Verwaltungsvereinbarung zwischen den Ländern Berlin und Brandenburg über die Bildung einer gemeinsamen Arbeitsstelle und Planungskonferenz zur Vorbereitung und Fortschreibung der gemeinsamen Landesplanung
vom 11. August 1993
(ABl./93, [Nr. 71], S.1398)
Art. 1
Gegenstand und Ziel der Verwaltungsvereinbarung
Die Länder Berlin und Brandenburg bilden mit dem Ziel einer gemeinsamen Landesentwicklung eine gemeinsame Arbeitsstelle und eine gemeinsame Planungskonferenz.
Art. 2
Aufgaben der gemeinsamen Arbeitsstelle
(1) Aufgabe der gemeinsamen Arbeitsstelle ist die frühzeitige und vollständige gegenseitige Unterrichtung, Vorbereitung, Abstimmung und Koordinierung von räumlichen Planungen und Maßnahmen von grundsätzlicher und überörtlicher Bedeutung, soweit sie das gegenseitige Verhältnis beider Länder berühren und einer gemeinsamen Landesentwicklung und Landesplanung dienen. Sie soll insbesondere Einzelvorgänge zusammenfassen, die Abstimmung zwischen den Verwaltungen fördern und Entscheidungen vorbereiten.
(2) Dies betrifft vor allem folgende Bereiche:
- planungsrechtliche Grundlagen einer gemeinsamen Landesplanung und deren Umsetzung,
- Ziele und Inhalte der für den Gesamtraum und den engeren Verflechtungsraum relevanten Planungen beider Länder,
- gemeinsames Landesentwicklungsprogramm,
- gemeinsame Landesentwicklungspläne (einschließlich Landesentwicklungsplan engerer Verflechtungsraum Brandenburg/Berlin),
- raumbedeutsame Einzelplanungen und Maßnahmen im engeren Verflechtungsraum Brandenburg/Berlin, insbesondere für solche Vorhaben, für die ein Raumordnungsverfahren durchzuführen ist,
- Einführung eines Verfahrens zu kommunal-nachbarschaftlichen Abstimmungen gemäß § 2 Abs. 2 des Baugesetzbuches,
- landesplanerische Stellungnahmen zu kommunalen Planungen und Maßnahmen im engeren Verflechtungsraum Brandenburg/Berlin,
- Verhalten beider Länder gegenüber raumwirksamen Planungen Dritter (z. B. Bund, Nachbarländer und -staaten),
- Mitwirkung beim Aufbau eines gemeinsamen landesplanerischen Informationssystems.
Art. 3
Organisation der Arbeitsstelle
(1) Die Arbeitsstelle ist eine gemeinsame Einrichtung der für die Landesplanung federführenden Ressorts beider Länder auf Arbeitsebene. Sie besteht aus einer gemeinsamen Geschäftsstelle und einer gemeinsamen interministeriellen Arbeitsgruppe. Die Arbeitsstelle wird von den federführenden Ressorts mit den erforderlichen Mitteln ausgestattet; Sach- und Personalmittel werden von jeder Seite hälftig eingebracht1. Die Dienst- und Fachaufsicht über die Mitarbeiter und Mitglieder der gemeinsamen Arbeitsstelle verbleibt bei den entsendenden Stellen.
(2) Die Arbeitsstelle wird von den in beiden Ländern federführenden Ressorts kollegial geleitet. Sie beteiligt die mitzuständigen Ressorts beider Länder durch die in der Regel monatlich einzuberufende interministerielle Arbeitsgruppe. Mitglieder2 sind in der Regel
für Berlin:
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umweltschutz
Senatsverwaltung für Verkehr und Betriebe
Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen
Senatsverwaltung für Wirtschaft und Technologie
Senatskanzlei
für Brandenburg:
Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung
Ministerium für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr
Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie
Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Staatskanzlei.
Soweit die Zuständigkeit weiterer Ressorts berührt ist, sind sie in der interministeriellen Arbeitsgruppe zu beteiligen.
(3) Die Arbeitsstelle entscheidet über ihre Vorschläge einvernehmlich. Bei Nichteinigung oder in Fällen besonderer Bedeutung oder auf Antrag einer Seite setzt die Arbeitsstelle den Punkt unverzüglich auf die Tagesordnung der Planungskonferenz. Die Ergebnisse der Arbeitsstelle bzw. der Planungskonferenz werden unverzüglich an die zuständigen Stellen weitergeleitet und sind für die Entscheidungen der zuständigen Senatsverwaltungen und Ministerien bindend.
(4) Die Arbeitsstelle kann von allen Behörden beider Länder Auskünfte verlangen. Die Arbeitsstelle kann Sachverständige heranziehen und Gutachten vergeben. Die Arbeitsstelle kann sich mit Zustimmung der Planungskonferenz eine Geschäftsordnung geben.
(5) Sitz der gemeinsamen Arbeitsstelle ist vorläufig das Rathaus Zehlendorf.3
Art. 4
Planungskonferenz
(1) Die Arbeitsstelle wird auf der politischen Ebene von einer Planungskonferenz gesteuert, die aus den Chefs der in Artikel 3 Absatz 2 Satz 3 genannten Ressorts besteht; Artikel 3 Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend. Die Planungskonferenz kann der Arbeitsstelle Aufträge erteilen und Berichte anfordern. Die Planungskonferenz wird mindestens halbjährlich von den Regierungschefs einberufen und geleitet; jede Seite kann die Einberufung verlangen und Punkte auf die Tagesordnung setzen. Vertreter der Regierungschefs in der Planungskonferenz sind die Chefs der federführenden Ressorts. Die Sitzungen der Planungskonferenz werden von der Arbeitsstelle vorbereitet. Die Planungskonferenz soll abwechselnd in beiden Ländern tagen.
(2) Die Planungskonferenz berät über Streitfälle und nimmt im Aufgabenbereich der Arbeitsstelle ein Vorberatungsrecht für Kabinett-/Senatsvorlagen des jeweils für Einzelaufgaben zuständigen Ressorts wahr.
Art. 5
Kooperationspflicht
Alle Behörden beider Länder stellen der gemeinsamen Arbeitsstelle die für ihre Aufgaben erforderlichen Informationen und Materialien zur Verfügung.
Art. 6
Geltungsdauer
Diese Vereinbarung gilt ab Unterzeichnung zunächst für ein Jahr und verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn sie nicht sechs Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt wird.
Berlin/Potsdam, 11. August 1993
Für das Land Berlin Für das Land Brandenburg
Eberhard Diepgen Manfred Stolpe
Regierender Bürgermeister Ministerpräsident
Volker Hassemer Matthias Platzeck
Senator für Stadtentwicklung und Umweltschutz Minister für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung
1Beide Seiten stellen jeweils zwei Bearbeiter des höheren Dienstes und jeweils einen Bearbeiter des mittleren bzw. gehobenen Dienstes sowie Sachmittel für Verwaltung, Ausstattung und Expertisen im Umfang von 300.000 DM p. a. bereit. Raumbedarf und Ausstattung: 1 Besprechungsraum mit mindestens 20 Plätzen, 2 Arbeitsräume, 1 Sekretariatsraum, 1 Sonderraum für Planschränke, Zeichengerät etc.; Telefon, Fax, PC, Kopierer. Die Arbeitsstelle nimmt ihre Arbeit unverzüglich auf.
2Zur Sicherung kontinuierlicher Arbeit bestimmen die Ressorts jeweils Mitarbeiter auf angemessener Ebene (bei den federführenden Ressorts mindestens Referatsleiter) als ständige Mitglieder der interministeriellen Arbeitsgruppe.
3Standort Jagdschloß (Heimvolkshochschule) Glienicke wird noch geprüft.