Aufbewahrung und Aussonderung der Akten der unteren Forstbehörden des Landes Brandenburg
vom 15. November 1993
(ABl./93, [Nr. 91], S.1686)
0 Inhalt
1 Allgemeines
2 Aktenaufbewahrung
2.1 Registratur
2.2 Altregistratur
2.3 Aufbewahrungsfristen
3 Aktenaussonderung
3.1 Grundsatz
3.2 Zeitpunkt der Aussonderung
3.3 Archivierung der Akten
3.4 Vernichtung nicht archivwürdiger Akten
4 Schlußbestimmungen
1 Allgemeines
Nachstehende Anweisungen gelten für alle bei den unteren Forstbehörden in Brandenburg vorhandenen und anfallenden Akten. Hierbei sind auch die Bestimmungen der Landeshaushaltsordnung und die Hinweise des Ministers des Innern vom 27. Februar 1991 (ABl. S. 167) zur Schriftgutverwaltung (einschließlich der Verwaltung der Personalakten) im Land Brandenburg zu beachten.
Diese Anweisung ergeht im Einvernehmen mit dem Minister für Wissenschaft, Forschung und Kultur als zuständige oberste Archivbehörde des Landes Brandenburg.
2 Aktenaufbewahrung
2.1 Registratur
2.1.1 Die Akten der unteren Forstbehörden werden in einer Registratur verwaltet. Zu den Akten gehören auch:
Betriebspläne, Betriebsgutachten, Standortkartierungen, einschl. bodenkundliche Erhebungen und Vegetationskartierungen, Forstkarten, Luftbilder, Filme, Bildmaterial, Waldschadenserhebungen, Liegenschaftsnachweise.
2.1.2 Die Registratur ist so zu organisieren, daß jede Akte sicher auffindbar und schnell greifbar ist. Die Akten müssen vor unbefugter Einsichtnahme, Beschmutzung, Beschädigung und Verlust, auch vor Verlust einzelner Blätter, geschützt sein.
2.1.3 Die Akten sind nach dem Aktenplan der Landesforstverwaltung Brandenburg auf der Grundlage des Rahmenaktenplanes des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 25. Januar 1984 abzulegen.
2.1.4 Akten werden innerhalb der Ablageeinheiten in der Regel in zeitlicher Reihenfolge abgelegt.
2.1.5 Die einzelnen Ablageeinheiten dürfen einen handlichen Umfang nicht überschreiten.
2.2 Altregistratur
2.2.1 Neben der Registratur ist zur Aufbewahrung der nicht mehr für den Geschäftsbetrieb benötigten Akten eine Altregistratur einzurichten. In ihr werden abgeschlossene Ablageeinheiten bis zu ihrer Aussonderung aufbewahrt.
2.2.2 Über die abgeschlossenen Ablageeinheiten ist ein Aktenverzeichnis in Loseblattform nach der Ordnung des Aktenplanes zu führen und auf dem laufenden zu halten. Das Aktenverzeichnis soll folgende Angaben enthalten:
- Aktenzeichen
- Bezeichnung der Akte
- Laufzeit der Akte
- vorgesehener Aussonderungszeitpunkt
- Archivwürdigkeit.
2.2.3 Der Leiter ordnet an, daß offensichtlich unbedeutende Akten, auf deren Ablieferung grundsätzlich verzichtet wird, vor Übernahme in die Altregistratur vernichtet werden. Im Aktenverzeichnis ist ein entsprechender Vermerk einzubringen.
2.2.4 Über Akten, die nach früheren Aktenplänen geführt und nicht umregistriert worden sind, ist jeweils ein besonderes Aktenverzeichnis zu fertigen.
2.2.5 Für die Altregistratur gelten die Bestimmungen Nummer 2.1.2 entsprechend.
2.3 Aufbewahrungsfristen
2.3.1 Die Aufbewahrungsfristen beginnen mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Akten über die betreffenden Vorgänge abgeschlossen worden sind oder ihre sonstige endgültige Erledigung gefunden haben.
2.3.2 Als Anlage*) ist ein Verzeichnis der Mittelgruppen des Aktenplanes beigefügt, das als Anhalt für die Bestimmung der Aufbewahrungsfristen anzusehen ist.
Der Leiter legt die Aufbewahrungsfristen unter Beachtung dieses Erlasses fest. Erst nach Ablauf dieser Fristen unterliegen die Akten der periodisch anzuberaumenden Aktenaussonderung. Akten, deren Inhalt ganz oder teilweise archivwürdig erscheint, sind bei der Aufnahme in die Altregistratur auf dem Umschlagdekkel und im Aktenverzeichnis mit einem "A" zu kennzeichnen. Die festgesetzten Aussonderungszeitpunkte sind auf dem Umschlagdeckel der Akte und dem Aktenverzeichnis zu vermerken (siehe Nummer 2.2.2).
2.3.3 Akten, die bis zur Gründung der Ämter für Forstwirtschaft entstanden sind, werden durch Festlegung des Leiters hinsichtlich der Aufbewahrungsfristen in die vergleichbaren Mittelgruppen eingeordnet oder wenn nicht möglich, gesondert erfaßt.
2.3.4 Unterlagen der Forsteinrichtung - Vermessung, Stand-ortserkundung, Forsteinrichtungswerk, Kartenwerk - sind in den Revieren und Oberförstereien mindestens bis zur 2. Neubearbeitung (etwa 20 Jahre) aufzubewahren. Danach ist vom Amtsleiter zu entscheiden, welche Materialien in das Archiv des Amtes überführt werden sollen bzw. welche an das Brandenburgische Landeshauptarchiv abzugeben sind. Die Abgabe erfolgt nur in Abstimmung mit der LAFOP.
Für das AfF gilt analog vorstehende Regelung, jedoch mit der Maßgabe, daß bei räumlicher Möglichkeit eine längere Aufbewahrungszeit empfohlen wird.
Die LAFOP bewahrt die Einrichtungsunterlagen dauernd auf und entscheidet nach Ablauf von 50 Jahren über eine Abgabe zum Landeshauptarchiv.
Die Archivierung erfolgt durch Verwendung von Kartonaufbewahrung.
3 Aktenaussonderung
3.1 Grundsatz
Eine Aktenaussonderung entlastet Registratur und Altregistratur von nicht mehr benötigten Akten. Sie dient der Erhaltung wertvollen Aktenschriftgutes durch dessen Abgabe an das Brandenburgische Landeshauptarchiv.
3.2 Zeitpunkt der Aussonderung
3.2.1 Aktenaussonderungen sind in Zeitabständen von etwa 10 Jahren vorzunehmen. Ihren Zeitpunkt bestimmt der Leiter.
3.2.2 Das zuständige Brandenburgische Landeshauptarchiv ist von der geplanten Aktenaussonderung rechtzeitig (etwa 2 Monate vorher) in Kenntnis zu setzen. Über die auszusondernden Akten ist ein Verzeichnis in 3facher Ausfertigung in der Reihenfolge des Aktenverzeichnisses der Altregistratur aufzustellen. Es muß enthalten:
- Laufende Nummer
- Aktenzeichen
- Bezeichnung der Akte
- Bandzahl der Jahrgänge der einzelnen Bände oder Hefte
Zwei Ausfertigungen werden dem Brandenburgischen Landeshauptarchiv übersandt. Ein Exemplar verbleibt bei der unteren Forstbehörde. Das Brandenburgische Landeshauptarchiv bestimmt innerhalb von 3 Monaten nach Zusendung des Verzeichnisses, welche Akten archivwürdig sind. Liegt nach Ablauf dieser Frist keine Äußerung des Brandenburgischen Landeshauptarchives vor, so ist davon auszugehen, daß das Brandenburgische Landeshauptarchiv auf eine Archivierung der Akten verzichtet hat.
3.2.3 Das Brandenburgische Landeshauptarchiv kann im Einvernehmen mit der unteren Forstbehörde jederzeit das Schriftgut auf seine Archivwürdigkeit prüfen. Zu diesem Zweck ist ihm Einsicht in die Akten zu gewähren.
3.2.4 Akten, für die unbefristete Aufbewahrung bei der unteren Forstbehörde festgelegt ist, müssen nach Ablauf von 50 Jahren anläßlich jeder Aktenaussonderung überprüft werden, ob sie für den laufenden Geschäftsbetrieb weiterhin erforderlich sind oder an das Brandenburgische Landeshauptarchiv abgegeben werden können.
3.3 Archivierung der Akten
3.3.1 Nach der Aussonderung werden die archivwürdigen Akten an das Brandenburgische Landeshauptarchiv abgeliefert.
3.3.2 Es ist zuständig:Brandenburgisches Landeshauptarchiv
Sanssouci-Orangerie
PF 60 04 49
14404 Potsdam
3.3.3 Die dem Brandenburgischen Landeshauptarchiv über-gebenen Akten stehen der unteren Forstbehörde zur Einsicht zur Verfügung. Auf schriftliche Anforderung übersendet das Brandenburgische Landeshauptarchiv der unteren Forstbehörde benötigte Akten.
3.4 Vernichtung nicht archivwürdiger Akten
Die von dem zuständigen Brandenburgischen Landeshauptarchiv für nicht archivwürdig erachteten Akten sind zu vernichten, sofern die festgesetzten Aufbewahrungsfristen abgelaufen sind. Sie werden als Altpapier an Firmen verkauft, die Gewährung für sofortiges, vollständiges Einstampfen unter Verhinderung anderweitiger Einsichtnahme bieten. Sollte ein Verkauf nicht in Betracht kommen, sind die Akten in geeigneter Weise zu vernichten.
4 Schlußbestimmungen
Akten, die seit Gründung der Ämter für Forstwirtschaft bis zum Inkrafttreten des Aktenplanes der Landesforstverwaltung Brandenburg entstanden sind, sind umzuregistrieren und entsprechend diesem Erlaß zu behandeln. Die erste Aktenaussonderung erfolgt 6 Monate nach Inkrafttreten dieses Erlasses.
Dieser Erlaß tritt am 15. November 1993 in Kraft.
*) Diese Anlage wird hier nicht veröffentlicht.