Ausführungsvorschrift zu der Verordnung über die Bewährungsanforderungen für die Einstellung von Bewerbern aus dem Beitrittsgebiet in ein Beamtenverhältnis (Bewährungsanforderungsverordnung)
vom 16. November 1993
(ABl./93, [Nr. 98], S.1754)
Auf Grund des § 5 Abs. 2 Satz 2 der Bewährungsanforderungsverordnung vom 20. August 1991 (GVBl. S. 378) erläßt der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit dem Minister des Innern folgende Ausführungsvorschrift für die Laufbahnen des gehobenen und höheren Forstdienstes:
1. Geltungsbereich
Die nachstehende Regelung gilt für Fortbildungen gem. § 5 der Bewährungsanforderungsverordnung vom 20. August 1991 für die Laufbahn des höheren und gehobenen Dienstes in der Forstverwaltung des Landes Brandenburg.
Sie findet auch Anwendung auf die Fortbildungskurse, die bereits vor Inkrafttreten der Bewährungsanforderungsverordnung begonnen wurden, soweit einzelne Fächer noch nicht abgeschlossen wurden.
2. Inhalt und Umfang
2.1. Gemäß § 5 der Bewährungsanforderungsverordnung haben die Bewerberinnen und Bewerber während der Bewährung und der Probezeit an Fortbildungsmaßnahmen teilzunehmen (Anpassungsfortbildung).
2.2. Der Umfang der Anpassungsfortbildung beträgt abweichend von § 5 Abs. 2 der Bewährungsanforderungsverordnung für die Laufbahnen
des gehobenen Forstdienstes 500 Stunden,
des höheren Forstdienstes 520 Stunden.
2.3. Die Inhalte der Anpassungsfortbildung sind an den Anforderungen der Laufbahn auszurichten, der der übertragene oder zu übertragende Dienstposten angehört. Zielsetzung ist, nach Maßgabe der Lehrthemen grundlegende Kenntnisse des allgemeinen und forstlichen Verwaltungshandelns in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat zu vermitteln. Während der Fortbildungsmaßnahmen sind Leistungsnachweise gem. Ziffer 6 zu erbringen.
3. Zulassung der Teilnehmer
3.1. Die Zuordnung der Teilnehmer zu den Fortbildungskursen des gehobenen und des höheren Dienstes obliegt der obersten Dienstbehörde. Grundlage soll ein Antrag der oder des Beschäftigten auf Zulassung sein, über den die jeweilige oberste Dienstbehörde pflichtgemäß entscheidet. Die Organisation der gesamten Anpassungsfortbildung obliegt dem Landesforstamt.
3.2. Auf begründetem Antrag der entsendenden obersten Dienstbehörde können Teilnehmer an Fortbildungsmaßnahmen in laufende Kurse der nächsthöheren Laufbahn durch das Ministerium des Innern eingeordnet werden, wenn nicht mehr als ein Fünftel des geforderten Stundenvolumens im Kursus der angestrebten Laufbahn bereits behandelt wurde.
4. Durchführung der Fortbildung
4.1. Das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ist die für die Anpassungsfortbildung in den Forstlaufbahnen zuständige Stelle. Es beauftragt mit der Durchführung der entsprechenden Fortbildung die Bildungseinrichtung Finkenkrug und die Waldarbeitsschule Lychen.
Weitere Bildungsträger können mit der Durchführung der Fortbildung beauftragt werden.
4.2. Alle beauftragten Bildungsträger sind gehalten, das Lehren und Lernen an den Voraussetzungen und Bedingungen der Erwachsenenbildung zu orientieren. Dabei sind solche Formen der Fortbildung zu organisieren, die sowohl dienstliche Belange als auch persönliche Interessen der Teilnehmer hinreichend berücksichtigen.
5. Teilnahmepflicht
5.1. Die Teilnahme an der Fortbildung liegt im Landesinteresse. Die oberste Dienstbehörde hat ihren Bediensteten die regelmäßige Teilnahme an diesen dienstlichen Fortbildungsveranstaltungen zu ermöglichen und sie durch das Landesforstamt zuweisen zu lassen.
5.2. Für die Teilnehmer besteht Teilnahmepflicht an den Veranstaltungen der Fortbildung.
5.3. Die Anwesenheit bzw. Abwesenheit der Teilnehmer und die vermittelten Unterrichtsthemen je Unterrichtseinheit/Unterrichtsstunde sind durch die jeweiligen Lehrkräfte in einem Unterrichtsbuch oder in anderer geeigneter Form zu dokumentieren. Der beauftragte Bildungsträger hat hierfür die entsprechenden Voraussetzungen zu schaffen.
6. Leistungsnachweise
6.1. Leistungsnachweise sind vor allem durch Klausurarbeiten und Fachgespräche, aber auch durch Referate und Hausarbeiten zu erbringen. Vorgesehene Leistungsnachweise sind für das jeweilige Fach zu erbringen und zu protokollieren. Für jede Klausurarbeit sind durchschnittlich drei Zeitstunden vorzusehen. Die Fachgespräche betragen mindestens 15 Minuten pro Fach und Teilnehmer. Die Fachgespräche können in Gruppen von bis zu vier Teilnehmern durchgeführt werden und sind von zwei Lehrkräften zu leiten.
6.2. Folgende Leistungen sind zu erbringen (vgl. Teil I und Teil II in der Anlage):
6.2.1. Laufbahn des gehobenen Forstdienstes
- In den Fächern
- Verwaltungsrecht (Teil I)
- finanzwirtschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns (Teil I)
- Naturschutz und Forstwirtschaft (Teil II)
- In den Fächern
- Grundzüge des bürgerlichen Rechts (Teil I)
- Waldbewirtschaftung (Teil II)
- Forstpolitik und Öffentlichkeitsarbeit (Teil II)
- Waldarbeit (Teil II)
6.2.2. Laufbahn des höheren Forstdienstes
- In den Fächern
- allgemeines Verwaltungsrecht mit Bezügen zum besonderen Verwaltungsrecht (Teil I)
- öffentliche Finanzwirtschaft (Teil I)
- Naturschutz und Forstwirtschaft (Teil II)
sind Klausuren zu schreiben.
- In den Fächern
- Grundzüge des bürgerlichen Rechts (Teil I)
- Waldbewirtschaftung (Teil II)
- Forstpolitik und Öffentlichkeitsarbeit (Teil II)
- Waldarbeit (Teil II)
sind die Leistungsnachweise durch Fachgespräche zu erbringen.
6.2.3. Soweit die Erbringung der Leistungsnachweise durch Fachgespräche vorgesehen ist, können diese alternativ durch Referate und Hausarbeiten erbracht werden. Hierüber entscheiden die Lehrkräfte im Benehmen mit den Teilnehmern.
7. Bewertung der Leistungen (Notenskala)
7.1. Die Leistungen sind wie folgt zu bewerten:
Sehr gut (1) | Eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung |
Gut (2) | Eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung |
Befriedigend (3) | Eine im allgemeinen den Anforderungen entsprechende Leistung |
Ausreichend (4) | Eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht |
Mangelhaft (5) | Eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können |
Ungenügend (6) | Eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können. |
7.2. Die Bewertung von Einzelleistungen hat insbesondere die Richtigkeit der sachlichen Aussage, die praktische Anwendbarkeit, die Art und Folgerichtigkeit der Begründung, die Gliederung der Darstellung und die Ausdrucksweise zu berücksichtigen.
7.3. Leistungsnachweise können je Fach einmal wiederholt werden, wenn die Leistungen den Anforderungen nicht entsprechen. Das ist dann der Fall, wenn der Leistungsnachweis mit "mangelhaft" oder "ungenügend" bewertet wurde.
8. Teilnahmebescheinigung/Zeugnis
8.1. Der Abschluß einzelner Fächer der Fortbildung durch Leistungsnachweise und deren Benotung wird den jeweiligen Teilnehmern durch den jeweiligen Bildungsträger bescheinigt.
8.2. Die Teilnehmer erhalten durch den Bildungsträger eine Teilnahmebescheinigung für die Fächer der Fortbildung, die nicht durch Leistungsnachweise abgeschlossen werden.
8.3. Die Teilnehmer erhalten nach erfolgreichem Abschluß der Fortbildungsmaßnahme auf der Grundlage der Leistungsnachweise ein Zeugnis, das die Teilnahme an der Fortbildung, ihren Stundenumfang in den einzelnen Fächern und die Benotung der Leistungen in den vorgeschriebenen Fächern enthält.
8.4. Ein Teilnehmer hat die Anpassungsfortbildung im Sinne der Bewährungsanforderungsverordnung mit Erfolg absolviert, wenn mehr als die Hälfte seiner Leistungsnachweise mit "ausreichend" oder einer besseren Note bewertet worden sind.
8.5. Das Zeugnis für den erfolgreichen Abschluß der Fortbildungsmaßnahme wird vom Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten auf der Grundlage der erbrachten Leistungsnachweise sowie der Teilnahmebescheinigungen ausgefertigt und den Teilnehmern übergeben. Eine Kopie des Zeugnisses erhält die jeweilige personalaktenführende Dienststelle.
9. Bewährung und Fortbildung
Nach § 6 Abs. 2 der Bewährungsanforderungsverordnung entscheidet bei Beendigung der Probezeit die oberste Dienstbehörde auf der Grundlage der dienstlichen Leistungen und der Leistungsnachweise, ob sich die Befähigung des Beamten für seine Laufbahn bestätigt.
10. Berücksichtigung anderer Fortbildungsmaßnahmen
Das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten kann andere Fortbildungsmaßnahmen anerkennen, wenn sie in Inhalt, Umfang und Zielstellung der Bewährungsanforderungsverordnung entsprechen.
11. Inkrafttreten
Diese Ausführungsvorschrift tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Anmerkung: Die Anlage wurde nicht aufgenommen.