Auslegung des Begriffs „herausgehobener Dienstposten“ im Grundsatzbeschluß Nr. 1 des Landespersonalausschusses
vom 30. Dezember 1993
(ABl./94, [Nr. 07], S.73)
Zur Sicherstellung einer einheitlichen Auslegung des Begriffs "herausgehobener Dienstposten" nach Nr. 2 d des Grundsatzbeschlusses Nr. 1 vom 11. März 1992 (ABl. S. 741) gibt der Landespersonalausschuß bekannt:
Einen herausgehobenen Dienstposten im gehobenen Dienst hat derjenige Bewerber inne, der auf Dauer einen Dienstposten der Besoldungsgruppe A 13 BBesO (gD) ausübt. Bedarf für die Präzisierung im höheren Dienst wird nicht gesehen.