Rundschreiben - Wegfall der monatlichen Aufwandsentschädigung für freigestellte Personalratsmitglieder
vom 14. Oktober 1993
(ABl./93, [Nr. 87], S.1630)
Am 16. September 1993 trat das Landespersonalvertretungsgesetz für das Land Brandenburg in Kraft.
Bis zum Inkrafttreten einer landesrechtlichen Regelung wurde § 46 Abs. 5 BPersVG in Verbindung mit der Verordnung über die Höhe der Aufwandsentschädigung für vom Dienst freigestellte Personalratsmitglieder vom 18. Juli 1974 (BGBl. I S. 1499) angewendet.
Danach stand den freigestellten Mitgliedern der Personalvertretungen, die nach dem BPersVG gewählt worden sind, eine Aufwandsentschädigung nach den genannten Vorschriften zu.
Mit Erlaß des MdF vom 21. Juli 1992 wurde festgelegt, daß die Zahlung der monatlichen Aufwandsentschädigung für freigestellte Personalratsmitglieder - wie im Haushaltsplan des Bundes - aus den Personalkostentiteln erfolgen kann.
Mit Inkrafttreten des Landespersonalvertretungsgesetzes für Brandenburg ist das BPersVG nicht mehr anzuwenden.
Im LPersVG für Brandenburg ist eine Regelung für die Zahlung von Aufwandsentschädigungen für freigestellte Personalratsmitglieder nicht vorgesehen. Monatliche Zahlungen von Aufwandsentschädigungen sind somit einzustellen.
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