Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für die erschwerte, extensive Bewirtschaftung sowie die Pflege von überflutungsgefährdetem Flußauegrünland (Feuchtwiesenprogramm- Teil Überflutungsgrünland)
vom 7. Oktober 1993
(ABl./93, [Nr. 89], S.1656)
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
Das Land gewährt auf Grund des EG-Sonderprogrammes über die Intervention der Strukturfonds Teil EAGFL, Abteilung Ausrichtung in Verbindung mit §§ 23, 44 der Landeshaushaltsordnung Zuwendungen für Maßnahmen, die der Erhaltung und dem Schutz des natürlichen Lebensraumes und der Landschaft dienen.
Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2. Gegenstand der Förderung
ist die extensive Bewirtschaftung und die Pflege von überflutungsgefährdetem Flußauegrünland zur Erhaltung eines für diese Regionen typischen Kulturlandschaftsbildes und zum verbesserten Hochwasserschutz.
3. Zuwendungsempfänger
sind landwirtschaftliche Unternehmen im Haupt- und Nebenerwerb, sofern die Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand nicht mehr als ein Viertel beträgt.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
4.1. Die Grünlandflächen müssen in folgenden Regionen liegen und den in Anlage 1 angeführten Gemeinden angehören:
- Untere Oder
 Polder zwischen Oder/Westoder-Friedrichstaler Wasserstraße
- Mittlere Oder, Odertal
- Brandenburgisches Elbetal einschließlich Stepenitzrückstaugebiet
- Untere und mittlere Havel
- Mittlere Spreeniederungen (Kreise Beeskow, Fürstenwalde).
4.2. Die Grünlandflächen müssen folgende Kriterien aufweisen:
- unmittelbar vom Pegelstand oben genannter Flüsse beeinflußter Grundwasserstand;
- in der Regel jährliche Winter- und Frühjahrsüberflutung sowie Überflutungsgefahr bei Sommerhochwasser;
- überflutungsbedingte Verzögerung der Bewirtschaftbarkeit im Vergleich zu benachbarten Grünlandflächen von mindestens drei Wochen.
5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen
5.1. Zuwendungsart:
Projektförderung.
5.2. Finanzierungsart:
Festbetragsfinanzierung.
5.3. Bagatellgrenze:
Eine Förderung ist nur zulässig, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung der zu erwartende jährliche Zuwendungsbetrag je Zuwendungsempfänger über 300,- DM liegt.
5.4. Form der Zuwendung:
Jährlicher Zuschuß nach erfolgter Flächennutzung.
5.5. Höhe der Zuwendung
beträgt bei:
- extensiver Nutzung zu Futterzwecken 300,- DM/ha
- bei ausschließlicher Landschaftspflege (Mahd nicht vor dem 30. Juli, Abtransport und ordnungsgemäße Entsorgung des Schnittgutes) 500,- DM/ha
- Erschwerniszuschlag für erforderlichen Fährtransport zu vorgenannten Beihilfe-sätzen 50,- DM/ha
6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1. Nicht gestattet ist der Einsatz von organischen und mineralischen Düngemitteln.
6.2. Die Anwendung von chemischen Pflanzenschutzmitteln ist untersagt.
6.3. Der Grünlandumbruch ist ausgeschlossen.
6.4. Die Grünlandflächen sind zur Vermeidung weiterer Verbuschung mindestens einmal jährlich zu nutzen. Bei Weidenutzung ist die Besatzstärke auf 1,4 rauhfutterverzehrende Großvieheinheiten/ha zu begrenzen.
6.5. Der Zuwendungsempfänger verpflichtet sich, die Vertragsflächen mindestens fünf Jahre gemäß dieser Richtlinie zu bewirtschaften.
6.6. Ausgeschlossen von der Förderung sind Grünlandflächen, die nach § 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes (BbgNatSchG) vom 25. Juni 1992 bewirtschaftet werden oder nach § 71 BbgNatSchG Anspruch auf Entschädigung haben.
6.7. Eine Mehrfachförderung ist in Verbindung mit nachfolgenden Richtlinien ausgeschlossen:
- Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für die Förderung der Extensivierung der landwirtschaftlichen Erzeugung
 
 Runderlaß des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 7. Oktober 1992
- Richtlinie des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten für die Förderung der extensiven Grünlandbewirtschaftung in der jeweils geltenden Fassung.
7. Verfahren
7.1. Antragsverfahren:
Anträge für Zuwendungen sind formgebunden bis zum 30. November des Vorjahres beim zuständigen Amt für Landwirtschaft zu stellen.
7.2. Bewilligungsverfahren:
Bewilligungsbehörde ist das Amt für Landwirtschaft.
7.3. Kontrolle:
Die Bewilligungsbehörde hat die Einhaltung der in den Förderanträgen von den Zuwendungsempfängern eingegangenen Verpflichtungen jährlich in bis zu 30 % der Förderfälle vor Ort zu überprüfen oder durch Beauftragte überprüfen zu lassen.
7.4. Zu beachtende Vorschriften:
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.
8. Inkrafttreten
Die Richtlinie tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Anlage 1
Geographische Abgrenzung der Überflutungs-Grünlandflächen
1. Untere Oder (Kreis Angermünde)
- Polder 10
 mit den Gemeinden
 Friedrichsthal
 Gatow
 Vierraden
- Polder A und B
 Schwedt
 Criewen
 Zützen
 Gatow
 Vierraden
 Stützkow
- Polder 4
 Friedrichsthal
2. Mittlere Oder
- Kreis Seelow
 Lebus
 Reitwein
 Küstrin/Kietz
 Bleyen
 Genschmar
 Sophienthal
 Kienitz
 Großneuendorf
 Gieshof
- Kreis Eberswalde
 Lunow
 Stolzenhagen
 Schöneberg
 Liepe
 Oderberg
 Bralitz
 Niederfinow
 Hohenfinow
 Falkenberg
3. Untere Elbe (Kreis Perleberg) einschließlich Stepenitz
- Quitzöbel
 Lennewitz
 Abbendorf
 Gnevsdorf
 Rühstädt
 Bälow
 Groß Lüben
 Klein Lüben
 Kuhblank
 Gr. Breese
 Weisen
 Wittenberge
 Müggendorf
 Wentdorf
 Cumlosen
4. Mittlere/untere Havel Kreis Rathenow
- Strohdehne
 Gülpe
 Wolsier
 Rhinow-Kietz
 Großderschau
 Parey
 Hohennauen
 Grütz
 Göttlin
 Spaatz
 Semlin
 Wassersuppe
 Ferchesar
 Witzke
 Rathenow
 Mögelin
 Steckelsdorf
 Böhne
 Premnitz
 Milow
 Bützer
 Döberitz
 Möthlitz-Bahnitz
5. Mittlere Spree
- Kreis Beeskow
 Blattkow
 Werder
 Kossenblatt
 Briescht
 Trebatsch
 Ranzig
 Kohlsdorf
 Kummerow
 Beeskow
 Oegeln
 Ragow
 Görzig
 Neubrück
 Raßmannsdorf
 Drakendorf
- Kreis Fürstenwalde
 Alt Golm
 Berkenbrück
 Braunsdorf
 Briesen
 Demnitz
 Erkner
 Fürstenwalde
 Gosen
 Hangelsberg
 Hartmannsdorf
 Langewahl
 Mönchwinkel
 Neu Zittau
 Spreeau
 Spreenhagen