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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung

Zahlung von Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz an Angehörige des öffentlichen Dienstes


vom 2. November 1993
(ABl./93, [Nr. 90], S.1666)

Nachstehend gebe ich ein gemeinsames Rundschreiben des Bundesministeriums für Familie und Senioren (BMFuS) und des Bundesministeriums des Innern (BMI) vom 20. September 1993 bekannt. Die Kanzleiberichtigung des BMFuS/BMI vom 27. September 1993 wurde berücksichtigt:

Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung weisen wir auf folgendes mit der Bitte um Beachtung und entsprechende Unterrichtung der Kindergeldstellen des Ihnen oder einer anderen obersten Behörde Ihres Landes nachgeordneten oder zugeordneten Bereichs hin.

I.
Änderung des Bundeskindergeldgesetzes

Durch Artikel 12 Nr. 3 des Gesetzes zur Entlastung der Rechtspflege vom 11. Januar 1993 (BGBl. I S. 50) wurde § 27 Abs. 2 BKGG aufgehoben. Die Zulässigkeit der Berufung für Rechtsstreitigkeiten in Kindergeldfragen ist nunmehr nach §§ 144, 145 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zu beurteilen.

Die Sonderregelung für die neuen Bundesländer ist weggefallen (vgl. Artikel 14 Abs. 3 des o. g. Gesetzes vom 11. Januar 1993).

II.
Voraussichtliche Änderung des Bundeskindergeldgesetzes zum 1. Januar 1994

Die Bundesregierung hat dem Bundesrat den Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Umsetzung des Spar-, Konsolidierungs- und Wachstumsprogramms - 1. SKWPG - zugeleitet (BR-Drucksache 502/93). In Artikel 5 dieses Entwurfs sind Änderungen des Bundeskindergeldgesetzes vorgesehen.

Der Entwurf beinhaltet u. a.

  • eine Änderung des § 2 Abs. 2 BKGG, wonach eigenes Einkommen des Kindes umfassender berücksichtigt wird;
  • eine Änderung des § 3 Abs. 3 BKGG, wonach eine Berechtigtenbestimmung nur noch unter Ehegatten zulässig ist;
  • eine Ergänzung des § 10 BKGG, wonach Berechtigten mit drei und mehr Kindern ab dem Leistungsjahr 1994 Kindergeld in Höhe eines Sockelbetrages von je 70 DM zusteht, wenn das zu berücksichtigende Einkommen folgende Grenzen erreicht:

    100.000 DM für verheiratete Berechtigte
    75.000 DM für sonstige Berechtigte
    zuzüglich 9.200 DM für das vierte und jedes weitere Zahlkind des Berechtigten;
  • die Streichung des § 11 Abs. 2 Nr. 4 BKGG.

III.
Einkommensprüfung im Berechnungsjahr 1992 (Leistungsjahr 1994)

Die Einkommensprüfung ist zunächst nach den geltenden Weisungen durchzuführen. Die Prüfung unterbleibt also zunächst auch in den Fällen, in denen danach Sockelbeträge ohne Prüfung weiterzuzahlen sind. Soweit eine Prüfung vorzunehmen ist, soll das Ergänzungsblatt 4 mit dem Vordruck KGÖD 18 in der aus den Anlagen 1a) und 1b) ersichtlichen Fassung verwendet werden; vorhandene Bestände der Vorauflage des Ergänzungsblatts 4 (Vordruck KGÖD 16) können aufgebraucht werden. Wenn nach dem Ergebnis der Einkommensprüfung das maßgebliche Einkommen des Berechtigten für das Leistungsjahr 1994 so hoch ist, daß im Hinblick auf den vorstehend in Abschnitt II genannten Gesetzentwurf für 1994 eine zusätzliche Kindergeld-Minderung ab dem dritten Kind in Betracht kommen kann, ist die Erteilung eines Minderungsbescheides für 1994 bis zur Bekanntgabe der hierfür maßgeblichen Durchführungsanweisungen zunächst zurückzustellen; dem Berechtigten ist ein Zwischenbescheid zu erteilen.

IV.
Zur Durchführung der §§ 11, 11 a BKGG geben wir folgende Hinweise

1. Anwendung von § 11 Abs. 3 BKGG in den neuen Bundesländern

Zur Klarstellung weisen wir darauf hin, daß nach § 44 d Abs. 4 BKGG in den dort bestimmten Fällen die Anwendung von § 11 Abs. 3 BKGG nur für die Leistungsjahre 1991 und 1992 ausgeschlossen ist.

Soweit Berechtigte bisher noch keinen Steuerbescheid oder andere geeignete Unterlagen für das Jahr 1991 vorlegen konnten, steht ihnen nach § 11 Abs. 3 BKGG ab Juli 1993 nur noch der Sockelbetrag (§ 10 Abs. 2 BKGG) für ihre Kinder zu.

2. Anwendung des § 11 a BKGG

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 25. September 1992 (2 BvL 5, 8, 14/91) zum Grundfreibetrag (§ 32 a Abs. 1 Nr. 1 EStG) hat keine Auswirkungen auf die Regelungen zum Kindergeld-Zuschlag nach § 11 a BKGG. Insbesondere kommt keine Vorbehaltszahlung nach § 11 a Abs. 8 BKGG in Betracht, wenn zwar einerseits das zu versteuernde Einkommen voraussichtlich über dem Grundfreibetrag liegt, andererseits aber nach der steuerrechtlichen Übergangsregelung für die Jahre 1993 bis 1995 kein Steuerabzug im laufenden monatlichen Lohnsteuerabzugsverfahren erfolgt.

3. Auswirkungen des Zinsabschlaggesetzes vom 9. November 1992 (BGBl. I S. 1853) beim einkommensabhängigen Kindergeld und beim Kindergeldzuschlag

Die Änderungen des Einkommensteuergesetzes durch das Gesetz zur Neuregelung der Zinsbesteuerung (Zinsabschlaggesetz) vom 9. November 1992 (BGBl. I S. 1853) wirken sich auf die Ermittlung des Jahreseinkommens nach § 11 BKGG in den Berechnungsjahren 1991 und 1992 sowie bei der Feststellung des zu versteuernden Einkommens bzw. der nicht ausgeschöpften Kinderfreibeträge bis einschließlich 1992 noch nicht aus. Ab Veranlagungsjahr 1993 ist hinsichtlich der Glaubhaftmachung des voraussichtlichen Einkommens  gem. §§ 11 Abs. 4 und 11 a Abs. 8 BKGG folgendes zu beachten:

Die Höchstbeträge der Vorsorgepauschale (§ 10 c Abs. 2 EStG) haben sich bei Alleinstehenden von 3.510 DM auf 3.915 DM und bei zusammenveranlagten Ehegatten von 7.020 DM auf 7.830 DM erhöht. Die Höchstbeträge für Fälle mit gekürzter Vorsorgepauschale sind unverändert geblieben. Ebenfalls angehoben worden ist der Versorgungsfreibetrag (§ 19 Abs. 2 EStG), und zwar von 4.800 DM auf 6.000 DM (siehe auch V. Nr. 9 bis 11).

V.
Änderung von Durchführungsanweisungen

1. Die DA 1.113 wird wie folgt geändert:

  1. Absatz 5 erhält folgende Fassung:
    "(5) Asylberechtigte Ausländer (§ 2 AsylVfG) sind auf Grund des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl. 1953 II S. 559) Deutschen gleichgestellt, die hier ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Das gleiche gilt für sonstige politisch Verfolgte im Sinne von § 3 AsylVfG. Anerkannte Asylberechtigte sowie sonstige politisch Verfolgte begründen einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet erst von dem Zeitpunkt an, in dem über ihre Anerkennung im Verwaltungs- bzw. Gerichtsverfahren bindend bzw. unanfechtbar entschieden worden ist (vgl. Urteil des BSG vom 15. Dezember 1992 - 10 RKg 11/92). Kindergeld kann deshalb frühestens vom Monat der bindenden (unanfechtbaren) Anerkennung als sonstiger politisch Verfolgter an gezahlt werden. Wird nach erfolgter Anerkennung Kindergeld beantragt, ist das Begehren als Neuantrag im Sinne von § 17 Abs. 1 BKGG zu werten, auch wenn in der Vergangenheit gestellte Anträge abgelehnt worden sind. Ist bekannt, daß im Bewilligungszeitraum Sozialhilfe ohne Anrechnung von Kindergeld und ggf. Kindergeldzuschlag gezahlt worden ist, ist die Erfüllungsfiktion des § 107 SGB X zu beachten (vgl. DA 50.51 SGB X)."
  2. Absatz 6 wird gestrichen.
  3. Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 6.

2. DA 1.162 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

"im Anschluß an eine unter Buchst. a) aufgeführte Beschäftigung Krankengeld (§ 44 SGB V), Mutterschaftsgeld (§ 200 RVO), Verletztengeld (§ 560 RVO), Übergangsgeld (§ 568 RVO, § 20 SGB VI, § 59 AFG), Erziehungsgeld nach dem BErzGG oder nach landesrechtlichen Vorschriften bezieht oder Erziehungsgeld nur wegen der Anrechnung von Einkommen nicht bezieht."

3. DA 1.172 wird wie folgt geändert:

  1. In Absatz 1 erhält Buchstabe c folgende Fassung:
    "c) im Anschluß an eine unter Buchstabe a) aufgeführte Beschäftigung oder den Bezug der unter Buchstabe b) genannten Leistungen Krankengeld (§ 44 SGB V), Mutterschaftsgeld (§ 200 RVO) oder Erziehungsgeld nach den BErzGG oder nach landesrechtlichen Vorschriften erhält oder Erziehungsgeld nur wegen der Anrechnung von Einkommen nicht erhält."
  2. Es wird folgender neuer Absatz 4 eingefügt:
    "(4) Im Inland lebende Ehegatten von Mitgliedern der hier stationierten NATO-Truppen eines anderen EG-Staates oder des zivilen Gefolges dieser Truppen haben bei Ausübung einer Beschäftigung oder bei Vorliegen gleichgestellter Tatbestände für im Bundesgebiet lebende gemeinsame Kinder einen vorrangigen Anspruch auf Kindergeld (Art. 10 Abs. 1 Buchst. b) Ziff. 1) VO (EWG) 574/72). Für im Herkunftsland des Mitglieds der NATO-Truppe bzw. des zivilen Gefolges lebende gemeinsame Kinder ist dagegen der Entsendestaat auch bei Erwerbstätigkeit des Ehegatten vorrangig zuständig (Art. 76 VO (EWG) 1408/71, Art. 10 Abs. 1 Buchst. b) Ziff. 1) VO (EWG) 574/72); ggf. stehen Kindergeld-Unterschiedsbeträge zu. Ist vorrangig deutsches Kindergeld zu zahlen, ist die jeweilige Verbindungsstelle oder - soweit bekannt - der örtlich zuständige Leistungsträger unter Angabe der ausländischen Anschrift des Berechtigten über die Zahlungen zu unterrichten."
  3. Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

4. DA 2.213 Absatz 6 erhält folgende Fassung:

"(6) Belegt ein Hochschulabsolvent als vollimmatrikulierter Studierender weitere Semester mit der erklärten Absicht, die Abschlußprüfung mit einem besseren Notendurchschnitt als bei der ersten Prüfung zu wiederholen, kann diese Studienzeit nicht als Berufsausbildung anerkannt werden, es sei denn, die für den Studiengang maßgebliche landesrechtliche Regelung läßt ausdrücklich eine solche Wiederholung der Prüfung zur Notenverbesserung zu."

5. DA 2.264 wird wie folgt geändert:

  1. Der bisherige Text wird Absatz 1.
  2. Es werden folgende Absätze 2 und 3 angefügt:

    (2) Unabhängig von der vertraglichen Gestaltung sind nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom 12. Juni 1986 - 10 RKg 17/85) alle arbeitgeberseitigen Leistungen, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Ausbildungsverhältnis gewährt werden, als Bruttobezüge im kindergeldrechtlichen Sinne anzusehen. Deshalb ist auch die vertraglich vereinbarte monatliche Vergütung, die ein Betrieb dem Diplomanden für die Dauer der Erstellung seiner Diplomarbeit und Mitarbeit im Betrieb zahlt, als Ausbildungsvergütung im Rahmen von § 2 Abs. 2 S. 2 BKGG zu berücksichtigen. Sie stellt keine anspruchsunschädliche "Zuwendung von dritter Seite" dar (vgl. Absatz 1).

    (3)Anspruchsschädlich sind daher u. a. auch:
    •  Studienbeihilfen, die Studenten der staatlich anerkannten Fachschulen der TELEKOM aufgrund eines Studienförderungsvertrages während des Studiums erhalten. Dies gilt auch in Fällen, in denen TELEKOM solche Verträge mit Studenten an anderen Fachhochschulen abgeschlossen hat.
    • Von IBM Deutschland monatlich gezahlte Vergütungen an Studenten des an der Technischen Fachhochschule Berlin in Kooperation mit IBM durchgeführten Studiengangs "Betriebswirtschaft mit Schwerpunkt Wirtschaftsinformatik", auch während der theoretischen Ausbildung an der TU Berlin. Eine nur auf die einzelnen Praktikumsabschnitte beschränkte Berücksichtigung beim Kindergeldanspruch scheidet aus.

6. Die in DA 2.271 Absatz 2 enthaltene Übersicht erhält folgende Fassung:

  In den Leistungsgruppen
  A, B u. C D E
Unterhaltsgeld ein wöchentliches Arbeitsentgelt von wenigstens
  DM DM DM
nach § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AFG 240 320 340
nach § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AFG 270 360 380

7. Zu DA 2.28, 2.291 Absatz 5 und 2.294 Absatz 8

Für die Umrechnung ausländischer Einkünfte nach den vom Statistischen Bundesamt bekanntgegebenen Verbrauchergeldparitäten sind bisher hinsichtlich folgender Währungen für September 1992 Verbrauchergeldparitäten veröffentlicht worden:

Dänemark 100 dkr 19,41 DM
Finnland 100 FmK 27,97 DM
Frankreich 100 FF 28,76 DM
Griechenland 100 Dr 0,864 DM
Großbritannien 100 £ 267,00 DM
Israel 100 NIS 57,20 DM
Italien  100 Lit 0,118 DM
Kanada 100 Kan $ 135,00 DM
Niederlande 100 nfl 91,96 DM
Norwegen 100 nkr 17,91 DM
Österreich 100 S 12,63 DM
Schweden 100 skr 21,19 DM
Schweiz 100 sfr 88,77 DM
Spanien 100 Pta 1,41 DM
Vereinigte Staaten 100 US $ 173,00 DM

Für Irland, Portugal und die Türkei liegen zur Zeit noch keine Angaben vor. Da für die Teilgebiete des früheren Jugoslawien bis auf weiteres keine Berechnung der Verbrauchergeldparität erfolgt, sind Währungsumrechnungen nach den entsprechenden Devisen-Mittelkursen vorzunehmen.

8. In DA 11.114 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

"Sind Berechtigten bei der Steuerfestsetzung anstelle des Behinderten-Pauschbetrages betragsmäßig darüber hinausgehende Einzelaufwendungen für ihr behindertes Kind nach § 33 EStG abgezogen worden, ist der Behinderten-Pauschbetrag entsprechend der im Feststellungsbescheid anerkannten Behinderung des Kindes abzusetzen."

9. In DA 11.13 Absatz 3 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

"Die Höchstbeträge der Vorsorgepauschale betragen ab Veranlagungsjahr 1993 in den Steuerklassen I, II, IV der Lohnsteuertabelle A 3.915 DM und in Steuerklasse III der Lohnsteuertabelle A 7.830 DM. Die Höchstbeträge für Fälle mit gekürzter Vorsorgepauschale (Lohnsteuertabelle B) bleiben unverändert."

10. In DA 11.20 Absatz 1 Nr. 3 wird nach den Wörtern "7.020 DM" der Klammerzusatz "(ab Veranlagungsjahr 1993 7.830 DM)" eingefügt.

11. DA 11a.42 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

In der Tabelle wird bei Buchstabe f) in der zweiten Spalte hinter den Wörtern "4.800 DM" der Klammerzusatz "(ab 01.01.1993 6.000 DM)" angefügt.

12. In DA 17.13 erhält Absatz 4 folgende Fassung:

"(4) Durch die Antragstellung im berechtigten Interesse wird der Antragsteller nicht zum Berechtigten. Es ist daher auch hier stets zu prüfen, ob die Anspruchsvoraussetzungen in der Person des Berechtigten erfüllt sind. Der benannte Berechtigte ist über die Antragstellung im berechtigten Interesse zu unterrichten; zugleich ist ihm ein Antragsvordruck zu übersenden. Für die Rückgabe ist eine angemessene Frist zu setzen und darauf hinzuweisen, daß bei Nichtrückgabe nach Aktenlage entschieden wird. Hat ein Träger der Jugend- und Sozialhilfe Antrag im berechtigten Interesse gestellt und der Berechtigte den Antragsvordruck nicht zurückgereicht bzw. keine Angaben zu seiner Berechtigung gemacht, obliegen dem Träger wegen seiner Stellung als Antragsteller die Mitwirkungspflichten zur Feststellung des Anspruchs. Dem Träger ist unter Hinweis auf seine sich aus § 60 SGB I i. V. m. § 17 Abs. 1 Satz 3 BKGG ergebenden Mitwirkungspflichten ein Antragsvordruck zu übersenden, damit er die erforderlichen Angaben macht. Reichen die gemachten Angaben zur Entscheidung nicht aus, sind gemeinsam mit dem antragstellenden Träger alle Ermittlungsmöglichkeiten auszuschöpfen, um über das Bestehen eines Anspruchs befinden zu können."

13. In DA 17.211 wird im Klammerzusatz des 4. Spiegelstriches vor "DA 17.36" eingefügt: "DA 17.13 Absatz 4".

14. Die DA 50.51 SGB X wird wie folgt geändert:

  1. Absatz 2 erhält folgende Fassung:
    "(2) Eine Erstattung setzt in der Regel voraus, daß der Anspruch auf Kindergeld für einen Zeitraum in der Vergangenheit besteht, für den geleistet worden ist (Grundsatz der Gleichzeitigkeit der Leistungen). In besonderen Fällen, z. B. bei der Heimunterbringung auf Kosten des Sozialleistungsträgers, bei der Gewährung von ergänzender Sozialhilfe nach § 11 Abs. 2 BSHG, Eingliederungshilfe für Behinderte nach § 43 Abs. 1 BSHG kann eine laufende Erstattung aus der Kindergeldzahlung gemäß § 104 Abs. 1 Satz 4 SGB X verlangt werden, wenn der Träger vom Kindergeldberechtigten oder vom Hilfeempfänger Aufwendungsersatz verlangt oder einen Kostenbeitrag erhoben hat. Der Träger hat durch Vorlage des Kostenfestsetzungsbescheides nachzuweisen, daß eine entsprechende Ermessensentscheidung über die Heranziehung zu den Kosten durch Verwaltungsakt getroffen und damit die Voraussetzung für den Erstattungsanspruch erfüllt worden ist. Aus dem Bescheid muß eindeutig hervorgehen,
    • für welche Kinder der Träger Aufwendungen erbringt,
    • welcher Art, Dauer und Höhe die gewährten (monatlichen) Leistungen sind und
    • in welcher Höhe der monatliche Kostenbeitrag verlangt wird.
    Sind derart begründete Erstattungsforderungen nicht offensichtlich fehlerhaft, ist die Kindergeldkasse an die Entscheidung (den Verwaltungsakt) des Trägers gebunden. Soweit der Träger vom Berechtigten keinen Kostenbeitrag verlangen kann, steht ihm auch kein Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X zu. Kommt der Träger jedoch allein für den Unterhalt des Kindes auf (z. B. in Fällen der Heimunterbringung durch Übernahme der Unterbringungskosten), ist zu prüfen, ob eine Auszahlung nach § 48 SGB I möglich ist (s. DA 48.17 SGB I)."
  2. In Absatz 7 werden die Sätze 5 und 6 gestrichen.

VI.
Anlagen, Vordrucke

Die als Anlage 1 a und 1 b beigefügten Vordrucke sind nur für das Leistungsjahr 1994 und nur bis zur Bekanntgabe neuer Vordrucke zu verwenden. Die Vorläufigkeit ergibt sich aus Abschnitt III. Die in Teil V - Übersicht über Anlagen und Vordrucke - unseres Gemeinsamen Rundschreibens vom 30. Oktober 1990 genannte Anlage 2 erhält für das Leistungsjahr 1993 die aus der Anlage 2 zu diesem Rundschreiben ersichtliche Fassung.

VII.
Bürgerkriegsflüchtlinge aus Bosnien-Herzegowina

In einzelnen Bundesländern erhielten Bürgerkriegsflüchtlinge nach der geltenden Rechtslage gem. §§ 30, 32 AuslG auch dann eine im Regelfall auf ein halbes Jahr befristete Aufenthaltsbefugnis, wenn sie nicht auf der Grundlage des Beschlusses der Konferenz der Innenminister des Bundes und der Länder vom 21. Juli 1992 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind, sondern auf Grund von Verpflichtungserklärungen nach § 84 AuslG von hier lebenden Bekannten oder Verwandten, Kirchen oder Wohlfahrtsorganisationen (IMK-Beschluß vom 22. Mai 1992). Diese Personen können einen inländischen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aber erst dann begründen, wenn die Gesamtdauer des erlaubten Aufenthaltes mindestens 1 Jahr erreicht (vgl. DA 1.113 Absatz 2). Dies gilt gegebenenfalls auch für Aufenthaltsbefugnisse nach § 32 a AuslG. Auf die Jahresfrist sind jedoch wiederum Zeiten anzurechnen, in denen der Ausländer im Besitz eines Einreisevisums war, sowie Zeiten, in denen der Aufenthalt vom Zeitpunkt der Beantragung der Aufenthaltsgenehmigung an bis zu deren Erteilung nach § 69 Abs. 3 AuslG als erlaubt galt.

Flüchtlinge aus Kroatien und Bosnien-Herzegowina, die sich auf Grund eines nach § 54 AuslG bestehenden befristeten Abschiebungsstopps im Bundesgebiet aufhalten, wird eine Duldung erteilt, die selbst bei erneuter Verlängerung des Abschiebungsstopps kein Daueraufenthaltsrecht im Sinne von § 1 Abs. 3 BKGG vermittelt.

Sofern Bürgerkriegsflüchtlinge aus dem Gebiet des ehemaligen Jugoslawien keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland begründen können, besteht  auch kein Anspruch auf Kindergeld nach dem deutsch-jugoslawischen Abkommen über Soziale Sicherheit.

Anmerkung: Die Anlagen wurden nicht aufgenommen.