Regelung zur Beflaggung der Dienstboote des Polizeipräsidiums der Wasserschutzpolizei
vom 24. Juni 1993
(ABl./93, [Nr. 65], S.1306)
Aufgrund des § 1 Absatz 1 Nummer 6 in Verbindung mit § 4 der Verordnung über die Führung des Landeswappens vom 30. Mai 1991 (GVBl. S. 348) wird durch den Minister des Innern bestimmt:
- Dienstboote der Wasserschutzpolizei des Landes Brandenburg führen
- am Heck die Flagge der Bundesrepublik Deutschland,
- in der Gösch die Landesflagge als Wimpel.
- Die Abmessungen der Landesflagge in Wimpelform betragen für Boote
- bis 10 Meter Länge:
eine Breite von 21 cm, Länge 40 cm, Wappenmitte 10 cm vom stehenden Liek, Wappenhöhe 8 cm (Muster 1), - über 10 Meter Länge:
eine Breite von 33 cm, Länge 60 cm, Wappenmitte 15 cm vom stehenden Liek, Wappenhöhe 13 cm (Muster 2).
- bis 10 Meter Länge:
- Die Flaggenführung richtet sich nach § 14 Flaggenrechtsgesetz.
- Diese Regelung tritt am 1. Juli 1993 in Kraft.
Anmerkung: Die Anlage wurde nicht aufgenommen.