Begleitung von Transporten durch die Polizei
vom 30. Juni 1993
(ABl./93, [Nr. 78], S.1534)
1. Großraum- und Schwertransporte
1.1 Anhörverfahren
Vor Erteilung einer Erlaubnis nach § 29 StVO und einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO hat die Straßenverkehrsbehörde in den in der Verwaltungsvorschrift (VwV-StVO) zu den §§ 29 und 46 StVO genannten Fällen u. a. die Polizei zu hören. Die im Rahmen dieser Anhörung von der Polizei abzugebende Stellungnahme soll sich auf verkehrspolizeiliche Belange beschränken. Dazu gehört die Mitteilung, ob und in welchem Umfang polizeiliche Begleitung für erforderlich gehalten wird.
1.1.1 Begleitung von Transporten
Eine Begleitung durch die Polizei kommt im allgemeinen nur in Betracht, wenn wegen besonderer Umstände verkehrsregelnde Maßnahmen geboten sind (z. B. schwierige Straßen- oder Verkehrsverhältnisse, außergewöhnlich umfangreiches oder sperriges Beförderungsgut).
Eine polizeiliche Begleitung ist grundsätzlich nur erforderlich, wenn
- bei Autobahnen und Straßen, die wie eine Autobahn ausgebaut sind,
- bei zwei oder mehr Fahrstreifen plus Seitenstreifen je Richtung die Breite über alles von 5,50 m,
- bei zwei Fahrstreifen ohne Seitenstreifen je Richtung die Breite von 4,50 m oder
- auf anderen Straßen
- die Breite über alles von 3,50 m überschritten wird.
Hält die Polizei eine Begleitung für erforderlich, obwohl diese Maße nicht überschritten werden, oder für nicht erforderlich, obwohl diese Maße überschritten werden, so ist dies im Anhörungsverfahren zu begründen und der Genehmigungs-/Erlaubnisbehörde zuzuleiten. Die anderen zu beteiligenden Polizeibehörden des Landes Brandenburg sind zu unterrichten.
Die Begleitung kann auf Teilstrecken (z. B. Baustellen, Ortsdurchfahrten) beschränkt werden. Ist auf mehreren Teilstrecken (z. B. jede Ortsdurchfahrt) Begleitung erforderlich, so ist durchgehende Begleitung vorzuschlagen, wenn dies aus Einsatzgründen zweckmäßig erscheint.
Wird von Straßenverkehrsbehörden innerhalb des Landes Brandenburg entgegen der VwV-StVO oder entgegen den Vorschlägen der Polizei eine polizeiliche Begleitung angeordnet, so ist der Transport zu begleiten und dem Ministerium des Innern hierüber zu berichten.
Wird von Straßenverkehrsbehörden außerhalb des Landes Brandenburg wiederholt gegen diese Grundsätze verstoßen, ist mir ebenfalls zu berichten.
Polizei im Sinne der VwV-StVO und dieses Runderlasses ist diejenige Polizeibehörde, in deren Bezirk der Transport beginnt oder zuerst über eine Landesgrenze geführt wird.
Die hiernach zuständige Polizeibehörde hat auch die anderen Polizeibehörden zu hören, deren Bezirke von dem Transport berührt werden und unter Einbeziehung von deren Äußerungen eine einheitliche Stellungnahme zu fertigen.
1.1.2 Andere Maßnahmen
Andere polizeiliche Maßnahmen aus Anlaß eines Transportes sind im allgemeinen nur erforderlich:
- wenn der Gegenverkehr gesperrt werden muß,
- wenn bei einer Durchfahrt durch ein Überführungsbauwerk
- wenn eine besondere Anordnung für das Überfahren bestimmter Brückenbauwerke aufgrund der Länge des betreffenden Bauwerks erforderlich ist,
- wenn in Autobahnbaustellenbereichen aufgrund der Abmessungen des Transportes ein Sicherheitsabstand zum gegengerichteten Fahrstreifen von mindestens 0,5 m nicht eingehalten werden kann, oder
- bei sonstigen schwierigen Straßen- oder Verkehrsverhältnissen.
1.2 Zuständigkeit für die Begleitung
Die Begleitung wird grundsätzlich von Bediensteten der Polizeibehörden vorgenommen, durch deren Bezirk der Transport führt. Für Transporte, die sich über mehrere Polizeibezirke erstrecken, kann eine durchgehende Begleitung durch ein Begleitkommando vereinbart werden.
1.3 Anmeldung des Transportes
Die zuständige Polizeibehörde, bei der der Erlaubnisinhaber die Durchführung eines Transportes anzeigt, hat die nach Nr. 1.2 für die Begleitung zuständige Polizeibehörde, bei Begleitung durch Begleitkommandos mehrerer Behörden die für die erste Begleitstrecke zuständige Behörde hierüber fernschriftlich zu unterrichten. Diese unterrichtet alle weiteren vom Transportweg betroffenen Behörden.
Diese Regelung gilt auch im Falle der Nr. 1.2 Satz 2.
Bei der Anmeldung durch den Erlaubnisinhaber ist auf die Einhaltung der vorgeschriebenen Frist (in der Regel mindestens 48 Stunden vor Beginn des Transportes) zu achten. Wird festgestellt, daß die Anmeldefrist nicht eingehalten wurde, kann die Begleitung solange zurückgestellt werden, bis die erforderlichen Kräfte zur Verfügung stehen.
1.4 Durchführung der Begleitung
Die mit der Begleitung beauftragten Polizeibeamten haben sich bei erstmaliger Übernahme des Transportes durch die Polizei die Erlaubnis/Ausnahmegenehmigung aushändigen zu lassen und den Transport zu überprüfen. Grundsätzlich erstreckt sich die Prüfung nur auf die vorschriftsmäßige Kenntlichmachung des Fahrzeugs, die Einhaltung der vorgeschriebenen Fahrstrecke und äußerlich sichtbare Mängel des Transportfahrzeuges sowie der Ladung.
Ergeben sich Anhaltspunkte dafür, daß der Transport nicht dem Inhalt der Erlaubnis bzw. Genehmigung, insbesondere nicht den erteilten Auflagen entspricht, so kann der Nachweis des ordnungsgemäßen Zustandes verlangt werden. Bei begründeten Mängeln ist der Transport solange anzuhalten, bis der ordnungsgemäße Zustand hergestellt ist. Die Straßenverkehrsbehörden sind über wesentliche Beanstandungen zu unterrichten.
Nachfolgende Begleitkommandos können die Prüfung auf die Einhaltung der Fahrstrecke beschränken; dies gilt auch, wenn der Transport bereits von der Polizei eines anderen Bundeslandes begleitet worden ist.
Während der Begleitung des Transportes ist gemäß § 38 Abs. 2 StVO blaues Blinklicht einzuschalten. Funkgeräte sollten zur Kommunikation zwischen dem Großraum-/Schwertransport und dem begleitenden Polizeifahrzeug eingesetzt werden, diese stellt der Erlaubnis-/Genehmigungsinhaber zur Verfügung.
Bei erheblicher Behinderung durch Nebel, Regen, Schneefall oder Glatteis ist die Fahrt zu unterbrechen und das Fahrzeug möglichst außerhalb der Fahrbahn abzustellen und zu sichern. Das Begleitkommando kann im Einzelfall von dem Erlaubnis-/Genehmigungsbescheid abweichen, wenn es die Verkehrslage erfordert. Nachfolgende Begleitkommandos sind von einer solchen Abweichung rechtzeitig zu informieren. Bei der Feststellung der Ausweichstrecke sind die jeweiligen Gewichte und Abmessungen des Transportes zu berücksichtigen, um eine gefahrlose Durchführung des Transports zu gewährleisten. Die Übergabe des Transportes an ein anderes Begleitkommando ist rechtzeitig zu vereinbaren.
2. Gebührenerhebung
Die Erhebung von Gebühren für die Begleitung von Transporten im Land Brandenburg richtet sich nach dem Gebührengesetz für das Land Brandenburg (GebG Bbg) vom 18. Oktober 1991 (GVBI. S. 452) i. V. m. der Verordnung über die Gebühren für Amtshandlungen im Geschäftsbereich des Ministers des Innern vom 14. Dezember 1992 (GVBI. II S. 768). Die Gebührenrechnung wird von derjenigen Polizeibehörde gefertigt, deren Begleitkommando den Transport im Land Brandenburg zuletzt begleitet hat. Dies gilt auch, wenn der Transport das Gebiet des Landes Brandenburg nur kurzzeitig verläßt.
Die zur Gebührenberechnung erforderlichen tatsächlichen Angaben sind von dem jeweiligen Begleitkommando in den Vordruck "Gebührenrechnung für Transportbegleitung" (Anlage 1) einzutragen. Der Führer des Transportes soll die Richtigkeit der Eintragungen jeweils unterschriftlich bestätigen. Wird der Transport von einem anderen Begleitkommando übernommen, so sind die ausgefüllten Vordrucke dem Begleitkommando zu übergeben, das den Transport weiterführt. Ein Polizeibediensteter des Begleitkommandos, das den Transport im Land Brandenburg zuletzt begleitet hat, leitet die Vordrucke an seine Dienststelle weiter. Die Behörde (Dez. V 3) fertigt die "Gebührenrechnung für Transportbegleitung" und erteilt die Annahmeanordnung.
Für die gleichzeitige Begleitung von mehreren Fahrzeugen eines Auftraggebers ist der Gebührenbetrag nur einfach zu erheben. Werden Transporte verschiedener Auftraggeber von der Polizei zu einem Konvoi zusammengestellt, so sind sie gebührenmäßig als selbständige Transporte anzusehen. Mit den jeweiligen Auftragsfirmen ist gesondert abzurechnen. Das Begleitkommando hat die entsprechende Anzahl von Vordrucken auszufül4. Transportbegleitungen über die Landesgrenze hinaus bedürfen meiner Zustimmung, es sei denn, daß die Übergabe im Grenzbereich erfolgt
3. Sonstige Transporte
Die Nm. 1.2 bis 1.4 und Nr. 2 gelten auch für die polizeiliche Begleitung von Transporten mit gefährlichen Gütern und Werttransporten (z. B. Geld, Kunstgut), soweit keine Sonderregelungen getroffen sind
4. Transportbegleitungen über die Landesgrenze hinaus bedürfen meiner Zustimmung, es sei denn, daß die Übergabe im Grenzbereich erfolgt.
5. Der Vordruck "Gebührenrechnung für Transportbegleitung" wird zentral beschafft. Der jeweilige Jahresbedarf ist dem Zentraldienst für Technik und Beschaffung des Landes Brandenburg zum 1. Januar jeden Jahres mitzuteilen.
6. Dieser Runderlaß ergeht im Einvernehmen mit dem Ministerium für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr.