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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung

Sofortmitteilungen in Strafsachen zwischen Polizei und Staatsanwaltschaft


vom 16. September 1993
(ABl./93, [Nr. 85], S.1610)

1. Vorbemerkung

Die Verfolgung von Straftaten erfordert eine enge und vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Polizei und Staatsanwaltschaft. Unverzichtbare Voraussetzung hierfür ist die rechtzeitige gegenseitige Information.

Darüber hinaus können die Staatsanwaltschaften der ihnen in bestimmten Fällen gegenüber ihren vorgesetzten Behörden obliegenden Berichtspflicht nur bei rechtzeitiger Unterrichtung durch die dem tatsächlichen Geschehen zumeist näherstehenden Polizeibehörden nachkommen.

Aus den genannten Gründen und zur Wahrung ihrer Sachleitungsbefugnis (§§ 152, 163 StPO) ist die Staatsanwaltschaft über wichtige Sachverhalte unverzüglich zu informieren.

Die Staatsanwaltschaft ist ihrerseits verpflichtet, der Polizei die Aktenzeichen aller Ermittlungsverfahren unverzüglich mitzuteilen. Nach Abschluß des Verfahrens teilt die Staatsanwaltschaft dessen Ausgang der Polizei mit, soweit es sich um einen wichtigen Sachverhalt im Sinne dieses Runderlasses handelt.

2. Unterrichtungspflicht

Wichtige Sachverhalte im Sinne dieses Runderlasses sind alle Vorkommnisse, die der Polizei bei Erfüllung ihrer Aufgaben bekannt werden und einen Anfangsverdacht im Sinne des § 152 Abs. 2 StPO begründen, wenn deren Kenntnis für die Staatsanwaltschaft oder deren vorgesetzte Behörde

  • wegen der Beteiligung von Personen, die im öffentlichen Leben stehen oder eine herausgehobene Stellung bekleiden
  • wegen der Art oder des Umfangs der Beschuldigung oder
  • wegen des Interesses der Öffentlichkeit erforderlich ist.

Unter Zugrundelegung der vorgenannten Kriterien kommen folgende Sachverhalte beispielhaft in Betracht:

2.1 Schwere Straftaten:

2.1.1 Anschläge auf Personen und Objekte,

2.1.2 Entführungen und Geiselnahmen,

2.1.3 Mord- und Totschlagsfälle,

2.1.4 Raubüberfälle auf Geldinstitute, Poststellen und Geldtransporte,

2.1.5 Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 176 bis 179 StGB.

2.2 Sonstige Straftaten:

2.2.1 Straftaten gegen die Umwelt,

2.2.1.1 wenn die Tat zu einer nachhaltigen Beeinträchtigung eines Gewässers, des Bodens oder der Luft geführt hat,

2.2.1.2 sofern Amtsträger oder Verantwortliche in Industriebetrieben als Täter in Betracht kommen.

2.2.2 Straftaten von erheblicher Bedeutung im Zusammenhang mit Versammlungen und anderen Veranstaltungen.

2.2.3 Gewalttaten oder sonstige Ausschreitungen extremer Gruppierungen, insbesondere gegenüber Ausländern.

Die Aufzählung der vorgenannten Straftaten ist nicht abschließend. Eine Unterrichtungspflicht kann sich unter Zugrundelegung der vorgenannten Kriterien auch bei anderen Straftaten ergeben.

3. Mitteilungsverfahren

3.1 Die Polizei unterrichtet die zuständige Staatsanwaltschaft unverzüglich per Telefax oder Telex. Herausragende Sachverhalte sind fernmündlich vorab mitzuteilen. Die Staatsanwaltschaft gewährleistet ihre jederzeitige telefonische Erreichbarkeit.

3.2 Die Staatsanwaltschaft verzichtet in der Regel auf die schriftliche Unterrichtung, wenn sie die fernmündliche Information für ausreichend hält.

3.3 Im Rahmen der fernmündlichen Vorabinformation legt die Staatsanwaltschaft fest, in welchem Umfang die Polizei Presseauskünfte erteilen darf. Die Richtlinien für die Zusammenarbeit der Justizbehörden des Landes Brandenburg mit den Medien bleiben im übrigen unberührt.

3.4 Die Sofortmitteilung soll enthalten:

  • Zeit und Ort des Ereignisses,
  • kurze Sachverhaltsschilderung,
  • gegebenenfalls Personalien von Täter und Opfer,
  • Schadensfolgen,
  • Hinweise auf Ursachen oder Motive,
  • getroffene oder beabsichtigte eigene Maßnahmen,
  • Hinweise auf Anfragen oder bereits erfolgte Informationen der Medien.

3.5 Hält die Polizei das Erscheinen der Staatsanwaltschaft am Ereignisort für wünschenswert oder unverzichtbar, so teilt sie das mit und macht es aktenkundig.

4. Aktenvorlage an die Staatsanwaltschaft

Unberührt von diesem Gemeinsamen Runderlaß bleibt die Verpflichtung der Polizei, alle Verfahrensakten ohne Verzug der Staatsanwaltschaft vorzulegen (§ 163 Abs. 2 StPO).