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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung

Förderung des Übergangs in nicht zusätzlich öffentlich finanzierte Arbeitsplätze


vom 1. Juli 1993
(ABl./93, [Nr. 70], S.1389)

1. Zuwendungszweck

1.1. Das Land Brandenburg gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu §§ 23, 44 und 117 Landeshaushaltsordnung (LHO) Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen, die durch die Bundesanstalt für Arbeit nach den Bestimmungen des § 249h Arbeitsförderungsgesetz (AFG) gefördert werden.

1.2. Die Förderung wird als einmalige Zuwendung des Landes Brandenburg zur Unterstützung des Übergangs von öffentlich finanzierter Arbeit in nicht zusätzlich öffentlich finanzierte Arbeit gewährt.

1.3. Die Zuwendungen nach diesen Fördergrundsätzen sind freiwillige Leistungen des Landes.

Ein Rechtsanspruch auf die Förderung besteht nicht.

Die Bewilligungsstellen entscheiden aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Fördergegenstand

2.1. Förderbar sind die durch die Förderung nach § 249h AFG und durch Eigenmittel und Mittel Dritter nicht abgedeckten Personal- und Sachkosten.

2.2. Vorrangig gefördert werden Maßnahmen nach § 249h, wenn sie

2.2.1. von ihrer inhaltlichen Konzeption oder zu erwartenden Entlastungswirkungen von besonderer arbeitsmarktlicher Bedeutung sind; hierzu zählen Projekte, die

  • zur Schaffung von erwerbswirtschaftlichen Arbeitsplätzen führen,
  • an Wirtschaftsunternehmen vergeben werden,
  • Qualifizierungselemente eng mit Beschäftigungsteilen verknüpfen

oder wenn sie

2.2.2. in besonderer Weise der Verbesserung der wirtschaftsnahen, sozialen oder ökologischen Infrastruktur sowie dem Schutz von Natur und Landschaft dienen.

3. Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts, wenn sie Träger der zu fördernden Maßnahme nach § 249h AFG sind.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1. Voraussetzung für die Förderung von Maßnahmen nach § 249h AFG durch das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen (MASGF) ist eine Bewilligung des Zuschusses nach § 249h durch das zuständige Arbeitsamt.

4.2. Förderfähig sind durch das zuständige Arbeitsamt in Maßnahmen nach § 249h zugewiesene Frauen ab 45 Jahre, Männer ab 50 Jahre, Jugendliche bis 27 Jahre, Alleinerziehende sowie Schwerbehinderte, wenn durch die Maßnahme deren Integration in den ersten Arbeitsmarkt erfolgen soll.

4.3. Eine Zuwendung setzt voraus, daß Eigenmittel und die möglichen Förderleistungen Dritter für den gleichen Zweck vorrangig in Anspruch genommen und ausgeschöpft werden. Die Gesamtfinanzierung der Maßnahme ist glaubhaft zu machen.

5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1. Zuwendungsart

Arbeitsplatzförderung (Projektförderung)

5.2. Finanzierungsart

Festbetragsfinanzierung

5.3. Form der Zuwendung

Zuschuß

5.4. Bemessungsgrundlage

5.4.1. Zuwendungsfähige Ausgaben

Förderbar sind notwendige Personal- und Sachkosten, die während der Maßnahme entstehen. Für die Festlegung der zuwendungsfähigen Ausgaben gelten die Regelungen des MASGF.

5.4.2. Fördersatz/Förderbetrag

5.4.2.1. Die Förderung beträgt in der Regel DM 800 je Arbeitnehmer und Monat.

5.4.2.2. Die Förderung kann auf DM 1.200 je Arbeitnehmer und Monat erhöht werden, wenn der Zuwendungsempfänger zusichert, daß nach Ablauf der Förderung nach § 249h AFG mit dem geförderten Arbeitnehmer ein unbefristetes Arbeitsverhältnis abgeschlossen wird.

5.4.3. Förderdauer

Die Förderung erfolgt in der Regel für ein Jahr, maximal jedoch bis zum 31.12.1994.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1. Kann durch den Träger der Maßnahme die Gesamtfinanzierung der Maßnahme nicht mehr sichergestellt werden, ist die Maßnahme abzubrechen und dies unverzüglich gegenüber dem MASGF bzw. der mit der Umsetzung der Richtlinien beauftragten Stelle anzuzeigen.

7. Verfahren

7.1. Antragsverfahren

Anträge auf Förderung von Maßnahmen nach § 249h AFG sind durch den Träger der Maßnahme bei der Programmzentrale bei der Landesagentur für Struktur und Arbeit (LASA) Brandenburg GmbH zu stellen. Eine Kopie des Bewilligungsbescheides des zuständigen Arbeitsamtes oder des Antrages an das zuständige Arbeitsamt ist beizufügen.

7.2. Bewilligungsverfahren

Der Bewilligungsbescheid wird von der Programmzentrale bei der LASA Brandenburg GmbH erteilt. Liegt nur der Antrag an das zuständige Arbeitsamt vor, so erfolgt die Bewilligung unter dem Vorbehalt einer Bewilligung der Förderung gem. § 249h AFG durch das zuständige Arbeitsamt.

7.3. Weitere Verfahrensvorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VVG zu § 44 LHO.

7.4. Antragsschluß ist der 31.10.1993.

8. Inkrafttreten

Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 01.07.1993 in Kraft.