Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für die erschwerte, extensive Bewirtschaftung sowie die Pflege von überflutungsgefährdetem Flußauegrünland (Feuchtwiesenprogramm- Teil Überflutungsgrünland)
vom 7. Oktober 1993
(ABl./93, [Nr. 89], S.1656)
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
Das Land gewährt auf Grund des EG-Sonderprogrammes über die Intervention der Strukturfonds Teil EAGFL, Abteilung Ausrichtung in Verbindung mit §§ 23, 44 der Landeshaushaltsordnung Zuwendungen für Maßnahmen, die der Erhaltung und dem Schutz des natürlichen Lebensraumes und der Landschaft dienen.
Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2. Gegenstand der Förderung
ist die extensive Bewirtschaftung und die Pflege von überflutungsgefährdetem Flußauegrünland zur Erhaltung eines für diese Regionen typischen Kulturlandschaftsbildes und zum verbesserten Hochwasserschutz.
3. Zuwendungsempfänger
sind landwirtschaftliche Unternehmen im Haupt- und Nebenerwerb, sofern die Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand nicht mehr als ein Viertel beträgt.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
4.1. Die Grünlandflächen müssen in folgenden Regionen liegen und den in Anlage 1 angeführten Gemeinden angehören:
- Untere Oder
Polder zwischen Oder/Westoder-Friedrichstaler Wasserstraße - Mittlere Oder, Odertal
- Brandenburgisches Elbetal einschließlich Stepenitzrückstaugebiet
- Untere und mittlere Havel
- Mittlere Spreeniederungen (Kreise Beeskow, Fürstenwalde).
4.2. Die Grünlandflächen müssen folgende Kriterien aufweisen:
- unmittelbar vom Pegelstand oben genannter Flüsse beeinflußter Grundwasserstand;
- in der Regel jährliche Winter- und Frühjahrsüberflutung sowie Überflutungsgefahr bei Sommerhochwasser;
- überflutungsbedingte Verzögerung der Bewirtschaftbarkeit im Vergleich zu benachbarten Grünlandflächen von mindestens drei Wochen.
5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen
5.1. Zuwendungsart:
Projektförderung.
5.2. Finanzierungsart:
Festbetragsfinanzierung.
5.3. Bagatellgrenze:
Eine Förderung ist nur zulässig, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung der zu erwartende jährliche Zuwendungsbetrag je Zuwendungsempfänger über 300,- DM liegt.
5.4. Form der Zuwendung:
Jährlicher Zuschuß nach erfolgter Flächennutzung.
5.5. Höhe der Zuwendung
beträgt bei:
- extensiver Nutzung zu Futterzwecken 300,- DM/ha
- bei ausschließlicher Landschaftspflege (Mahd nicht vor dem 30. Juli, Abtransport und ordnungsgemäße Entsorgung des Schnittgutes) 500,- DM/ha
- Erschwerniszuschlag für erforderlichen Fährtransport zu vorgenannten Beihilfe-sätzen 50,- DM/ha
6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1. Nicht gestattet ist der Einsatz von organischen und mineralischen Düngemitteln.
6.2. Die Anwendung von chemischen Pflanzenschutzmitteln ist untersagt.
6.3. Der Grünlandumbruch ist ausgeschlossen.
6.4. Die Grünlandflächen sind zur Vermeidung weiterer Verbuschung mindestens einmal jährlich zu nutzen. Bei Weidenutzung ist die Besatzstärke auf 1,4 rauhfutterverzehrende Großvieheinheiten/ha zu begrenzen.
6.5. Der Zuwendungsempfänger verpflichtet sich, die Vertragsflächen mindestens fünf Jahre gemäß dieser Richtlinie zu bewirtschaften.
6.6. Ausgeschlossen von der Förderung sind Grünlandflächen, die nach § 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes (BbgNatSchG) vom 25. Juni 1992 bewirtschaftet werden oder nach § 71 BbgNatSchG Anspruch auf Entschädigung haben.
6.7. Eine Mehrfachförderung ist in Verbindung mit nachfolgenden Richtlinien ausgeschlossen:
- Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für die Förderung der Extensivierung der landwirtschaftlichen Erzeugung
Runderlaß des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 7. Oktober 1992 - Richtlinie des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten für die Förderung der extensiven Grünlandbewirtschaftung in der jeweils geltenden Fassung.
7. Verfahren
7.1. Antragsverfahren:
Anträge für Zuwendungen sind formgebunden bis zum 30. November des Vorjahres beim zuständigen Amt für Landwirtschaft zu stellen.
7.2. Bewilligungsverfahren:
Bewilligungsbehörde ist das Amt für Landwirtschaft.
7.3. Kontrolle:
Die Bewilligungsbehörde hat die Einhaltung der in den Förderanträgen von den Zuwendungsempfängern eingegangenen Verpflichtungen jährlich in bis zu 30 % der Förderfälle vor Ort zu überprüfen oder durch Beauftragte überprüfen zu lassen.
7.4. Zu beachtende Vorschriften:
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.
8. Inkrafttreten
Die Richtlinie tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Anlage 1
Geographische Abgrenzung der Überflutungs-Grünlandflächen
1. Untere Oder (Kreis Angermünde)
- Polder 10
mit den Gemeinden
Friedrichsthal
Gatow
Vierraden - Polder A und B
Schwedt
Criewen
Zützen
Gatow
Vierraden
Stützkow - Polder 4
Friedrichsthal
2. Mittlere Oder
- Kreis Seelow
Lebus
Reitwein
Küstrin/Kietz
Bleyen
Genschmar
Sophienthal
Kienitz
Großneuendorf
Gieshof - Kreis Eberswalde
Lunow
Stolzenhagen
Schöneberg
Liepe
Oderberg
Bralitz
Niederfinow
Hohenfinow
Falkenberg
3. Untere Elbe (Kreis Perleberg) einschließlich Stepenitz
- Quitzöbel
Lennewitz
Abbendorf
Gnevsdorf
Rühstädt
Bälow
Groß Lüben
Klein Lüben
Kuhblank
Gr. Breese
Weisen
Wittenberge
Müggendorf
Wentdorf
Cumlosen
4. Mittlere/untere Havel Kreis Rathenow
- Strohdehne
Gülpe
Wolsier
Rhinow-Kietz
Großderschau
Parey
Hohennauen
Grütz
Göttlin
Spaatz
Semlin
Wassersuppe
Ferchesar
Witzke
Rathenow
Mögelin
Steckelsdorf
Böhne
Premnitz
Milow
Bützer
Döberitz
Möthlitz-Bahnitz
5. Mittlere Spree
- Kreis Beeskow
Blattkow
Werder
Kossenblatt
Briescht
Trebatsch
Ranzig
Kohlsdorf
Kummerow
Beeskow
Oegeln
Ragow
Görzig
Neubrück
Raßmannsdorf
Drakendorf - Kreis Fürstenwalde
Alt Golm
Berkenbrück
Braunsdorf
Briesen
Demnitz
Erkner
Fürstenwalde
Gosen
Hangelsberg
Hartmannsdorf
Langewahl
Mönchwinkel
Neu Zittau
Spreeau
Spreenhagen