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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung

Grunderwerbsteuer in der Flurbereinigung


vom 15. Oktober 1993
(ABl./93, [Nr. 91], S.1682)

1. Allgemeines

Erwerbsvorgänge in Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz i. d. F. vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405), - FlurbG - (Flurbereinigungsverfahren, beschleunigte Zusammenlegungsverfahren und freiwillige Landtauschverfahren) unterliegen der Grunderwerbsteuer, soweit sie nicht nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a oder § 3 Nr. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes - GrEStG - vom 17. Dezember 1982 (BGBl. I S. 1777), zuletzt geändert durch Art. 15 des Verbrauchsteuer-Binnenmarktgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2150) von der Besteuerung ausgenommen sind. Die Befreiungsvorschriften des § 108 Abs. 1 und 2 FlurbG gelten nicht für die Grunderwerbsteuer.

2. Nicht steuerbare Rechtsvorgänge in Verfahren nach dem FlurbG

Nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a GrEStG unterliegen nicht der Grunderwerbsteuer

  • der Übergang des Eigentums durch Abfindung in Land und
  • die unentgeltliche Zuteilung von Land für gemeinschaftliche Anlagen

in den Verfahren nach dem FlurbG.

Mehrausweisungen im Flurbereinigungsverfahren bzw. im freiwilligen Landtauschverfahren sind dagegen in entsprechender Anwendung der BFH-Rechtsprechung zum Umlegungsverfahren (vgl. Urteil vom 1. August 1990 - BStBl II S. 1034) steuerbar.

3. Allgemeine Ausnahmen von der Besteuerung

In Verfahren nach dem FlurbG ist die über eine nicht steuerbare Landabfindung hinausgehende Landzuteilung ebenso wie die übrigen steuerpflichtigen Erwerbsvorgänge nach § 3 Nr. 1 GrEStG von der Besteuerung ausgenommen, wenn der für die Berechnung der Steuer maßgebliche Wert (nach § 8 GrEStG der Wert der Gegenleistung) 5.000 DM nicht übersteigt.

4. Auswirkungen auf die an Verfahren nach dem FlurbG Beteiligten

Die unter Nr. 2 und 3 genannten Vorschriften wirken sich in den Verfahren nach dem FlurbG wie folgt aus:

4.1 Beteiligte Grundstückseigentümer und sonstige Rechtsinhaber

4.1.1 Der Grunderwerbsteuer unterliegen nicht:

4.1.1.1 die wertgleiche Landabfindung nach § 44 Abs. 1 FlurbG;

4.1.1.2 die Landabfindung nach § 44 Abs. 6 FlurbG im Wege des Austausches in einem anderen Flurbereinigungs- oder Zusammenlegungsgebiet;

4.1.1.3 die Landabfindung nach § 44 Abs. 7 FlurGG beim Austausch eines Grundstücks zwischen Umlegungsgebiet und Flurbereinigungsgebiet;

4.1.1.4 die Landabfindung nach § 48 FlurbG bei Teilung oder Bildung von gemeinschaftlichem Eigentum;

4.1.1.5 die Landabfindung nach § 49 Abs. 1 und § 73 FlurbG zum Ausgleich für aufgehobene bzw. in Land abzufindende Rechte an einem Grundstück;

4.1.1.6 die Landabfindung nach § 50 Abs. 4 FlurbG für nicht unter § 50 Abs. 1 FlurbG fallende wesentliche Grundstücksbestandteile;

4.1.1.7 der wertgleiche Grundstückstausch in einem freiwilligen Landtauschverfahren nach § 103 b Abs. 1 FlurbG.

4.1.2 Grunderwerbsteuerpflichtig sind, wenn die Freigrenze von 5.000 DM überschritten wird (vgl. Nr. 3):

4.1.2.1 jeder privatrechtliche Erwerbsvorgang, z. B. Kaufvertrag, Tauschvertrag oder Auflassung;

4.1.2.2 unvermeidbare Mehrausweisungen nach § 44 Abs. 3 FlurbG;

4.1.2.3 die Landzuteilung nach § 54 Abs. 2 FlurbG aus Land, das durch Verzicht auf Landabfindung (§ 52 FlurbG), durch Aufbonitierung (§ 46 FlurbG) oder in sonstiger Weise (z. B. § 49 FlurbG) anfällt und zur Abfindung der Teilnehmer nicht benötigt wird;

4.1.2.4 die Landzuteilung nach § 55 Abs. 1 FlurbG an Siedler aus dem Landabfindungsanspruch eines Siedlungsunternehmens;

4.1.2.5 die Mehrausweisung im Landtauschverfahren nach § 103 b Abs. 1 FlurbG.

4.2 Teilnehmergemeinschaft

Der Grunderwerbsteuer unterliegt nicht die unentgeltliche Zuteilung der gemeinschaftlichen Anlagen (§ 39 Abs. 1 FlurbG) nach § 42 Abs. 2 Satz 1 FlurbG.

4.3 Verband der Teilnehmergemeinschaften

Der Ankauf von Land im Rahmen der Bodenbevorratung nach § 26 c Abs. 1 FlurbG ist grunderwerbsteuerpflichtig. Eine Steuerbefreiung nach § 29 Reichssiedlungsgesetz (RSG) ist nicht möglich, da § 29 RSG durch § 25 Abs. 12 Satz 2 GrEStG außer Kraft getreten ist.

4.4 Gemeinden, Träger von öffentlichen Bauvorhaben und sonstige öffentliche Träger

4.4.1 Der Grunderwerbsteuer unterliegen nicht:

4.4.1.1 die Landabfindungen und Landtausche in den Fällen der Nr. 4.1.1;

4.4.1.2 die unentgeltliche Zuteilung von Flächen für öffentliche Anlagen nach § 40 FlurbG, jedoch nur soweit diese zugleich gemeinschaftliche Anlagen (§ 39 Abs. 1 FlurbG) sind;

4.4.1.3 die unentgeltliche Zuteilung der gemeinschaftlichen Anlagen nach § 42 Abs. 2 Satz 2 FlurbG.

4.4.2 Grunderwerbsteuerpflichtig sind, wenn die Freigrenze von 5.000 DM überschritten wird (vgl. Nr. 3):

4.4.2.1 Mehrausweisungen bei Landabfindungen und Landtausch in den Fällen der Nr. 4.1.2;

4.4.2.2 die Zuteilung von Flächen für öffentliche Anlagen nach § 40 FlurbG, soweit sie nicht zugleich gemeinschaftliche Anlagen sind und damit unter Nr. 4.4.1.2 fallen;

4.4.2.3 die Zuteilung von Flächen an den Träger eines Unternehmens nach § 88 Nr. 4 FlurbG.

5. Landabfindungsverzicht nach § 52 FlurbG

Der Verzicht auf Landabfindung nach § 52 FlurbG zugunsten der Teilnehmergemeinschaft ist kein Rechtsvorgang im Sinne von § 1 GrEStG und unterliegt daher nicht der Grunderwerbsteuer. Es findet lediglich ein Verzicht zugunsten der Teilungsmasse statt, über den die Flurbereinigungsbehörde im Rahmen der Neuverteilung entscheidet. Dies gilt auch für Verzichtserklärungen zugunsten Dritter, wenn der Dritte nicht im Zusammenhang mit der Verzichtserklärung bis zur Neuverteilung bereits eine Einweisung in Besitz und Nutzungen erhält und deshalb von einem Übergang der Verwertungsbefugnis im Sinne des § 1 Abs. 2 GrEStG auszugehen ist. Scheidet ein Übergang der Verwertungsbefugnis aus, ist erst die Landzuteilung an den Dritten nach Nr. 4.1.2 steuerpflichtig. Entsprechendes gilt bei der Zustimmung eines Siedlungsunternehmens nach § 55 Abs. 1 FlurbG, ihm zustehendes Abfindungsland Siedlern zuzuteilen.

6. Stichtag

6.1 Die Grunderwerbsteuer entsteht in den Fällen der Nummern 4.1.2 und 4.4.2 mit dem in der (vorzeitigen) Ausführungsanordnung nach §§ 61 bzw. 63 FlurbG bestimmten Zeitpunkt, zu dem der im Flurbereinigungsplan vorgesehene neue Rechtszustand an die Stelle des bisherigen tritt.

6.2 In den Fällen des Übergangs der Verwertungsbefugnis beim Landverzicht zugunsten Dritter (Nr. 5 Satz 3) entsteht die Steuer mit dem Zeitpunkt des Übergangs von Besitz und Nutzungen, frühestens am Tage der wirksamen Verzichtserklärung.

7. Anzeigepflicht

Nach § 18 GrEStG hat die Flurbereinigungsbehörde über Entscheidungen, durch die ein Wechsel im Grundstückseigentum bewirkt wird, sowie in den der Grunderwerbsteuer unterliegenden Fällen nach Nummer 5 Satz 3 dem zuständigen Finanzamt Anzeige zu erstatten, und zwar auch dann, wenn der Rechtsvorgang von der Besteuerung ausgenommen ist (§ 18 Abs. 3 Satz 2 GrEStG).

8. Anzeigefrist

Die Anzeigefrist von zwei Wochen (§ 18 Abs. 3 Satz 1 GrEStG) beginnt in Verfahren nach dem FlurbG mit dem nach Nr. 6 bestimmten Zeitpunkt.

9. Anzeige

9.1 Innerhalb dieser Frist erstattet die Flurbereinigungsbehörde dem Finanzamt Anzeige über die (vorzeitige) Ausführungsanordnung, den darin bestimmten Zeitpunkt des Eintritts des neuen Rechtszustandes (§§ 61, 63 FlurbG) sowie darüber, daß die Auszüge aus dem Flurbereinigungsplan (Nachweise der Teilnehmer - alter und neuer Bestand -, jedoch ohne die Angaben über Eintragungen in den Abteilungen II und III des Grundbuchs) bei der Flurbereinigungsbehörde eingesehen werden können. Die Anzeige ist unabhängig davon zu erstatten, ob die Ausführungsanordnung Rechtskraft erlangt hat oder nicht.

9.2 Die nach dem unanfechtbar gewordenen Flurbereinigungsplan endgültigen Erwerbsvorgänge zeigt die Flurbereinigungsbehörde dem Finanzamt im einzelnen erst zum Zeitpunkt des Ersuchens auf Grundbuchberichtigung (§ 79 FlurbG) an. Entsprechendes gilt in den Fällen des § 82 FlurbG.

9.3 Zur Erstattung der Anzeige nach Nummer 9.2 sendet die Flurbereinigungsbehörde einen Abdruck des Grundbuchberichtigungsersuchens und der nach § 80 FlurbG oder § 82 Satz 2 FlurbG erforderlichen Unterlagen in zweifacher Ausfertigung (eine Ausfertigung für die Bewertungsstelle) an das Finanzamt, jedoch ohne Angaben über Eintragungen in den Abteilungen II und III des Grundbuches.

Sofern die Bundesrepublik Deutschland oder ein Bundesland Beteiligter ist, ist das Grundbuchberichtigungsersuchen um die Angabe und Anschrift der örtlichen Behörde, die die Gebietskörperschaft im Flurbereinigungsverfahren vertreten hat, zu ergänzen.

Darüber hinaus sind die Auszüge aus dem Flurbereinigungsplan - Grundstücke - durch folgende Angaben zu ergänzen:

  • Bezeichnung der für die Grunderwerbsteuer in Betracht kommenden Grundstücke (ggf. mit dem Vermerk "teilweise"),
  • Größe dieser Grundstücke, Höhe des festgesetzten Geldbetrages und evtl. Wert sonstiger Gegenleistungen,
  • Angabe der gesetzlichen Grundlage für die Zuteilung (auch bei unentgeltlichen Zuteilungen).

Der Anzeige ist eine Auflistung nach Ordnungsnummern über die für die Grunderwerbsteuer bedeutsamen Vorgänge beizufügen. Diese Unterlagen treten dann an die Stelle des Anzeigenvordruckes GrEStG 1 A - G (Veräußerungsanzeige).

9.4 Beim Landverzicht zugunsten Dritter mit gleichzeitiger Einweisung in Besitz und Nutzungen übersendet die Flurbereinigungsbehörde anstelle des Anzeigenvordrucks innerhalb von zwei Wochen nach Ausfertigung zwei Ablichtungen der vom Verhandlungsleiter gem. § 130 FlurbG unterschriebenen Verhandlungsniederschrift.

9.5 Die Flurbereinigungsbehörde unterrichtet das Finanzamt über die nach Erstattung der Anzeige eingetretenen Änderungen oder Ergänzungen des Flurbereinigungsplanes (§ 64 FlurbG) durch Übersendung eines berichtigten Auszuges entsprechend den Ausführungen zu Nr. 9.3 für die jeweils betroffenen Ordnungsnummern.

9.6 Das Finanzamt übersendet die Unbedenklichkeitsbescheinigung der Flurbereinigungsbehörde.

Dieser Erlaß ergeht im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder. Er ist mit dem Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Landes Brandenburg abgestimmt und wird im Amtsblatt für Brandenburg veröffentlicht.

Ich bitte, die Finanzämter entsprechend zu unterrichten.