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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung

Erforschung von Straftaten in den der Aufsicht der Bergbehörde unterliegenden Betrieben


vom 23. November 1993
(ABl./93, [Nr. 97], S.1746)

  1. Bergbaubetriebe unterliegen gemäß § 69 Abs. 1 Bundesberggesetz (BBergG) vom 13. August 1980 (BGBI. I S. 1310), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gerätesicherheitsgesetzes vom 26. August 1992 (BGBI. I S. 1564) i.V.m. dem Landesorganisationsgesetz und der Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Bundesberggesetz vom 26. Oktober 1991 (GVBI. S. 468), geändert durch die Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Bundesberggesetz (1. BergbhZÄV) vom 3. November 1992 (GVBI. II S. 702), der Aufsicht der Bergbehörden. Die Bergämter haben gemäß § 147 BBergG i.V.m. § 2 BergbhZV bei der Erforschung von Straftaten nach § 146 BBergG die Rechte und Pflichten der Behörden des Polizeidienstes gemäß § 163 StPO.
  2. Hieraus ergeben sich für die Bergämter und deren zur Erforschung von Straftaten berufene Bedienstete insbesondere folgende Rechte und Pflichten:
    1. Befugnis zur vorläufigen Festnahme gemäß § 127 Abs. 2 StPO und zur Identitätsfeststellung gemäß § 163 b StPO.
    2. Befugnis zur Vernehmung von Beschuldigten und Zeugen gemäß § 163 a Abs. 4, Abs. 5 StPO
    3. Pflicht gemäß § 163 Abs. 2 StPO, ihre Verhandlungen ohne Verzug der Staatsanwaltschaft zu übersenden: aus ihr ergibt sich zugleich die Pflicht, die Staatsanwaltschaft in bedeutsamen Angelegenheiten sofort - ggf. fernmündlich - zu unterrichten.
  3. Ferner sind durch den § 1 Ziffer VI und VII der Verordnung über die Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft vom 11. Juli 1991 (GVBI. S. 300) die im folgenden aufgeführten Bediensteten der Bergämter - soweit sie nicht Leiter einer selbständigen Dienststelle sind - zu Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft bestellt worden:

    Bergdirektoren, Oberbergräte, Bergräte. Bergoberamtsräte. Bergamtsräte, Bergamtmänner, Bergoberinspektoren sowie bis zu ihrer Übernahme in das Beamtenverhältnis auch die Angehörigen vergleichbarer Angestelltengruppen.

    Die Bestellung hat für die in der Verordnung genannten Bediensteten über Nr. 2 hinaus folgende Bedeutung:
    1. Sie sind verpflichtet, den Anordnungen der Staatsanwaltschaft ihres Bezirks und der diesen vorgesetzten Beamtinnen und Beamten Folge zu leisten (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes).
    2. Ihnen stehen bei der Erforschung von Straftaten - soweit Gefahr im Verzug gegeben ist - weitergehende Rechte als den übrigen Bediensteten der Bergbehörden zu, u. a.:

      aa) Anordnung der körperlichen Untersuchung Beschuldigter einschließlich der Entnahme von Blutproben gemäß § 81a StPO.
      bb) Anordnung der Untersuchung anderer Personen als der Beschuldigten einschließlich der Entnahme von Blutproben gemäß § 81c StPO,
      cc) Anordnung der Beschlagnahme gemäß § 98 StPO,
      dd) Anordnung und Ausführung von Durchsuchungen gemäß § 105 StPO.
  4. Die Zuständigkeit der Bergämter und der Polizeibehörden bei der Erforschung von Straftaten in den der Aufsicht der Bergbehörden unterliegenden Betrieben wird wie folgt abgegrenzt:
    1. Die Bergämter sind zuständig für die Erforschung von Straftaten nach § 146 BBergG. Sie sind ferner zuständig für die Erforschung sonstiger Straftaten, soweit sie in Zusammenhang mit dem technischen Betriebsablauf der der Aufsicht der Bergämter unterliegenden Betriebe stehen.
    2. Die Polizeibehörden sind zuständig, soweit nicht nach Buchstabe a) die Zuständigkeit der Bergbehörden gegeben ist oder bei Gefahr im Verzug ein rechtzeitiges Tätigwerden der Bergämter nicht erreicht werden kann.
    3. Maßnahmen sind nur von derjenigen Behörde einzuleiten, die nach Buchstabe a) oder b) zuständig ist. Ergeben sich bei einem einheitlichen Lebenssachverhalt sowohl Straftaten nach § 146 BBergG als auch nach anderen Strafvorschriften, ist das Bergamt zuständig. Erste unaufschiebbare Maßnahmen können auch im Rahmen der Amtshilfe von der Polizeibehörde eingeleitet werden. Ergibt sich bei den Ermittlungen die ausschließliche Zuständigkeit der anderen Behörde, so ist der Vorgang an sie abzugeben.
    4. Die Bergämter und die Polizeibehörden haben bei ihren Maßnahmen nach Buchstabe c) eng zusammenzuarbeiten, insbesondere bis zur Klärung der Zuständigkeit bzw. Abgabe an die zuständige Behörde. Sie haben sich gegenseitig über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten.
    5. Die Bergämter können in Fällen des Buchstaben a) die fachliche Unterstützung der Polizeibehörden in Anspruch nehmen, wenn die Maßnahmen besondere kriminalistische/kriminaltechnische Kenntnisse erfordern.
    6. Die Polizeibehörden haben die Bergämter in Fällen des Buchstaben b) zu beteiligen, wenn bergbauliche Fragen berührt oder Maßnahmen unter Tage erforderlich werden.
    7. Für Anzeigen nach § 159 StPO (unnatürlicher Tod, Leichenfund) sind die Bergämter nur insoweit zuständig, als eine der in § 146 BBergG genannten Handlungen/ Unterlassungen ursächlich für den Tod sein kann. In Zweifelsfällen sind die Polizeibehörden zu beteiligen oder ist der Vorgang abzugeben.
  5. Unbeschadet der Ausführungen unter Ziff. 4 bleibt das Recht der Staatsanwaltschaft unberührt, die Ermittlungen selbst zu führen oder die Bergämter oder die Polizeibehörden damit zu beauftragen (§ 161 StPO).