeiger Nr. 40 a vom 27. Februar 1993 ausgewiesenen Änderungen setze ich für das Land Brandenburg mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Im Zusammenhang mit der Inkraftsetzung der Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten bestimme ich folgende Behörden als Prüfungsbehörden für den Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in Strafsachen:
- Der Generalstaatsanwalt des Landes Brandenburg ist Prüfungsbehörde für eingehende Ersuchen;
- Der Präsident des Oberlandesgerichts ist Prüfungsbehörde für Rechtshilfeersuchen des Oberlandesgerichts;
- Der Präsident des Landgerichts ist Prüfungsbehörde für Rechtshilfeersuchen des Landgerichts und der Amtsgerichte seines Gerichtsbezirks;
- Der Generalstaatsanwalt des Landes Brandenburg ist Prüfungsbehörde für Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaften des Landes Brandenburg.