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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung

Regelung zur Beflaggung der Dienstboote des Polizeipräsidiums der Wasserschutzpolizei


vom 24. Juni 1993
(ABl./93, [Nr. 65], S.1306)

Aufgrund des § 1 Absatz 1 Nummer 6 in Verbindung mit § 4 der Verordnung über die Führung des Landeswappens vom 30. Mai 1991 (GVBl. S. 348) wird durch den Minister des Innern bestimmt:

  1. Dienstboote der Wasserschutzpolizei des Landes Brandenburg führen
    • am Heck die Flagge der Bundesrepublik Deutschland,
    • in der Gösch die Landesflagge als Wimpel.
  2. Die Abmessungen der Landesflagge in Wimpelform betragen für Boote
    1. bis 10 Meter Länge:
      eine Breite von 21 cm, Länge 40 cm, Wappenmitte 10 cm vom stehenden Liek, Wappenhöhe 8 cm (Muster 1),
    2. über 10 Meter Länge:
      eine Breite von 33 cm, Länge 60 cm, Wappenmitte 15 cm vom stehenden Liek, Wappenhöhe 13 cm (Muster 2).
  3. Die Flaggenführung richtet sich nach § 14 Flaggenrechtsgesetz.
  4. Diese Regelung tritt am 1. Juli 1993 in Kraft.

Anmerkung: Die Anlage wurde nicht aufgenommen.