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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung

Verwaltungsvereinbarung zur Sicherung der Finanzierung des Wohnungsbaus durch die Übernahme von Bürgschaften (VV Bürgschaften)


vom 26. Oktober 1995
(ABl./97, [Nr. 17], S.309)

Die Bundesrepublik Deutschland
vertreten durch das Bundesministerium für Raumordnung,
Bauwesen und Städtebau

- nachstehend "Bund" genannt -

und

das Land Baden-Württemberg
vertreten durch das Wirtschaftsministerium

der Freistaat Bayern
vertreten durch das Staatsministerium der Finanzen

das Land Berlin
vertreten durch die Senatsverwaltung für Finanzen

das Land Brandenburg
vertreten durch das Ministerium der Finanzen

die Freie Hansestadt Bremen
vertreten durch den Senator für Finanzen

die Freie und Hansestadt Hamburg
vertreten durch den Präses der Baubehörde

das Land Hessen
vertreten durch das Ministerium der Finanzen

das Land Mecklenburg-Vorpommern
vertreten durch das Innenministerium

das Land Niedersachsen
vertreten durch das Sozialministerium

das Land Nordrhein-Westfalen
vertreten durch das Ministerium für Bauen und Wohnen

das Land Rheinland-Pfalz
vertreten durch das Ministerium der Finanzen

das Saarland
vertreten durch das Ministerium der Finanzen

der Freistaat Sachsen
vertreten durch das Staatsministerium der Finanzen

das Land Sachsen-Anhalt
vertreten durch das Ministerium der Finanzen

das Land Schleswig-Holstein
vertreten durch das Innenministerium

der Freistaat Thüringen
vertreten durch das Innenministerium

- nachstehend "Land" genannt -

schließen die nachfolgende Vereinbarung:

§ 1
Zweckbestimmung der Bürgschaften

(1) Bund und Länder erklären sich bereit, das Wohnungswesen durch die Übernahme von Bürgschaften zur Sicherung nachstelliger Darlehen zu fördern, sofern und soweit bankübliche Sicherheiten für die Aufnahme von Kapitalmarktmitteln nicht zur Verfügung stehen. Die Bürgschaften haben den Zweck, die Aufnahme von Kapitalmarktmitteln kostengünstiger zu gestalten und die Notwendigkeit des Einsatzes von Fördermitteln zu mindern.

(2) Die Übernahme der Bürgschaften erfolgt entsprechend den Richtlinien der Länder. Der Bund beteiligt sich daran als Rückbürge nach Art und Umfang im Rahmen der im jeweiligen Haushaltsgesetz des Bundes vorgesehenen Ermächtigungen.

§ 2
Art und Umfang der Bundesbürgschaft

Der Bund übernimmt 50 v. H. des Ausfalls, der den Ländern aus den von ihnen übernommenen Bürgschaften entsteht, auf der Grundlage einer Rückbürgschaftserklärung.

§ 3
Gegenstand der Bundesbürgschaft

(1) Der Bund übernimmt die Rückbürgschaft für nachstellige Darlehen

  1. zur Schaffung von Wohnraum durch Neubau, Wiederaufbau zerstörter oder Wiederherstellung beschädigter Gebäude, Ausbau oder Erweiterung bestehender Gebäude; enthält das Gebäude nicht nur Wohnraum, kann eine Bürgschaft nur übernommen werden, wenn die anrechenbare Grundfläche der neugeschaffenen oder bestehenden Räume (Wohnfläche und gewerblich genutzte Fläche) zu mehr als zwei Drittel auf Wohnraum entfällt; unter bestimmten, in den Richtlinien der Länder genannten Voraussetzungen kann das Verhältnis Wohnfläche zu Nutzfläche auch 50 : 50 betragen;
  2. zur Modernisierung und Instandsetzung von Wohnungen;
  3. für den Ersterwerb von Kaufeigenheimen und Kaufeigentumswohnungen und Trägerkleinsiedlungen;
  4. zum Erwerb vorhandener Wohnungen durch kinderreiche Familien und Schwerbehinderte;
  5. zur Anschlußfinanzierung von verbürgten Darlehen auch bei gleichzeitigem Gläubigerwechsel.

(2) Die Rückbürgschaft wird nicht übernommen für

  1. Darlehen aus Mitteln öffentlicher Haushalte
  2. Darlehen an die öffentliche Hand
  3. Arbeitgeberdarlehen
  4. Lastenausgleichsdarlehen
  5. Vor- und Zwischenfinanzierungsdarlehen.

§ 4
Bedingungen der Bundesrückbürgschaft

(1) Auf Antrag des Landes stellt der Bund einen den mehrjährigen Bedarf umfassenden globalen Rückbürgschaftsrahmen zur Verfügung. Im Antrag sind Abdrucke der Bürgschaftsbestimmungen und Muster der Bürgschaftsurkunden, nach denen die Landesbürgschaften, zu deren Absicherung die Rückbürgschaft des Bundes beantragt wird, übernommen werden sowie Abdrucke der Landesförderbestimmungen für den Wohnungsbau beizufügen.

(2) Die Rückbürgschaft des Bundes wird mit der Aushändigung der Rückbürgschaftsurkunde an das begünstigte Land wirksam. Sie gilt nur für solche Darlehensforderungen, für die das Land der Bundesschuldenverwaltung die den Darlehensnehmer ausweisende Nummer mit Angabe der Höhe der im einzelnen übernommenen Landesbürgschaft und die Höhe der vom Bund rückverbürgten Beträge (pauschale Erklärung am Schluß der Listen genügt) mitteilt. Die Mitteilung soll listenmäßig unter laufender Numerierung jeweils den Bestand zum Schluß eines jeden Kalenderjahres enthalten. Gleichzeitig mit dieser Mitteilung sind die im Laufe des Kalenderjahres erloschenen, nach Satz 2 gemeldeten Landesbürgschaften in einer Gesamtsumme anzuzeigen. Je ein Mehrstück der Mitteilung nach Satz 2 und 4 ist dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau zu übersenden.

(3) Das durch die Rückbürgschaft des Bundes begünstigte Land hat zusammen mit der Liste zu Absatz 2 bis zum 15. Februar jeden Jahres jeweils für das vorhergegangene Kalenderjahr eine Nachweisung über die von ihm übernommenen Landesbürgschaften, die durch Bundesrückbürgschaft gesichert sind, in dreifacher Ausfertigung vorzulegen. Aus der Nachweisung muß die Summe der in dem Berichtszeitraum verbürgten Darlehen und Darlehensteile sowie die Zahl der damit finanzierten Wohnungen - getrennt nach eigengenutzten und vermieteten Wohnungen - hervorgehen. Je ein Mehrexemplar ist dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau zu übersenden.

§ 5
Verwaltung und Abwicklung der Bundesrückbürgschaften

(1) Der Bund bevollmächtigt das Land, die sich für ihn aus der Rückbürgschaft ergebenden Rechte treuhänderisch wahrzunehmen.

(2) Das Land entscheidet ohne Mitwirkung des Bundes

  1. über die Anerkennung von Schadensfällen, bei denen der auf den Bund entfallende Ausfallanteil 200.000 DM (Kapital und Nebenleistungen) nicht übersteigt sowie ohne betragsmäßige Begrenzung über die Leistung von Abschlagszahlungen, soweit sie erforderlich sind, um eine Erhöhung des Ausfalls oder der Ansprüche aus der Bürgschaft zu vermeiden. Der Bund weist den auf ihn entfallenden Betrag auf Anforderung des Landes ohne weitere Prüfung zur Auszahlung an, nachdem das Land dem Bund mitgeteilt hat, unter welcher Nummer und in welcher Nachweisung die Bürgschaftsdarlehen beim Land erfaßt sind;
  2. im Rahmen der Verwaltung der nach Inanspruchnahme auf den Bund übertragenen Rechte über Vertragsänderungen zum Nachteil des Bundes und Vergleiche nach § 58 Abs. 1 BHO sowie über Stundungen, Niederschlagungen und Erlasse nach § 59 Abs. 1 BHO. Diese Ermächtigung gilt unter den Einschränkungen und in dem Umfang, wie die Vorläufigen Verwaltungsvorschriften zu den §§ 58, 59 BHO eine Entscheidungsbefugnis des zuständigen Bundesministers ohne Einwilligung des Bundesministers der Finanzen vorsehen.

(3) Bei Schadensfällen, bei denen der auf den Bund entfallende Ausfallanteil 200.000 DM übersteigt, übersendet das Land dem Bund, vertreten durch das Bundesministerium für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau, in jedem einzelnen Fall einen Schadensbericht mit der Bestätigung, daß die dem Schadensfall zugrunde liegende Bürgschaft entsprechend den Bestimmungen der Rückbürgschaftserklärung des Bundes in die Bundesrückbürgschaft wirksam einbezogen wurde. Der Bund weist nach Prüfung des Schadensberichtes den von ihm anerkannten Ausfallanteil des Bundes zur Auszahlung an.

(4) Leistungen des Darlehensnehmers nach Verwertung des Pfandobjektes werden zunächst auf die Kosten und dann auf das Kapital verrechnet. Von der Geltendmachung von Zinsen gegenüber dem Darlehensnehmer kann abgesehen werden. Die Leistungen des Darlehensnehmers werden ggf. quotenmäßig entsprechend den Restschuldbeträgen auf die Forderungen aus der Bürgschaft sowie aus Bau- oder Aufwendungsdarlehen des Landes und des Bundes verrechnet.

(5) Aus den jeweils im Laufe eines Kalenderjahres eingegangenen Beträgen überweist das Land auf das Konto  der Bundeskasse Bonn bei der Landeszentralbank Bonn Nr. 380 101 60, Bankleitzahl 380 000 00, unter Angabe der genannten Schadensfälle bis zum 1.3. des folgenden Jahres die auf den Bund entfallenden Zahlungseingänge aus eingetretenen Schadensfällen. Ebenso übersendet es zum gleichen Termin dem Bundesministerium für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau und der Bundesschuldenverwaltung eine Mitteilung über die auf den Bund und das Land entfallenden Zahlungseingänge.

(6) Das Land ist in jedem Falle bereit, dem Bundesministerium für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau jeweils auf Anforderung die Unterlagen der einzelnen Schadensfälle zur Einsichtnahme zu übersenden.

(7) Das Land wird bei der Durchführung der in dieser Vereinbarung übernommenen Aufgaben die gleiche Sorgfalt wie in eigenen Angelegenheiten anwenden. Es wird bemüht sein, die Abschlagszahlungen (Absatz 2 Nr. 1) so rechtzeitig zu erbringen, daß Zinsansprüche begrenzt werden.

§ 6
Entgelte

Soweit die Länder bzw. die für die Länder das Bürgschaftsverfahren durchführenden Institute im Rahmen ihrer Entgeltregelung neben dem Bearbeitungsentgelt einen Risikozuschlag in Rechnung stellen, sind 50 v. H. des Risikozuschlages an den Bund abzuführen.

§ 7
Prüfungsrecht

Das Bundesministerium für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau behält sich gegenüber dem begünstigten Land das Recht vor, die Gewährung, Verwaltung und Abwicklung der durch die Rückbürgschaft abgesicherten Landesbürgschaften durch Beauftragte nachprüfen zu lassen und die zur Prüfung erforderlichen Auskünfte zu verlangen. Ein gleiches Recht steht dem Bundesrechnungshof zu.

§ 8
Übergangsregelung für das in Artikel 3 Einigungsvertrag genannte Gebiet

(1) Beim Erwerb modernisierter und instandgesetzter Wohnungen zur Eigennutzung übernimmt der Bund Rückbürgschaften bis zur Höhe der mit dem Kaufvertrag nachgewiesenen Instandsetzungs- und Modernisierungskosten.

(2) Der Bund beteiligt sich als Rückbürge an Übergangsbürgschaften gemäß beiliegendem Anhang.

§ 9
Inkrafttreten

Die Vereinbarung tritt rückwirkend am 1. Januar 1994 in Kraft.

Bonn, den                                                        Potsdam, den

20. Juni 1995                                                   26. Oktober 1995

Für die Bundesrepublik Deutschland                  Für das Land Brandenburg

Der Bundesminister der Finanzen                      Die Ministerin für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau

Klaus Töpfer                                                    Dr. Wilma Simon

Anmerkung: Die Anlage wurde nicht aufgenommen.