Bekanntmachung zum beweglichen Betriebsfunk in der Forstwirtschaft des Landes Brandenburg
vom 1. November 1993
(ABl./93, [Nr. 92], S.1697)
1. Allgemeines
Der Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen hat den Forstbehörden, den staatlichen und privaten Forstverwaltungen und -betrieben sowie ausschließlich forstwirtschaftlichen Lohnunternehmern im gesamten Bundesgebiet für den beweglichen Betriebsfunk einheitlich
die Frequenz 69,95 MHz
im 4-Meter-Band
für den innerbetrieblichen Nachrichtenaustausch, insbesondere zur Verhinderung und bei der Bekämpfung von Waldbränden und Naturkatastrophen sowie zur Sicherung und Koordinierung von Arbeiten im Forst-, Jagd- und Naturschutz zugewiesen [Amtsblatt des Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen Nr. 159, Jahrgang 1982, vom 16. Dezember 1982].
Im Auftrag der Forstverwaltungen des Bundes und der Länder werden die Interessen der Forstwirtschaft gegenüber dem Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen durch das Kuratorium für Waldarbeit und Forsttechnik e. V. (KWF), Sitz Groß-Umstadt, vertreten.
2. Forstfunkbeauftragte für den beweglichen Betriebsfunk in der Forstwirtschaft
Durch die Oberste Forstbehörde des Landes Brandenburg werden ein Forstfunkbeauftragter des Landes sowie Forstfunkbeauftragte in den Ämtern für Forstwirtschaft benannt.
Die unter Punkt 1 genannten Bedarfsträger werden bei der Funknetzplanung, Verwendung von Funkanlagen, Selektivrufeinrichtungen, Rufnamen, Einholung der Genehmigung zum Errichten und Betreiben von Funkanlagen durch die vom Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in den Ämtern für Forstwirtschaft eingesetzten Forstfunkbeauftragten beraten.
3. Rufnummern
Im Auftrage der Forstverwaltungen des Bundes und der Länder hat das KWF für ortsfeste Betriebsfunkstellen des beweglichen Betriebsfunkes in der Forstwirtschaft im gesamten Bundesgebiet dreistellige Selektiv-Rufnummern festgelegt. Die hiernach für die Unteren Forstbehörden des Landes Brandenburg zu verwendenden Rufnummern sind in einem Rufnummernverzeichnis der internen Funkordnung für Benutzer des beweglichen Betriebsfunks der Forstwirtschaft des Landes Brandenburg durch die Oberste Forstbehörde festzulegen.
Ortsfeste Betriebsfunkstellen führen neben der zugewiesenen dreistelligen Selektiv-Rufnummer einheitlich noch die Nummer 11 bzw. 12 als Betriebsfunkstellen-Rufnummer, insgesamt somit eine fünfstellige Rufnummer.
Bewegliche Betriebsfunkstellen führen die dreistellige Selektiv-Rufnummer ihres Betriebsfunknetzes und zusätzlich eine zweistellige Betriebsfunkstellen-Rufnummer.
4. Genehmigungen zum Errichten und Betreiben von Funkanlagen
Anträge auf Genehmigung zum Errichten und Betreiben von Funkanlagen des beweglichen Betriebsfunkes in der Forstwirtschaft sind dem für den Antragsteller zuständigen Bundesamt für Post und Telekommunikation einzureichen. Die Genehmigung kann erst erteilt werden, wenn das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, vertreten durch den Forstfunkbeauftragten des Landes Brandenburg, mit Sitz im Landesforstamt Brandenburg in Königs Wusterhausen, dem Antrag schriftlich zugestimmt hat ["Vorschriften für das Erteilen von Genehmigungen zum Errichten und Betreiben von Funkanlagen nichtöffentlicher Funkanwendungen" (VornöFa); veröffentlicht durch den Bundesminister für Post und Telekommunikation im Amtsblatt 195/91 des Bundesministers für Post und Telekommunikation am 21. August 1991].
Dazu holt der Antragsteller bei dem Forstfunkbeauftragten des zuständigen Amtes für Forstwirtschaft die schriftliche Bestätigung darüber ein, daß er Bedarfsträger im Sinne des Abschnittes 1 Abs. 1 ist und ein Bedürfnis zum Errichten und Betreiben einer Funkanlage des beweglichen Betriebsfunks in der Forstwirtschaft vorliegt.
Letzteres ist in der Regel der Fall, wenn der Antragsteller einen forstwirtschaftlichen Nachhaltsbetrieb mit eigenen Arbeitskräften oder einen Betrieb in einem besonders waldbrandgefährdeten Gebiet bewirtschaftet.
Im Falle der Zustimmung werden dem Antragsteller die Zahl der beweglichen Betriebsfunkstellen, die notwendigen freien Selektiv-Rufnummern und die Rufnamen zugewiesen sowie der Funkversorgungsbereich durch die Oberste Forstbehörde festgelegt.
5. Einhaltung der internen Funkordnung
Die durch die Oberste Forstbehörde des Landes verfügte interne Funkordnung vom 1. November 1993 ist einzuhalten.
Die Unteren Forstbehörden überwachen den Funkverkehr auf Einhaltung der Funkordnung.