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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung

Kontrollordnung für die Durchführung der Funktionsprüfung von im Gebrauch befindlichen Pflanzenschutzgeräten für Flächenkulturen


vom 20. Juli 1993
(ABl./93, [Nr. 72], S.1414)

Die Funktionsprüfung von im Gebrauch befindlichen Pflanzenschutzgeräten gemäß Artikel 1 der Ersten Verordnung zur Änderung der Pflanzenschutzmittelverordnung vom 11. Juni 1992 (BGBl. I S. 1049) ist nach folgenden Merkmalen durchzuführen und an die Einhaltung nachstehender Anforderungen für die Kontrollausrüstung gebunden (Kontrollordnung im Sinne der §§ 1 und 2 der Verordnung über die amtliche Anerkennung von Kontrollbetrieben zur Durchführung der Funktionsprüfung von im Gebrauch befindlichen Pflanzenschutzgeräten vom 8. Juli 1992 (GVBl. II S. 396)):

1. Vorbemerkungen

Die Prüfung, ob die Anforderungen eingehalten sind, erfolgt bei der Kontrolle anhand der folgenden Merkmale. Die Merkmale sind nach Pflanzenschutzgerätebaugruppen geordnet und entsprechend numeriert. Im Anschluß an jedes Merkmal werden Hinweise und/oder Beispiele zu geringen Mängeln gegeben. Die Aufzählung der geringen Mängel muß nicht immer vollständig sein, gibt aber den Rahmen für den Ermessensspielraum vor. Bei geringen Mängeln kann die Kontrollplakette vergeben werden, wenn sich der Besitzer verpflichtet, die Mängel unverzüglich zu beseitigen. Für die Prüfung von Geräten nach § 7 Abs. 3 der Pflanzenschutzmittelverordnung (bis sechs Monate nach der Ingebrauchnahme) sind nur die Merkmale zu

  1. Kontrollbericht Nr. 2 - Pumpe
  2. Kontrollbericht Nr. 6 - Leitungssystem
  3. Kontrollbericht Nr. 9 - Düsen und Gleichmäßigkeit der Querverteilung

anzuwenden.

Wenn es sich hierbei um ein durch die Biologische Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft anerkanntes Neugerät handelt und der Gerätehersteller einen Geräteschein mit allen wichtigen Kenndaten des Gerätes mitliefert, kann auf die Messung der Querverteilung nach Kontrollbericht Nr. 9.3 verzichtet werden.

Das Ergebnis der Prüfung ist in einem Kontrollbericht nach dem Muster der Anlage 1 festzuhalten. Eine Durchschrift oder Kopie der Kontrollberichte sind bis spätestens 3 Wochen nach der Kontrolle dem Landesamt für Ernährung, Landwirtschaft und Flurneuordnung in 15203 Frankfurt-Markendorf PF 379, zuzusenden.

Es werden Prüfplaketten gemäß der Anlage 4 der Pflanzenschutzmittelverordnung vom 28. Juli 1987 (BGBl. I S. 1745), geändert durch Artikel 1 Nr. 5 der Ersten Verordnung zur Änderung der Pflanzenschutzmittelverordnung vom 11. Juni 1992 (BGBl. I S. 1049) verwendet. Die Anschrift der Kontrollstelle ist mit einem separaten Aufkleber nachträglich im Anschriftenfeld untrennbar anzubringen.

Wird die Prüfung nach § 7 Abs. 3 der Pflanzenschutzmittelverordnung bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen ohne die Messung der Querverteilung durchgeführt, so ist das Ergebnis der Prüfung auf dem mit dem Geräteschein kombinierten Kontrollbericht entsprechend dem Muster der Anlage 2 zu dokumentieren und innerhalb einer Frist von drei Wochen dem Landesamt für Ernährung, Landwirtschaft und Flurneuordnung zuzusenden.

Die Prüftermine und die Kontrollorte sind durch die Kontrollstellen bis spätestens 10 Werktage vor Aufnahme der Kontrolltätigkeit dem Landesamt für Ernährung, Landwirtschaft und Flurneuordnung schriftlich bekanntzugeben.

2. Anforderungen an den Kontrollort

Es muß eine geeignete Halle oder ein von drei Seiten umbauter und überdachter Raum vorhanden sein. Zur Eignung gehört insbesondere der Schutz vor Witterungseinflüssen. Es ist sicherzustellen, daß nur gereinigte, mit sauberem Wasser gefüllte Pflanzenschutzgeräte zur Kontrolle zugelassen werden und das verwendete Wasser aufgefangen und in das Gerät zurückgegeben wird. Restmengen sind ordnungsgemäß zu entsorgen.

3. Anforderungen an Kontrollausrüstungen für die Prüfung im Gebrauch befindlicher Pflanzenschutzgeräte

Ausrüstungen, die von der Biologischen Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft anerkannt sind, haben bei der Prüfung die Einhaltung der Anforderungen nachgewiesen.

3.1 Prüfeinrichtungen zur Messung der Gleichmäßigkeit der Querverteilung bei Pflanzenschutzgeräten für Flächenkulturen

Zur Messung der Gleichmäßigkeit der Querverteilung ist ein Rinnenprüfstand mit 100 mm Rinnenteilung und mindestens 80 mm Rinnentiefe, gemessen zwischen Oberkante und tiefster Stelle, zu verwenden. Der Rinnenprüfstand muß mindestens 12 m breit und 1,5 m tief sein. Die Rinnenteilung ist mit einer Genauigkeit von plus/minus 2,5 mm einzuhalten. Die Einhaltung dieser Toleranz ist im aufgebauten Zustand jeweils vor Beginn der Kontrolle mittels geeigneter Hilfsmittel, zum Beispiel einer Schablone, zu überprüfen. Die Meßzylinder müssen von gleicher Art und Größe sein und ein Fassungsvermögen von mindestens 500 ml haben. Die Skaleneinteilung darf maximal 10 ml betragen. Der Fehler darf nicht größer als 10 ml oder 2 % des Meßwertes sein.

Prüfstände anderer Bauart können eingesetzt werden, wenn sie mindestens die gleiche Meßgenauigkeit erzielen und die Messung eines 12 m breiten Gestänges in einem Durchgang erlauben.

3.2 Prüfeinrichtungen zur Messung von Flüssigkeitsströmen in Leitungen

Der Fehler von Durchflußmeßgeräten zur Prüfung von Pumpen darf nicht größer als 2 % des Meßwertes oder 2 l/min sein, zur Prüfung von Durchflußmessern darf er nicht größer als 1,5 % des Meßwertes oder 1,5 l/min sein. Der Meßbereich muß an die Meßaufgabe angepaßt und die Anzeige justierbar sein. Anschlußstücke für verschiedene Pflanzenschutzgerätefabrikate sind bereitzuhalten.

3.3 Manometerprüfeinrichtungen

Prüfmanometer müssen einen Mindestdurchmesser von 100 mm aufweisen. Falls sie für Messungen direkt mit dem Pflanzenschutzgerät gekoppelt werden, müssen sie gedämpft und mit einer Überdrucksicherung versehen sein.

Meßbereich, Skalenteilung und Genauigkeit richten sich nach dem Druckbereich der zu überprüfenden Manometer und sind folgender Tabelle zu entnehmen:

Druckbereich (bar)maximale Skalenteilung (bar) Genauigkeiterforderliche Güteklasse nach DIN 16005bei Skalenendwert (bar)
0 bis 6 0,1 0,1 1,0 10
    0,6   16
6 bis 16 0,2 0,25 1,0 16
    1,0   25
mehr als 16 1,0 1,0 2,5 40
      1,6 60
      1,0 100

3.4 Meßzylinder

Es sind mindestens zwei Meßzylinder möglichst aus Kunststoff mit einem Meßbereich bis 2 l, einer Skaleneinteilung von maximal 20 ml und einem Fehler von maximal 20 ml zu verwenden.

3.5 Hilfsmittel

sind bereitzustellen

  1. zur Prüfung des Düsenanstellwinkels bei Spritz- und Sprühgeräten für Flächenkulturen mit einer Genauigkeit von mindestens 1°,
  2. zur Feststellung der Drehzahlen (Drehzahlenmeßgerät), der Zeit (Stoppuhr) und zum Berechnen.

Zur Sicherstellung der geforderten Meßgenauigkeit sind die Prüfeinrichtungen mindestens alle zwei Jahre von Sachverständigen zu überprüfen. Die Meßgenauigkeit der hierfür verwendeten Vergleichsmeßgeräte muß höher sein als die der zu überprüfenden Prüfeinrichtungen. Das Ergebnis der Überprüfung ist in geeigneter Form festzuhalten und nachzuweisen.

4. Merkmale für die Prüfung in Gebrauch befindlicher Pflanzenschutzgeräte für Flächenkulturen

4.1 Antrieb (Kontrollbericht Nr. 1.1)

Der Antrieb darf in seiner Funktion nicht durch Verschleiß oder Defekt beeinträchtigt sein.

Antriebselemente wie Gelenkwelle, Kette, Kettenräder, Keilriemen und Getriebe sind zu prüfen.

Geringe Mängel sind ein leichter Verschleiß der Antriebselemente, eine schlechte Schmierung der Kette, Keilriemen, die leicht beschädigt sind und eine zu geringe Keilriemenspannung.

4.2 Pumpe (Kontrollbericht Nr. 2.1 bis 2.4)

Der Volumenstrom der Pumpe muß auf den Bedarf des Gerätes abgestimmt sein.

Als Richtwert gilt der maximale Düsenausstoß. Bei hydraulischem Rührwerk sollte ein zusätzlicher Volumenstrom von mindestens 5 % des Behälternennvolumens in l/min bei Geräten bis 1000 l Behälternennvolumen vorhanden sein. Für Pflanzenschutzgeräte, die in die Pflanzenschutzgeräteliste eingetragen sind, ist der Volumenstrom der Pumpe aus der bestimmungsgemäßen Ausstattung des Pflanzenschutzgerätes der Gebrauchsanleitung oder der beschreibenden Liste zu entnehmen. Abweichungen des Volumenstroms bis zu 10 % sind zulässig. Der Volumenstrom ist mit einer Durchflußmeßeinrichtung bei Pumpennenndrehzahl im vom Hersteller angegebenen Druckbereich zu messen.

Durch die Pumpe verursachte Pulsationen müssen gedämpft sein.

Die Überdrucksicherung muß funktionsfähig sein.

Die Pumpe muß dicht sein.

Geringe Mängel sind kleine Undichtigkeiten, die aber nicht tropfen.

4.3 Rührwerk (Kontrollbericht Nr. 3.1)

Es muß eine gut sichtbare Umwälzung des Behälterinhaltes im Spritzbetrieb bei Zapfwellen-Nenndrehzahl und bei halber Füllung erzielt werden.

Es ist auf den richtigen Einbau der Rührwerkteile und bei hydraulischem Rührwerk auf einen zusätzlichen Volumenstrom entsprechend dem Merkmal Nr. 2.1 des Kontrollberichtes zu achten. Eine Unterschreitung des bei hydraulischem Rührwerk erforderlichen zusätzlichen Volumenstroms um bis zu 10 % ist zulässig.

4.4 Spritzflüssigkeitsbehälter (Kontrollbericht Nr. 4.1 bis 4.7)

Der Behälter und die Verschlußeinrichtungen müssen dicht sein.

Sofern über den Behälterdom befüllt wird, muß ein Einfüllsieb vorhanden sein.

Es muß ein Druckausgleich gewährleistet sein.

Es muß eine Füllstandsanzeige vorhanden und gut ablesbar sein.

Geringe Mängel sind ein trüber, schwach durchsichtiger Füllstandsschlauch, ein schlecht sichtbarer Schwimmer und eine teilweise durch Schläuche verdeckte Skala.

Die Spritzflüssigkeit muß beim Entleeren gezielt aufgefangen werden können.

Geringe Mängel sind ein schwergängiger Ablaßhahn und ein schlecht verlegter Schlauch, der das Auffangen behindert.

Bei Behälterfülleinrichtungen muß ein Zurücklaufen der Spritzflüssigkeit ausgeschlossen sein.

Einfüllschleusen von Geräten, die nach dem 01.01.1989 gebaut wurden, müssen ein Schutzgitter mit höchstens 2 cm Maschenweite haben.

Ein geringer Mangel ist ein fehlendes Schutzgitter, das nicht zur Kontrolle mitgebracht wurde.

4.5 Armaturen (Kontrollbericht Nr. 5.1 bis 5.9)

Alle Meß-, Schalt- und Druckeinstelleinrichtungen müssen einwandfrei funktionieren.

Ein geringer Mangel ist eine schwergängige, aber in der Funktion nicht beeinträchtigte Schalt- oder Einstelleinrichtung.

Die Druckeinstelleinrichtungen müssen den Betriebsdruck bei gleichbleibender Betriebsdrehzahl einhalten.

Dazu gehört auch, daß sie den Betriebsdruck nach Aus- und Wiedereinschalten des Gerätes wieder erreichen.

Geringe Mängel sind Veränderungen des Betriebsdruckes um bis zu 5 %.

Die zu einer einwandfreien Dosierung erforderlichen Armaturen sowie die Schalteinrichtungen müssen so angebracht sein, daß sie vom Gerätebetreiber bei der Arbeit jederzeit ohne Schwierigkeiten abgelesen und betätigt werden können, ein Wenden des Kopfes und des Oberkörpers ist dabei zumutbar.

Geringe Mängel sind eine ungünstig angeordnete Teilbreitenschaltung, die nicht gut zu erreichen ist und eine geringe Vibration des Zeigers des Manometers.

Manometer müssen hinsichtlich des Meßbereiches dem Verwendungszweck entsprechen.

Das Manometer muß mindestens der Güteklasse 2,5 (DIN 16005) genügen.

Die Genauigkeit des Manometers ist mit Hilfe der Manometerprüfeinrichtung gemäß den Anforderungen an Kontrollausrüstungen für die Prüfung der im Gebrauch befindlichen Pflanzenschutzgeräte zu überprüfen.

Ein geringer Mangel ist ein Anzeigefehler von bis zu 3 % des Skalenendwertes.

Das Manometer muß einen Gehäuse-Mindestdurchmesser von 60 mm haben.

Die Skala des Manometers muß im Spritzdruckbereich eine Unterteilung von höchstens 0,2 bar aufweisen.

Weitere Betriebsmeßeinrichtungen, insbesondere Durchflußmesser, die für die Dosierung eingesetzt werden, dürfen im praxisüblichen Arbeitsbereich eine Abweichung von maximal 5 % vom Meßwert aufweisen.

Ein gegebenenfalls vorhandener Durchflußmesser ist mit der Prüfeinrichtung gemäß den Anforderungen an die Kontrollausrüstungen für die Prüfung der im Gebrauch befindlichen Pflanzenschutzgeräte im eingebauten Zustand zu prüfen. Hierfür kann eine vorgeschaltete Kontrollarmatur, die aus separatem Rücklauf, Zuleitung zur Pflanzenschutzgerätearmatur, Druckeinstellventil, Manometer, Durchflußmeßgerät und Überdrucksicherung besteht, zweckmäßig sein.

Geringe Mängel sind Anzeigefehler bis zu 7,5 % an den Bereichsgrenzen.

Einrichtungen für konstanten Aufwand sollten hinsichtlich ihres Regelverhaltens geprüft werden. Dabei dürfen Zustandsänderungen durch zum Beispiel Öffnen und Schließen der Leitungen zu den Düsen, Geschwindigkeitsänderungen, auch zwischen dem Schließen und dem Öffnen der Leitungen zu den Düsen, und Teilbreitenschaltungen höchstens innerhalb einer Zeitdauer von 5 Sekunden zu einer Aufwandsänderung in l/ha führen, die mehr als 10 % außerhalb des mittleren Aufwandes im Beharrungszustand liegt.

Geringe Mängel sind Aufwandsänderungen, die innerhalb einer Zeitdauer bis zu 7 Sekunden mehr als 10 % außerhalb des mittleren Aufwandes liegen.

4.6 Leitungssystem (Kontrollbericht Nr. 6.1 bis 6.3)

Das Leitungssystem muß dicht und so ausgelegt sein, daß alle Düsen ausreichend und gleichmäßig mit Flüssigkeit versorgt werden.

Leitungen und Anschlüsse sind bei zulässigem Betriebsdruck des Gerätes oder bei mindestens 10 bar Überdruck zu prüfen.

Geringe Mängel sind kleine Undichtigkeiten, die aber nicht tropfen.

Schläuche dürfen keine Knick- und Scheuerstellen aufweisen.

Geringe Mängel sind kleine Scheuerstellen, die das Gewebe des Schlauches noch nicht erreicht haben.

Schläuche dürfen im betriebsbereiten Zustand nicht im Spritzstrahlbereich hängen.

4.7 Filterung (Kontrollbericht Nr. 7.1 bis 7.2)

In den Saug- und Druckleitungen muß jeweils mindestens ein Filter vorhanden sein.

Die Filtereinsätze sind auf Abdichtung und eventuelle Beschädigung zu prüfen.

Ein geringer Mangel ist eine kleine Beschädigung der Dichtung. Flüssigkeit darf nicht heraustropfen.

Filtereinsätze müssen auswechselbar sein.

4.8 Spritzgestänge (Kontrollbericht Nr. 8.1 bis 8.8)

Das Spritzgestänge muß in allen Richtungen stabil sein. Im Spritzbetrieb dürfen keine größeren ungewollten Schwankungen eintreten und das Gestänge darf nicht mechanisch verformt oder in den Gelenken ausgeschlagen sein.

Geringe Mängel sind leichte Verformungen des Gestänges, die die Ausrichtung der Düsen nicht beeinflussen.

Hindernisausweicheinrichtungen mit selbsttätiger Rückstellung müssen wirksam sein.

Ein geringer Mangel ist eine zum Beispiel aufgrund schlechter Schmierung verzögerte selbsttätige Rückstellung.

Die Düsen müssen einen einheitlichen Abstand voneinander und von der Zielfläche haben.

Düsenkörper dürfen beim Zusammenfalten des Gestänges nicht so verdreht oder verschoben werden, daß ihre Spritzposition verändert wird.

Ein geringer Mangel liegt vor, wenn der Abstand der Düsen von der Zielfläche um bis zu 10 cm variiert.

Geräteteile dürfen nicht bespritzt werden.

Bei Arbeitsbreiten ab 10 m müssen die Zerstäuber an den Gestängeenden vor Beschädigung durch Bodenkontakt, zum Beispiel durch Abstandhalter, geschützt sein.

Geringe Mängel sind fehlende oder deformierte Abstandhalter.

Das Spritzgestänge muß in mindestens zwei Teilbreiten an- und abschaltbar sein.

Höhenverstelleinrichtungen müssen funktionsfähig sein.

Schwingungs- und Hangausgleicheinrichtungen müssen funktionsfähig sein.

4.9 Düsen und Gleichmäßigkeit der Querverteilung (Kontrollbericht Nr. 9.1 bis 9.4)

Alle gleichzeitig verwendeten Düsen, einschließlich der zugehörigen Tropfstoppventile und gegebenenfalls Filter, müssen nach Typ und Größe gleich sein.

Es sollten Düsen verwendet werden, die von der Biologischen Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft anerkannt sind. Bei Mehrfach-Düsenkörpern müssen die unterschiedlichen Düsensätze je für sich geprüft werden.

Düsen dürfen nicht nachtropfen.

Durch mehrfaches Öffnen und Schließen der Abschalteinrichtungen ist zu prüfen, ob die Düsen nicht mehr als 2 ml, entsprechend 20 Tropfen, je Düse nachtropfen.

Ein geringer Mangel liegt vor, wenn nicht mehr als 10 % der Düsen stärker nachtropfen.

Bei der Querverteilungsmessung dürfen nicht mehr als 8 % der Meßwerte innerhalb des voll überlappten Bereiches mehr als 15 % vom Gesamtmittelwert abweichen. Wird die Querverteilung mit dem Variationskoeffizienten beurteilt, darf dieser nicht größer als 9 % sein. Nach dem 31.12.1997 wird die Querverteilung nur noch mit dem Variationskoeffizienten beurteilt.

Vor Beginn der Messung der Querverteilung ist darauf zu achten, daß alle Düsen einwandfrei spritzen und richtig eingestellt sind. Die Messung der eingebauten Düsensätze erfolgt bei dem vom Gerätehersteller angegebenen optimalen Betriebsdruck. Falls dieser nicht bekannt ist, bei 3 bar und praxisüblichem Abstand zur Meßfläche, in der Regel bei Düsen mit einem Spritzwinkel von 110o bis 120o 50 cm.

Geringe Mängel sind vorhanden wenn bis zu 12 % der Meßwerte mehr als 15 % vom Mittelwert abweichen oder der Variationskoeffizient bis zu 10 % beträgt.