Vereinbarung über Zuständigkeiten, Pflichten und Befugnisse bei Manövern und anderen Übungen der Bundeswehr
vom 5. August 1993
(ABl./93, [Nr. 71], S.1399)
Zwischen dem Land Brandenburg,
vertreten durch das Ministerium des Innern
und dem Bundesminister der Verteidigung,
vertreten durch die Wehrbereichsverwaltung VII
wird über die Zusammenarbeit bei Manövern und anderen Übungen der Bundeswehr folgendes vereinbart:
I.
Allgemeines
1. Gesetzliche Grundlage
Für Manöver und andere Übungen der Bundeswehr gelten die Vorschriften des Dritten Teils des Bundesleistungsgesetzes (BLG) in der Fassung vom 27. September 1961 (BGBl. I S. 1769), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.02.1986 (BGBl. I S. 265).
2. Begriffsbestimmungen
Manöver und andere Übungen (im weiteren nur als Übungen bezeichnet) im Sinne dieser Vereinbarung sind Truppenübungen der Bundeswehr außerhalb von militärischen Liegenschaften.
Die vertragsschließenden Seiten gehen davon aus, daß weitestgehend Übungen mit Volltruppe und Kettenfahrzeugen aus freiem Gelände auf Truppenübungsplätze verlagert werden.
II.
Anmeldung und Übungen
1. Zuständigkeiten
Zuständig für die Entgegennahme der Übungsanmeldung gemäß § 69 Satz 1 BLG sind:
1.1
- bei Übungen von Truppenteilen bis zur Stärke eines Bataillons,
- bei Übungen verschiedener Truppenteile (Einheiten) mit nicht mehr als 1.000 Teilnehmern, bei denen sich das Übungsgebiet auf nicht mehr als 2 Landkreise erstreckt,
die Landkreise oder kreisfreien Städte, deren Gebiet von der Übung berührt wird;
1.2
- bei Übungen von Truppenteilen bis zur Stärke einer Brigade oder bei Übungen mit nicht mehr als 7.500 Teilnehmern,
- bei Übungen von Truppenteilen bis zur Stärke einer Division oder bei Übungen mit nicht mehr als 15.000 Teilnehmern, sofern das Übungsgebiet auf das Gebiet des Landes Brandenburg beschränkt bleibt,
das Ministerium des Innern,
1.3 in allen übrigen Fällen, in denen wegen der Stärke der teilnehmenden Truppenteile oder der Ausdehnung des Übungsgebietes keine der bisher genannten Zuständigkeiten gegeben ist,
die Landesregierung.
2. Fristen
Vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen werden Übungen grundsätzlich von der Wehrbereichsverwaltung (WBV) VII angemeldet.
Die Bundeswehr meldet Übungen frühestmöglich, jedoch spätestens bis zu folgenden Fristen vor Beginn an:
2.1 bis zur Stärke einer Kompanie/Batterie/Staffel (soweit hierüber nicht eine Übungsvereinbarung nach Abschnitt V Ziffer 1 vorliegt):
3 Wochen,
2.2 bis zur Stärke eines Bataillons oder mit nicht mehr als 1.000 Teilnehmern:
4 Wochen,
2.3 bis zur Stärke einer Brigade oder mit nicht mehr als 7.500 Teilnehmern:
6 Wochen,
2.4 von mehr als einer Brigade
14 Wochen.
Zur langfristigen Orientierung übergibt die Bundeswehr bis 15. Dezember jeden Jahres dem Ministerium des Innern zusätzlich die militärische Übungsplanung für das Folgejahr.
3. Gegenseitige Unterrichtung ziviler Behörden
3.1 Die Landkreise und die kreisfreien Städte
- unterrichten im Rahmen ihrer Zuständigkeit von Übungen, die bei ihnen angemeldet oder ihnen mitgeteilt wurden, die Ämter sowie die amtsfreien Städte und Gemeinden, die örtlich zuständige Polizeibehörde sowie erforderliche untere Landesbehörden und weitere zivile Behörden, die vom Übungsablauf betroffen sind,
- führen erforderliche Absprachen mit den Behörden durch,
- koordinieren die einschränkenden Bedingungen und andere öffentliche Belange sowie Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und
- machen aufgrund der örtlichen Lage nicht vertretbare einschränkende Bedingungen beim Anmelder oder im Ministerium des Innern geltend.
3.2 Das Ministerium des Innern
- unterrichtet von Übungen, in Stärke von 2.000 Soldaten aufwärts, die bei ihm angemeldet wurden,
die Staatskanzlei, das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung, das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und das Ministerium für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr sowie in jedem Fall die örtlich zuständigen Polizeipräsidien, Landkreise und kreisfreien Städte, - führt notwendige Absprachen mit den Ministerien über verkehrliche Maßnahmen, zusätzliche Verwaltungsmaßnahmen sowie zu Übungsbesprechungen durch,
- beteiligt die Polizei jeweils auch im Hinblick auf notwendige verkehrsregelnde Maßnahmen,
- koordiniert die einschränkenden Bedingungen und andere öffentliche Belange und
- kann in Abstimmung mit dem Anmelder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung die einschränkenden Bedingungen festlegen und Einwände geltend machen.
3.3 Die Landesregierung
- unterrichtet von Übungen, die bei ihr angemeldet wurden, die entsprechenden Ministerien des Landes,
- führt notwendige Absprachen mit anderen Bundesländern, die in den Übungsablauf einbezogen sind, und den Ministerien des Landes über gesonderte Aufgaben zum Übungsablauf,
- koordiniert einschränkende Bedingungen mit den anderen Bundesländern und den Ministerien des Landes zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und
- kann in Abstimmung mit dem Anmelder die einschränkenden Bedingungen festlegen und Einwände geltend machen.
III.
Geltendmachung ziviler Belange gegenüber der Bundeswehr
1. Aus der in Abschnitt II Ziffer 1 festgelegten Zuständigkeit für die Entgegennahme der Übungsanmeldung ergibt sich die Befugnis,
1.1 einschränkende Bedingungen gemäß § 66 Abs. 1 BLG festzulegen,
1.2 der Wiederbenutzung eines Grundstückes zuzustimmen, auf dem infolge einer Übung erhebliche Schäden entstanden sind (§ 66 Abs. 2 BLG).
Einschränkende Bedingungen können sich - soweit nicht schon gesetzliche Beschränkungen aufgrund von § 68 Abs. 2 BLG bestehen - vor allem auf den Schutz der Gewässer, den Natur- und Landschaftsschutz, den Schutz der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft und des Jagdwesens sowie den Schutz von Einrichtungen, die der Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit zu dienen bestimmt sind, beziehen.
Da die Bundeswehr im Rahmen von § 70 Abs. 1 Satz 1 BLG bei angemeldeten Übungen öffentliche Verkehrswege mehr als verkehrsüblich benutzen darf, kommt einschränkenden Bedingungen für den Schutz der Wege, Straßen und Brücken besondere Bedeutung zu.
Bei der Festlegung einschränkender Bedingungen wird das öffentliche Interesse an der zweckmäßigsten Durchführung der Übung gegen das Interesse am Schutz der durch die Übung gefährdeten Rechts- und Wirtschaftsgüter abgewogen.
2. Zum Schutz bestimmter Rechtsgüter sind in den nachfolgend aufgeführten Fällen der Eigentümer oder sonst privatrechtliche Berechtigte und die im folgenden näher bezeichneten Verwaltungsstellen gemeinschaftlich die Berechtigten im Sinne von § 68 Abs. 2 BLG.
Die besondere Einwilligung kann nur durch eine übereinstimmende Erklärung der gemeinschaftlich Berechtigten erteilt werden. Gemeinschaftlich mit dem Eigentümer oder sonst privatrechtlich Berechtigten sind Berechtigte im Sinne von § 68 Abs. 2 BLG:
- die kreisfreien Städte und Ämter sowie die amtsfreien Städte und Gemeinden
- bei Stätten von religiöser, kultureller oder geschichtlicher Bedeutung sowie bei Friedhöfen,
- bei Anlagen für die Sicherheit im Straßenverkehr und für die Nachrichtenübertragung,
- bei Anlagen zur Ent- oder Bewässerung, zur Abwasserbeseitigung sowie zur Versorgung mit Wasser und Energie,
- die Landkreise und die kreisfreien Städte bei Grundstücken, die wegen der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung oder als Wasserschutzgebiet als besonders schutzbedürftig erklärt worden sind,
- das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung bei Naturschutzgebieten, Nationalparks, Naturdenkmalen, Biosphärenreservaten, Naturparks oder geschützten Landschaftsbestandteilen im Sinne des Naturschutzrechts,
- das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten bei Wald- und Wildschutzgebieten,
- das Ministerium für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr, vertreten durch das Landesamt für Verkehr und Straßenbau, bei Anlagen, welche bestimmt sind, die Sicherheit des Straßen-, Eisenbahn-, Wasserstraßen-, See- oder Luftverkehrs zu gewährleisten, und bei Verkehrsflughäfen.
3. Die nach dem Ergebnis der Koordinierung gemäß Abschnitt II Ziffer 3 notwendigen Beschränkungen und einschränkenden Bedingungen werden von den Behörden, bei denen die Übung angemeldet wurde, zusammengefaßt und gegenüber der anmeldenden Stelle der Bundeswehr frühestmöglich, jedoch spätestens bei Übungen
3.1 bis zur Stärke einer Kompanie/Batterie/Staffel
10 Tage,
3.2 bis zur Stärke eines Bataillons oder mit nicht mehr als 1.000 Teilnehmern
2 Wochen,
3.3 bis zur Stärke einer Brigade oder mit nicht mehr als 7.500 Teilnehmern
3 Wochen,
3.4 von mehr als einer Brigade
6 Wochen
vor Beginn der Übung geltend gemacht.
Die anmeldende Stelle der Bundeswehr teilt die bei ihr geltend gemachten Beschränkungen und einschränkenden Bedingungen dem Übungstruppenteil mit.
IV.
Bekanntmachung von Übungen
1. Die Landkreise oder kreisfreien Städte veranlassen die rechtzeitige ortsübliche Bekanntmachung von Übungen gemäß § 69 Satz 3 BLG.
Mit der Wehrbereichsverwaltung VII kann vereinbart werden, daß an die Stelle dieser amtlichen Bekanntmachung nach der Wahl der für die Bekanntmachung zuständigen Behörde auch ein Hinweis im lokalen Teil der Tageszeitungen treten kann.
2. In der Bekanntmachung sind Ort, Zeit und Art der Übung anzugeben.
Die Bekanntmachung darf keine militärischen Einzelangaben, insbesondere keine Bezeichnung der teilnehmenden Truppenteile und deren Bewaffnung, keine Truppenstärken und keine Angaben über Zweck und Ausmaß der Übungen enthalten.
Der Bevölkerung ist nahezulegen, sich von den Einrichtungen der übenden Truppe fernzuhalten. Außerdem ist darauf hinzuweisen, daß zur Schadensabwicklung die kreisfreien Städte und Ämter sowie die amtsfreien Städte und Gemeinden und die WBV VII, Dezernat IV A 2, nähere Auskünfte erteilen.
3. Die gemäß Abschnitt II Ziffer 1 zuständigen Behörden entscheiden, ob aus besonderen Gründen (z. B. wenn keine Beeinträchtigungen ziviler Belange zu erwarten sind oder im Einzelfall militärische Gründe entgegenstehen) von einer Bekanntmachung abgesehen werden soll.
V.
Sonderregelungen
1. Übungsvereinbarungen
1.1 Um der Bundeswehr Übungen bis zur Stärke einer Kompanie ohne Einhaltung der für solche Übungen festgelegten Anmelde- und Bekanntmachungsregelungen zu ermöglichen, werden die Landkreise und kreisfreien Städte ermächtigt, mit dem Standortältesten entsprechende Sondervereinbarungen gemäß § 69 Satz 4 BLG zu treffen.
Abgeschlossene Sondervereinbarungen sind von den Landkreisen und kreisfreien Städten dem Ministerium des Innern, von den Standortältesten der WBV VII nachrichtlich zu übergeben.
1.2 Diese Vereinbarungen sollen auf solche sich regelmäßig wiederholende Übungen beschränkt bleiben, die nach Art und Umfang keine nennenswerten Beeinträchtigungen der zivilen Belange erwarten lassen. Sie sind zeitlich zu begrenzen und widerruflich abzuschließen.
Auf die Anmeldung von Übungen durch die übenden Einheiten darf nicht verzichtet werden.
2. Erkundungsübungen
2.1 Erkundungsübungen aus besonderem Anlaß sind Außenlandungen von Hubschraubern zur Geländeerkundung für militärische Maßnahmen von besonderem Charakter. Sie sind nicht mit Erdarbeiten, der Beschaffung von Tarnmaterial oder der Errichtung von Biwaken verbunden.
2.2 Die Befugnis, Erkundungsübungen anzuordnen, bleibt ausschließlich den kommandierenden Generalen/Befehlshabern der Territorialkommandos, den Amtschefs der Ämter der Teilstreitkräfte und den Divisionskommandeuren/Befehlshabern der Wehrbereiche vorbehalten.
2.3 Die Stellen gemäß Ziffer 2.2 haben die beabsichtigten Erkundungsübungen bis spätestens 3 Tage vor Beginn (Eingang der Anmeldung) direkt bei den in Abschnitt II Ziffer 1.1 genannten zivilen Behörden anzumelden. Die WBV VII erhält einen Abdruck der Übungsanmeldung.
3. Alarmübungen
3.1 Abweichend von der Regelung gemäß Abschnitt II Ziffer 2 unterrichtet die WBV VII oder - soweit gemäß Abschnitt V Ziffer 1 dafür zuständig - der Standortälteste die für die Entgegennahme der Übungsanmeldung zuständige zivile Behörde über Alarmübungen innerhalb von 24 Stunden nach Auslösung des Alarms. Die örtlich zuständige Polizeibehörde ist unverzüglich in Kenntnis zu setzen, insbesondere dann, wenn der öffentliche Verkehrsraum in Anspruch genommen wird.
3.2 Diese nachträgliche - grundsätzlich schriftliche - Meldung kann sich beschränken auf die Mitteilung
- des Truppenteils und des Standorts,
- der Anzahl der Soldaten sowie der eingesetzten Räder-, Ketten- und Luftfahrzeuge,
- des Übungsraumes und
- der Übungszeit.
3.3 An eine Alarmübung darf sich kein weiteres Übungsvorhaben anschließen, es sei denn, daß ein solches Vorhaben rechtzeitig vorher entsprechend der sich aus Abschnitt II Ziffer 2 ergebenden Regelung angemeldet worden ist.
3.4 Die bei einer Alarmübung aufgetretenen Einwände und Einschränkungen können der anmeldenden Stelle mitgeteilt werden, damit diese für spätere vergleichbare Alarmübungen berücksichtigt werden können.
VI.
Schlußbestimmungen
1. Unberührt von dieser Vereinbarung bleiben die für die Durchführung des militärischen Verkehrs der Bundeswehr geltenden besonderen Bestimmungen bzw. Vereinbarungen.
2. Die vertragsschließenden Seiten kommen darin überein, daß die Vereinbarung zunächst für einen Zeitraum bis zum 31. Dezember 1994 abgeschlossen wird. Die Laufzeit der Vereinbarung verlängert sich um ein Jahr, wenn sie nicht sechs Monate vor Ablauf der jeweiligen Gültigkeit gekündigt wird.
3. Diese Vereinbarung tritt am Tage ihrer Unterzeichnung in Kraft.
Anlagen: - 2 -
Potsdam, den 20.07.1993 Strausberg, den 05.08.1993
Für das Land Brandenburg Für die Wehrbereichsverwaltung VII
Der Ministerpräsident, Der Präsident
vertreten durch den Minister des Innern
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Muth Gondek
Anmerkung: Die Anlagen wurden nicht aufgenommen.