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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung

Verwaltungsvereinbarung zwischen den Ländern Berlin und Brandenburg über die Bildung einer gemeinsamen Arbeitsstelle und Planungskonferenz zur Vorbereitung und Fortschreibung der gemeinsamen Landesplanung


vom 11. August 1993
(ABl./93, [Nr. 71], S.1398)

Art. 1
Gegenstand und Ziel der Verwal­tungsvereinbarung

Die Länder Berlin und Branden­burg bilden mit dem Ziel einer gemeinsamen Landesentwicklung eine gemeinsame Arbeits­stelle und eine gemeinsame Planungskon­ferenz.

Art. 2
Aufgaben der gemeinsamen Ar­beitsstelle

(1) Aufgabe der gemein­samen Arbeits­stelle ist die frühzeitige und vollstän­dige ge­genseitige Unterrichtung, Vorbereitung, Abstimmung und Koordinierung von räumli­chen Pla­nungen und Maßnahmen von grundsätzlicher und über­örtlicher Be­deutung, soweit sie das gegen­seitige Verhältnis beider Länder berüh­ren und einer gemein­samen Landesentwick­lung und Lan­despla­nung dienen. Sie soll ins­beson­dere Einzelvorgänge zusammen­fas­sen, die Abstimmung zwischen den Ver­wal­tun­gen fördern und Entschei­dungen vorbereiten.

(2) Dies betrifft vor allem folgen­de Be­reiche:

  • planungsrechtliche Grund­lagen einer gemeinsamen Lan­des­planung und deren Umsetzung,
  • Ziele und Inhalte der für den Gesamt­raum und den enge­ren Verflechtungs­raum rele­vanten Planungen beider Län­der,
  • gemeinsames Landesent­wicklungs­pro­gram­m,
  • gemeinsame Landesentwicklungs­pläne (ein­schließ­lich Lan­desent­wicklungsplan engerer Verflech­tungs­raum Bran­den­burg/­Berlin),
  • raumbedeutsame Einzelplanungen und Maßnahmen im enge­ren Verflechtungs­raum Brandenburg/Berlin, insbeson­dere für solche Vorhaben, für die ein Raum­ordnungsver­fahren durch­zuführen ist,
  • Einführung eines Verfahrens zu kommu­nal-nachbar­schaft­lichen Abstimmungen gemäß § 2 Abs. 2 des Baugesetzbu­ches,
  • landesplane­rische Stellung­nahmen zu kommunalen Pla­nun­gen und Maßnahmen im engeren Verflechtungsraum Bran­denburg/­Berlin,
  • Verhalten beider Länder gegenüber raumwirksamen Pla­nun­gen Dritter (z. B. Bund, Nachbarländer und -staa­ten),
  • Mitwirkung beim Aufbau eines gemeinsamen landes­plane­rischen Informationssystems.

Art. 3
Organisation der Arbeitsstelle

(1) Die Arbeitsstelle ist eine gemeinsame Einrichtung der für die ­Landesplanung federführenden Ressorts beider Länder auf Ar­beitsebene. Sie besteht aus einer gemeinsamen Ge­schäfts­stelle und einer gemein­samen intermini­steriel­len Arbeits­grup­pe. Die Arbeitsstelle wird von den federführenden Ress­orts mit den erfor­derli­chen Mit­teln ausge­stat­tet; Sach- und Perso­nalmittel werden von jeder Seite hälftig einge­bracht1. Die Dienst- und Fach­aufsicht über die Mitar­beiter und Mit­glieder der gemeinsamen Arbeitsstelle ver­bleibt bei den ent­sen­den­den Stellen.

(2) Die Arbeitsstelle wird von den in beiden Ländern fe­derfüh­renden Ressorts kollegi­al geleitet. Sie beteiligt die mit­zuständi­gen Ress­orts beider Länder durch die in der Regel monatlich einzuberu­fende intermini­sterielle Arbeitsgruppe. Mitglieder2 sind in der Regel

für Ber­lin:

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Um­weltschutz
Senatsverwaltung für Verkehr und Betriebe
Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen
Senatsverwaltung für Wirtschaft und Technologie
Senatskanzlei

für Brandenburg:

Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung
Ministerium für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr
Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie
Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Staats­kanzlei.

Soweit die Zuständigkeit weiterer Ressorts berührt ist, sind sie in der interministeriellen Arbeitsgruppe zu betei­ligen.

(3) Die Arbeitsstelle entscheidet über ihre Vorschläge einver­nehmlich. Bei Nichteinigung oder in Fällen beson­derer Be­deu­tung oder auf Antrag einer Seite setzt die Ar­beitsstelle den Punkt unverzüglich auf die Tagesordnung der Planungs­konfe­renz. Die Ergebnisse der Arbeitsstelle bzw. der Planungskonferenz werden unver­züglich an die zuständigen Stel­len weiter­ge­lei­tet und sind für die Entscheidungen der zuständigen Senats­ver­wal­tungen und Ministerien bin­dend.

(4) Die Arbeitsstelle kann von allen Behörden beider Län­der Auskünfte ver­langen. Die Arbeitsstelle kann Sach­ver­ständige heranziehen und Gutachten vergeben. Die Arbeits­stelle kann sich mit Zustimmung der Planungs­konferenz eine Geschäfts­ordnung geben.

(5) Sitz der gemeinsamen Arbeitsstelle ist vorläufig das Rat­haus Zehlendorf.3

Art. 4
Planungskonferenz

(1) Die Arbeitsstelle wird auf der politischen Ebene von einer Planungskon­ferenz gesteuert, die aus den Chefs der in Arti­kel 3 Absatz 2 Satz 3 ge­nannten Ressorts be­steht; Artikel 3 Ab­satz 2 Satz 4 gilt entsprechend. Die Pla­nungskonferenz kann der Ar­beitsstelle Auf­träge er­teilen und Berichte an­for­dern. Die Planungskonfe­renz wird min­de­stens halb­jährlich von den Regierungschefs ein­berufen und gelei­tet; jede Seite kann die Ein­beru­fung ver­langen und Punkte auf die Tagesord­nung set­zen. Vertreter der Regie­rungs­chefs in der Pla­nungs­kon­fe­renz sind die Chefs der federführenden Ress­orts. Die Sitzun­gen der Planungs­kon­fe­renz werden von der Ar­beitsstelle vor­bereitet. Die Pla­nungskon­ferenz soll abwechselnd in beiden Ländern tagen.

(2) Die Planungskonferenz berät über Streitfälle und nimmt im Aufgabenbe­reich der Arbeitsstelle ein Vorberatungs­recht für Kabinett-/Senatsvor­lagen des jeweils für Einzel­aufgaben zu­ständigen Ressorts wahr.

Art. 5
Kooperationspflicht

Alle Behörden beider Länder stellen der gemeinsamen Ar­beits­stelle die für ihre Aufgaben erforderlichen Informa­tionen und Materialien zur Verfügung.

Art. 6
Geltungsdauer

Diese Vereinbarung gilt ab Unterzeichnung zunächst für ein Jahr und verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn sie nicht sechs Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt wird.

Berlin/Potsdam, 11. August 1993

Für das Land Berlin                                                   Für das Land Bran­denburg

Eberhard Diepgen                                                      Manfred Stolpe
Regierender Bürgermeister                                         Ministerpräsident

Volker Hassemer                                                       Matthias Platzeck
Senator für Stadtentwicklung und Umweltschutz          Minister für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung


1Beide Seiten stellen jeweils zwei Bearbeiter des höheren Dienstes und jeweils einen Bearbeiter des mittleren bzw. gehobenen Dienstes sowie Sachmittel für Verwaltung, Ausstattung und Expertisen im Umfang von 300.000 DM p. a. bereit. Raumbedarf und Ausstattung: 1 Besprechungs­raum mit mindestens 20 Plätzen, 2 Arbeitsräume, 1 Sekretariatsraum, 1 Sonderraum für Planschränke, Zeichengerät etc.; Telefon, Fax, PC, Kopie­rer. Die Arbeitsstelle nimmt ihre Arbeit unverzüglich auf.

2Zur Sicherung kontinuierlicher Arbeit bestimmen die Ressorts jeweils Mitarbeiter auf angemessener Ebene (bei den federführenden Ressorts mindestens Referatsleiter) als ständige Mitglieder der interministeriellen Arbeitsgruppe.

3Standort Jagdschloß (Heimvolkshochschule) Glienicke wird noch geprüft.