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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung

Behandlung von Fundsachen und Fundtieren


vom 21. Dezember 1993
(ABl./94, [Nr. 01], S.2)

Auf Grund des § 9 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG) vom 13. Dezember 1991 (GVBl. S. 636) erteilt der Minister des Innern im Benehmen mit dem Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten folgende allgemeine Weisungen:

Teil I.
Allgemeines

1. Begriffsbestimmung

1.1 Fundsachen sind verlorene Sachen, die der Finder in Besitz genommen hat. Verloren sind Sachen, die besitzlos, aber nicht herrenlos sind. Insbesondere bei geringwertigen Sachen, bei denen die Vermutung nahe liegt, dass diese vom ehemaligen Eigentümer weggeworfen wurden (§ 959 des Bürgerlichen Gesetzbuches), besteht die Möglichkeit, dass diese herrenlos sind. Des weiteren können Tiere vom ehemaligen Eigentümer ausgesetzt und damit herrenlos sein. Hier ist insbesondere das Problem der Vielzahl freilebender Hauskatzen zu nennen. Diese wurden in der Regel vom ehemaligen Eigentümer ausgesetzt oder stammen von ausgesetzten Katzen ab.

1.2 Bei der Unterscheidung, ob es sich um ein herrenloses oder um ein entlaufenes Tier handelt, es sind äußere Merkmale, wie z. B. das Tragen eines Halsbandes, Ohrmarkierungen, Pflegezustand, Verhalten und ähnliches zu beachten. Im Zweifel hat die Fundbehörde bis zum Nachweis des Gegenteils davon auszugehen, dass es sich bei Fundsachen oder Fundtieren um verlorene Sachen oder Tiere handelt.

2. Zuständigkeit

2.1 Für den Vollzug des Fundrechtes sind grundsätzlich die örtlichen Ordnungsbehörden nach der Fundwesenzuständigkeitsverordnung vom 1. September 1993 (GVBl. II S. 632) zuständig.

2.2 Eine Zuständigkeit der Polizeibehörden bezüglich gefundener Waffen und Munition ergibt sich aus § 2 der Fundwesenzuständigkeitsverordnung (vgl. Nr. 4).

Teil II.
Fundsachen

3. Entgegennahme von Fundanzeigen

Fundanzeigen nach § 965 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches und Versteigerungsanzeigen nach § 966 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches können schriftlich, mündlich oder fernmündlich entgegengenommen werden. Über die Anzeige ist ein Fundvermerk (Muster s. Anlage) aufzunehmen.

3.1 Inhalt des Fundvermerks

3.1.1 Mindestangaben

Der Fundvermerk hat folgende Mindestangaben zu enthalten:

  1. Tag der Anzeige,
  2. Bezeichnung des Fundgegenstandes,
  3. Schätzwert des Fundgegenstandes,
  4. Tag und Uhrzeit sowie Ort des Fundes,
  5. Name und Anschrift des Finders, ggf. (z. B. bei Minderjährigen) des Vertretungsberechtigten,
  6. derzeitiger Aufbewahrungsort.

3.1.2 Erklärung des Finders

Der Fundvermerk soll folgende Erklärungen des Finders enthalten:

  1. hat der Finder die Fundsache in Verwahrung genommen,
  2. ist er - falls er die Fundsache abgeliefert hat - mit der sofortigen Rückgabe der Sache an den Empfangsberechtigten einverstanden oder
  3. ist er mit einer Herausgabe der Sache erst bei Erlangung des Finderlohns (§ 971 des Bürgerlichen Gesetzbuches) und/oder des Ersatzes seiner Aufwendungen (§ 970 des Bürgerlichen Gesetzbuches) einverstanden oder
  4. verzichtet er auf das Recht zum Erwerb des Eigentums an der Sache (§ 976 des Bürgerlichen Gesetzbuches), den Anspruch auf Finderlohn (§ 971 des Bürgerlichen Gesetzbuches) oder den Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen (§ 970 des Bürgerlichen Gesetzbuches).

3.1.2.1 Bei der Erklärung des Finders ist zu beachten, dass Minderjährige, die das siebente Lebensjahr vollendet haben, nach § 106 des Bürgerlichen Gesetzbuches beschränkt geschäftsfähig sind und nach § 107 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu Willenserklärungen, durch die sie nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangen, der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters bedürfen.

3.2 Behandlung des Fundvermerks

3.2.1 Weiterleitung des Fundvermerks

3.2.1.1 Eine Durchschrift des Fundvermerks soll dem Finder ausgehändigt oder bei schriftlich oder fernmündlich erstatteter Fundanzeige zugesandt werden. Die für den Finder bestimmte Durchschrift soll Hinweise auf seine sich aus den Fundvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches ergebenden Rechte und Pflichten hinsichtlich der angezeigten Fundsache enthalten.

3.2.1.2 Folgende Stellen und Behörden erhalten eine Durchschrift des Fundvermerks:

  1. Liegt der Fundort nicht im Bereich der die Fundanzeige entgegennehmenden Ordnungsbehörde, ist eine Durchschrift des Fundvermerks an die Ordnungsbehörde des Fundortes zu senden.
  2. Enthält die Fundsache Hinweise auf Stellen, die bei der Ermittlung des Empfangsberechtigten behilflich sein können, ist auch diesen eine Durchschrift des Fundvermerks zuzusenden (z. B. Ausstellern von Wertpapieren, Theaterkarten, Gutscheinen usw.). Die Stellen können auch fernmündlich benachrichtigt werden.
  3. Eine Fundsache, die auf einer öffentlichen Straße außerhalb geschlossener Ortschaften oder in deren nähere Umgebung gefunden wurde, ist sofern

    ca) Nach den Umständen nicht eindeutig feststeht, dass sie nicht von einem Kraftfahrer verloren wurde und
    cb) sie einen Gebrauchswert von mehr als 10,-- DM oder für den Verlierer offensichtlich einen besonderen Gebrauchs - oder Erinnerungswert besitzt,

    dem
    ADAC
    Zentralfundnachweis
    Am Westpark 8
    81373 München

    anzuzeigen. Auf Anforderung der Ordnungsbehörden übermittelt der ADAC kostenlose Fundmeldekarten, mittels derer die Fundbehörden den ADAC über Fundsachen unterrichten können und Verlustmeldekarten für den Verlierer zur Anfrage bei der Zentralfundnachweisstelle. Die Fundmeldekarten können auch für die Anzeige beim Zentralfundnachweis verwendet werden.
  4. Den zuständigen Polizeibehörden sind folgende Funde mittels einer Durchschrift des Fundvermerks unverzüglich anzuzeigen:

    da) Waffen- und Munitionsfunde,
    db) Funde, die ihrer Art nach oder auf Grund der besonderen Umstände des Auffindens mit einer Straftat in Verbindung gebracht werden können,
    dc) Fundsachen, die durch Zahlen oder Buchstaben (z. B. eine Fabrikationsnummer) eindeutig gekennzeichnet sind (wie z. B. Fahrräder, Mofas und ähnliches),
    dd) Fundsachen von besonderem Wert.
  5. Fundsachen, bei denen ersichtlich ist, dass es sich um gestellungspflichtige Waren im Sinne des § 1 Truppenzollgesetzes 19621) vom 17. Januar 1963 (BGBl. I S. 51) handelt, sind unverzüglich dem zuständigen Zollamt durch Übersendung einer Durchschrift des Fundvermerks anzuzeigen.

3.2.1.3 Personenbezogene Daten des Finders dürfen in den Durchschriften nur mit Einwilligung des Finders weitergegeben werden. Die Einwilligung bedarf der Schriftform. Sie kann auf dem Fundvermerk erteilt werden (vgl. § 4 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes vom 20. Januar 1992, GVBl. I S. 2).

4. Entgegennahme von Fundsachen und Fundanzeigen durch die Polizeibehörden

4.1 Werden Fundsachen bei der Polizeibehörde gemeldet, sind die Finder auf ihre Verpflichtung zur Anzeige bei der nächsten örtlichen Ordnungsbehörde hinzuweisen, es sei denn, dass es sich bei den Fundsachen um Waffen oder Munition im Sinne des Waffengesetzes handelt. In diesem Fall sind die Fundsachen und Fundanzeigen auch von der Polizeibehörde entgegenzunehmen.

4.1.1 Darüber hinaus sind Fundsachen und Fundanzeigen von den Polizeibehörden entgegenzunehmen, wenn

  1. dies der Verfolgung oder Verhütung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten dient oder
  2. die Verweisung des Finders an die nächste örtliche Ordnungsbehörde unzumutbar oder unzweckmäßig erscheint. Die Unzumutbarkeit oder Unzweckmäßigkeit kann in der Person des Finders liegen (z. B. Alter, Gebrechlichkeit) sowie im Fundgegenstand selbst (z. B. Gefährlichkeit, Größe).

In diesen Fällen ist eine Durchschrift der Fundanzeige an die nächste örtliche Ordnungsbehörde weiterzuleiten, da die Zuständigkeit der örtlichen Ordnungsbehörde unberührt bleibt.

4.2 Fundsachen, ausgenommen Waffen oder Munition, die von den Polizeibehörden angenommen wurden, sind von der örtlichen Ordnungsbehörde abzuholen. Waffen- oder Munitionsfunde, die von den örtlichen Ordnungsbehörden entgegengenommen wurden, sind von der zuständigen Polizeibehörde abzuholen.

5. Befugnisse der Polizeibehörden

5.1 Einsichtnahme in Unterlagen

Den Polizeibehörden ist auf Verlangen die Einsichtnahme in die schriftlichen Unterlagen der Fundsachenverwaltung und die Besichtigung der Fundgegenstände zu gestatten. Fundgegenstände sind ihr gegebenenfalls zur kriminaltechnischen Untersuchung vorübergehend zu überlassen.

5.2 Amtliche Berechtigungsnachweise

Den zuständigen Polizeibehörden sind aufgefundene, mit einem Lichtbild versehene amtliche Berechtigungsnachweise, die zum Nachweis der Identität dienen können (z. B. Dienstausweise, Hausausweise, Führerscheine), zur Verfügung zu stellen, wenn der konkrete Verdacht besteht, dass sie im Zusammenhang mit einer Straftat stehen könnten. Dies gilt nicht für Personalausweise und Reisepässe (s. hierzu Nr. 13).

6. Verwahrung von Fundsachen

6.1
Die Fundsache, ausgenommen Waffen und Munition, oder ihr Versteigerungserlös wird durch die örtliche Ordnungsbehörde verwahrt, wenn der Finder dies beantragt oder die örtliche Ordnungsbehörde dies anordnet. Der Berechtigung des Finders, eine Fundsache an die Behörde abzuliefern (§ 967 des Bürgerlichen Gesetzbuches), entspricht der Pflicht der Behörde, diese anzunehmen.

6.2 Anordnung zur Abgabe an die Behörde

6.2.1 Örtliche Ordnungsbehörde

Die Verwahrung durch die örtliche Ordnungsbehörde soll nur angeordnet werden, wenn

  1. die Zuverlässigkeit des Finders zu Zweifeln Anlass gibt,
  2. die amtliche Aufbewahrung der Fundsache der Aufklärung oder vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten oder der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit dient (z. B. leicht entzündliche oder giftige Gegenstände).
  3. die amtliche Aufbewahrung im Interesse des Finders liegt oder der besseren Vermittlung an den Verlierer dient. Zum Beispiel Fundsachen, die öfter gefunden werden aber nur ungenügend mit der notwendigen Genauigkeit beschrieben werden können (Handtaschen, Geldbörsen, Uhren, Schirme und ähnliches).

6.2.2 Polizeibehörde

Die Verwahrung von Waffen- oder Munitionsfunden durch die Polizeibehörden ist anzuordnen, wenn

  1. der Finder die nach § 28 oder § 29 des Waffengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. September 1990 (BGBl. I S. 2106), erforderliche Erlaubnis nicht besitzt oder
  2. bei erlaubnisfreien Waffen und Munition der Finder kein Berechtigter im Sinne des § 33 des Waffengesetzes ist.

7. Behandlung von Fundsachen

7.1. Fundsachen sind unter Angabe des Tages und der Nummer des Fundvermerks in eine Fundliste einzutragen und mit einer Fundnummer zu versehen. Die Fundliste kann auch als eine nach bestimmten Gesichtspunkten (Art der Fundgegenstände) geordnete Kartei geführt werden.

7.2 Fundsachen sind sicher aufzubewahren und pfleglich zu behandeln. Aufzubewahrende Wertgegenstände sind in einem feuer- und diebstahlsicheren Behältnis zu verwahren.

7.3 Gefundene Geldbeträge und Versteigerungserlöse sollen unverzüglich nach der Entgegennahme der kommunalen Kasse zugeleitet werden.

7.4 Die örtliche Ordnungsbehörde kann in unregelmäßigen Zeitabständen eine Liste der Fundsachen bekannt machen.

8. Versteigerung

8.1 Die örtliche Ordnungsbehörde ist befugt, die Fundsache öffentlich versteigern zu lassen, wenn der Verderb der Sache zu besorgen oder die Aufbewahrung mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist (§ 966 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches).

8.2 Für die Versteigerung von Verkehrsfunden (§ 978 des Bürgerlichen Gesetzbuches) sowie von unanbringbaren Sachen (§ 983 des Bürgerlichen Gesetzbuches) gelten die §§ 979 bis 982 des Bürgerlichen Gesetzbuches.

9. Herausgabe von Fundsachen

9.1 Bei der Herausgabe von Fundsachen oder Versteigerungserlösen an den Empfangsberechtigten hat dieser den ordnungsgemäßen Empfang zu bestätigen. Auf Antrag kann dem Empfangsberechtigten die Fundsache oder der Versteigerungserlös auf seine Kosten zugesandt werden.

9.2 Vor der Herausgabe der Fundsache oder des Versteigerungserlöses an den Verlierer hat sich die örtliche Ordnungsbehörde oder die Polizeibehörde, solange die Fundsache bei ihr verwahrt wird, zu vergewissern, ob der Finder der Herausgabe der Sache nur unter der Voraussetzung des Ersatzes seiner Aufwendungen und/oder des Erhaltes des Finderlohns zugestimmt hat oder zustimmt (vgl. Nr. 3.1.2 Buchstabe c).

9.3 Erlaubnispflichtige Waffen oder Munition im Sinne des Waffengesetzes sind nur dann an den Verlierer herauszugeben, wenn dieser die nach dem Waffengesetz erforderliche Erlaubnis besitzt. Werden Waffen oder Munition nicht an den Empfangsberechtigten herausgegeben, sind diese Gegenstände an den Zentraldienst der Polizei für Technik und Beschaffung, Am Schragen 17, 14469 Potsdam abzugeben.

9.4 Werden Fundsachen oder Versteigerungserlöse an den Empfangsberechtigten herausgegeben, sind sie in der Fundliste (vgl. Nr. 7) mit einem entsprechenden Vermerk zu streichen.

10. Finderlohn

Der Finderlohn ist ein privatrechtlicher Anspruch des Finders gegen den Verlierer. Entsteht hierüber ein Rechtsstreit, verweist die örtliche Ordnungsbehörde gegebenenfalls Finder und Verlierer auf den privaten Rechtsweg. In solchen Fällen kann die Fundsache dem Finder gegen Quittung ausgehändigt werden. Hinsichtlich der Herausgabe der Fundsache an den Verlierer vgl. Nr. 9.2.

11. Eigentumserwerb an Fundsachen

11.1 Sind Fundsachen oder die an ihre Stelle getretenen Versteigerungserlöse gemäß § 976 des Bürgerlichen Gesetzbuches in das Eigentum der Gemeinde übergegangen, sind sie in der Fundliste mit einem entsprechenden Vermerk zu streichen und unterliegen der freien Verwertung durch die Gemeinde.

11.2 Die dem Finder für das Herausgabeverlangen zu setzende Frist nach § 976 Abs.2 des Bürgerlichen Gesetzbuches soll nicht weniger als vier Wochen betragen.

12. Gebühren und Auslagen

Die Erhebung von Gebühren sowie der Ersatz von Auslagen richtet sich nach den Vorschriften des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg vom 18. Oktober 1991 (GVBl. S. 452) sowie der Verordndung über die Gebühren für Amtshandlungen im Geschäftsbereich des Ministers des Innern vom 14. Dezember 1992 (GVBl. II S. 768).

13. Personaldokumente

Werden gefundene Personalausweise oder Reisepässe bei den örtlichen Ordnungsbehörden oder Polizeibehörden abgegeben, sind diese unverzüglich an die zuständige Ausweisbehörde zu übersenden. Der Verlierer ist von der das jeweilige Personaldokument entgegennehmenden Stelle umgehend über den Fund zu benachrichtigen und darauf hinzuweisen, dass sich die Fundsache bei der zuständigen Ausweisbehörde befindet. Eine Durchschrift der Benachrichtigung verbleibt bei der entgegennehmenden Stelle. Im übrigen finden die Regelungen dieses Erlasses auf gefundene Personalausweise oder Reisepässe keine Anwendung.

Teil III.
Fundtiere

14. Die Regelungen über Fundsachen dieses Erlasses gelten auch für Fundtiere, soweit in Nr. 14 1 ff nichts anderes geregelt ist.

14.1 Entgegennahme von Fundtieren

Werden Tierfunde bei der Polizei angezeigt, sind die Fundanzeige und gegebenenfalls das Tier von den Polizeibehörden entgegenzunehmen. Eine Verweisung des Finders an die nächste örtliche Ordnungsbehörde gilt in diesem Fall als unzumutbar und unzweckmäßig im Sinne von Nr. 4.1.1 Buchstabe b) dieses Erlasses. Bei Ablieferung des Tieres an die Polizeibehörde hat grundsätzlich die örtliche Ordnungsbehörde das Tier abzuholen oder durch den mit der Verwahrung beauftragten Dritten abholen zu lassen. Anderweitige Verfahrensweisen können jedoch zwischen örtlicher Ordnungsbehörde und jeweils zuständiger Polizeibehörde vereinbart werden. Eine Durchschrift der Fundanzeige ist den örtlichen Ordnungsbehörden auszuhändigen oder zuzuleiten.

14.2 Öffentliche Bekanntgabe

Wird der Fund eines Tieres angezeigt, hat die Behörde unverzüglich den Fund öffentlich bekannt zu machen, damit der Eigentümer des Tieres so schnell wie möglich ermittelt werden kann.

14.3 Anordnung der Verwahrung

Die Anordnung der Verwahrung (Nummer 6 dieses Erlasses) eines Tieres kann auch dann erfolgen, wenn Zweifel darüber bestehen, ob der Finder das Tier artgerecht halten kann.

14.4 Unterbringung des Tieres durch die örtliche Ordnungsbehörde

14.4.1 Für die Aufbewahrung und Behandlung von Tieren gelten die tierschutzrechtlichen Bestimmungen.

14.4.2 Die örtliche Ordnungsbehörde kann mit der Verwahrung von Fundtieren Dritte (Tierheime) beauftragen, wenn sie selbst nicht in der Lage ist, die Tiere in geeigneter Weise unterzubringen. Die Beauftragung Dritter erfolgt durch Vertrag. Der Ersatz der Aufwendungen des Auftragnehmers durch den Auftraggeber richtet sich nach § 670 des Bürgerlichen Gesetzbuches.

14.4.3 Die Aufbewahrungspflicht durch die örtliche Ordnungsbehörde endet spätestens nach Ablauf von sechs Monaten (vgl. §§ 973, 976 des Bürgerlichen Gesetzbuches).

14.5 Fundtierbetreuungsverträge

Die örtlichen Ordnungsbehörden sollen darauf hinwirken, mit den Tierheimen Fundtierbetreuungsverträge abzuschließen. Inhalt der Verträge kann die Pflicht zur Unterbringung der Fundtiere durch das Tierheim, der Umfang der Betreuung, das Verfahren bei Ablieferung des Fundtieres durch den Finder unmittelbar an das Tierheim, der Umfang des Kostenersatzes und ähnliches sein.

14.6 Nummer 9.1 Satz 2 dieses Erlasses gilt nicht für Fundtiere.


1) Amtl. Anm.: § 1 des Truppenzollgesetzes 1962 hat folgenden Wortlaut:

㤠1

(1) Waren, die eine Truppe sowie ein ziviles Gefolge (ausländischer Streitkräfte) oder die Mitglieder einer Truppe oder eines zivilen Gefolges sowie die Angehörigen dieser Personen (Mitglieder der ausländischen Streitkräfte) zu ihrer ausschließlichen Verwendung nach Art. XI des NATO-Truppenstatus (BGBl. 1961 II S. 1190), den Artikeln 65 und 66 des Zusatzabkommens (BGBl. 1961 II S. 1218) und nach § 2 Abs. 1 dieses Gesetzes frei von Eingangsabgaben erführen oder aus Zollfreigebieten oder Zollverkehren beziehen, werden zur nicht vorübergehenden Zollgutverwendung (§ 55 des Zollgesetzes vom 14. Juni 1991 - BGBl I S. 737) abgefertigt. Kann die Abfertigung nach den Bestimmungen des NATO-Truppenstatus und des Zusatzabkommens oder auf Grund der besonderen Umstände der Einfuhr nicht von deutschen Zollbediensteten durchgeführt werden, so gehen die Waren mit der Einfuhr in die Zollgutverwendung über.

(2) Waren, die ausländische Streitkräfte zu ihrer ausschließlichen Verwendung nach Art. 67 des Zusatzabkommens und nach § 2 Abs. 2 dieses Gesetzes aus dem zollrechtlich freien Verkehr

  1. unter Erlass, Erstattung oder Vergütung von Zoll,
  2. frei von Verbrauchssteuer oder unter Verbrauchssteuervergütung oder Preisvergünstigung,
  3. frei von Umsatzsteuer

beziehen, gehen mit der Übergabe in die Zollgutverwendung der ausländischen Streitkräfte über: damit ist die Lieferung im Sinne von Artikel 67 Abs. 3 Buchstabe a Ziffer iv des Zusatzabkommens bewirkt.

Anmerkung: Die Anlagen wurden nicht aufgenommen.