Richtlinien für die Führung der Lichtbildvorzeigekartei
vom 13. Juli 1993
(ABl./93, [Nr. 84], S.1605)
1. Zweck
Die Lichtbildvorzeigekartei (LVK) dient der Ermittlung unbekannter Tatverdächtiger. Die Führung der LVK ist eine kriminalpolizeiliche Maßnahme, die der Verfolgung und Verhütung von Straftaten im Einzelfall dient. Die LVK wird bei den Polizeipräsidien, den Dezentralen Kriminalpolizeilichen Diensten und beim Landeskriminalamt geführt.
2. Rechtsgrundlage/Verfahrensgrundsätze
Für die LVK gelten die
- §§ 1, 16, 41 Polizeiaufgabengesetz vom 13.09.1990 i. V. m. § 1 VG PolG BB
- §§ 163, 163 b, 81 b StPO
- §§ 45 Abs. 2 UrhRG, 24 KUG
- Vorläufige Richtlinien für die Führung Kriminalpolizeilicher personenbezogener Sammlungen (RdErl. vom 10.03.1992)
- Vorschrift für den Erkennungsdienst (RdErl. vom 13.03.1992)
3. Betroffener Personenkreis
3.1 In die LVK werden Lichtbilder von Personen aufgenommen, die verurteilt oder einer rechtswidrigen Tat verdächtigt sind und bei denen nach Beurteilung ihres bisherigen Verhaltens Wiederholungsgefahr besteht.
3.2 Lichtbilder von Jugendlichen und Kindern dürfen in die LVK nur aufgenommen werden, wenn dies aufgrund der Schwere der (Straf-) Tat und/oder der dabei gezeigten kriminellen Energie geboten ist.
3.3 Bei der Entscheidung über die Aufnahme in die LVK sind die Belange des Betroffenen gegen das öffentliche Interesse an der Aufklärung von Straftaten abzuwägen (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit).
3.4 Lichtbilder, auf denen auch Unbeteiligte identifizierbar abgebildet sind, dürfen nicht in die LVK aufgenommen werden.
3.5 In die LVK der Präsidien sind auch die Lichtbilder der nachgeordneten Organisationseinheiten aufzunehmen.
Eine Aufnahme in die LVK des Landeskriminalamtes ist nur zulässig, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person über ihre Wohngemeinde hinaus Straftaten begeht oder die originäre Zuständigkeit der Bearbeitung der begangenen Straftat durch das LKA gegeben ist.
3.6 Über die Aufnahme in die LKV entscheidet der Leiter der Organisationseinheit oder ein von ihm beauftragter Beamter.
4. Gliederung
Die LVK kann nach Deliktgruppen, Geschlecht, Alter, Körpergröße oder anderen geeigneten Merkmalen gegliedert werden.
5. Einsichtnahme
5.1 Vor der Einsichtnahme in die LVK durch Zeugen ist zu prüfen, ob dies nach dem Stand der Ermittlungen notwendig ist und ob dadurch Belange der Kriminalitätsbekämpfung gefährdet werden.
5.2 Dem Zeugen dürfen keine Personalien der abgebildeten Personen bekanntgegeben werden. Der Zeuge ist in geeigneter Weise anzuhalten, die durch Einsichtnahme erlangten Kenntnisse nicht weiterzugeben; er soll die Belehrung schriftlich bestätigen.
5.3 Die Einsichtnahme in die LVK sowie das Ergebnis sind aktenkundig zu machen. Dabei ist anzugeben, wie viele Bilder aus welcher Kategorie eingesehen wurden.
6. Aufbewahrungsdauer
6.1 Die LVK ist regelmäßig, mindestens einmal jährlich, zu bereinigen.
6.2 Abweichend von den Richtlinien für die Führung Kriminalpolizeilicher personenbezogener Sammlungen sind die Lichtbilder zu vernichten, wenn die abgebildete Person nach Aktenlage mindestens fünf Jahre in Freiheit war und in dieser Zeit keine Erkenntnisse über neue Straftaten in die Kriminalakte aufgenommen wurden.