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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung

Errichtung der Fachhochschule für Finanzen Brandenburg


vom 28. Juni 1993
(ABl./93, [Nr. 65], S.1308)

  1. Mit Wirkung zum 1. Juli 1993 wird im Geschäftsbereich des Ministeriums der Finanzen als Einrichtung im Sinne des § 12 Landesorganisationsgesetz die Fachhochschule für Finanzen Brandenburg errichtet. Sie führt die Bezeichnung

    „Fachhochschule für Finanzen Brandenburg“ (FHF)

    und hat ihren Sitz im Bildungszentrum der Finanzverwaltung des Landes Brandenburg in Königs Wusterhausen.
  2. Die Fachhochschule führt Laufbahnbewerber/-innen im Rahmen des Vorbereitungsdienstes zur Laufbahnprüfung und Aufstiegsbeamte zur Aufstiegsprüfung. Sie hat unter Beachtung des allgemeinen Bildungsauftrages der Fachhochschulen die Aufgabe, Beamte heranzubilden, die nach ihren allgemeinen und fachlichen Kenntnissen sowie Fähigkeiten zur Wahrnehmung der Aufgaben des gehobenen Steuerverwaltungsdienstes geeignet und vielseitig verwendbar sind.

    Das fachwissenschaftliche Studium muss den Anforderungen des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes sowie der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Steuerbeamte entsprechen. Die Fachhochschule erbirgt darüber hinaus im Auftrag und in Abstimmung mit dem Ministerium der Finanzen wissenschaftliche Dienstleistungen. Sie steht in ständigem Kontakt zu den anderen (externen) Fachhochschulen des Landes.
  3. Das Ministerium der Finanzen übt die Dienst- und Fachaufsicht über die Fachhochschule aus. Die Rechtsaufsicht wird im Benehmen mit dem Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur ausgeübt.
  4. Die Fachhochschule wird durch den Direktor/die Direktorin geleitet. Er/sie wird nach Zustimmung des Kabinetts durch das Ministerium der Finanzen bestellt.
  5. Das Führen des Landeswappens und die Zuweisung der Dienststellennummer werden gemäß dem Gesetz über die Hoheitszeichen des Landes Brandenburg (GVBl. vom 30.01.91) sowie der dazu ergangenen Rechtsverordnung vom 30.05.91 (GVBl. II S. 348) gesondert geregelt.
  6. Die Errichtung der Fachhochschule für Finanzen lässt ausdrücklich die Option offen, die Ausbildung des gehobenen Dienstes der Steuerverwaltung bei einem Zusammengehen der Länder Brandenburg und Berlin in einer gemeinsamen Fachhochschule für öffentliche Verwaltung oder in einer gemeinsamen Fachhochschule für Finanzen durchzuführen.