Erlass des Ministers für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung betreffend die Durchführung der Sachkenntnisprüfung gemäß § 13 Absatz 2 der Gefahrstoffverordnung vom 25. September 1991
vom 17. Juni 1993
(ABl./93, [Nr. 62], S.1273)
Im Hinblick auf die Durchführung der Sachkenntnisprüfung gemäß § 13 Abs. 2 der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) i.d.F. vom 25. September 1991 (BGBl. I S. 1931) ist entsprechend § 1 i. V. m. den Nrn. 1.2.1.6. und 1.2.1.7. der Anlage zur Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der gefährlichen Stoffe (Gst-ZustV) vom 10. August 1992 (GVBl. Brbg. II S. 506) und unter Beachtung der Technischen Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 210 "Sachkenntnis" (BArbBl. Nr. 3/1991) sowie der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung (PflSchSachkV) vom 28. Juli 1987 (BGBl. I S.1752) wie folgt zu verfahren:
1. Begriffsbestimmungen
Sachkenntnis ist das Wissen über die wesentlichen Eigenschaften gefährlicher Stoffe und Zubereitungen nach §§ 11 Abs. 1 und 12 Abs. 1 GefStoffV, über die mit ihrer Verwendung verbundenen Gefahren sowie die Kenntnis der einschlägigen Rechtsvorschriften.
Sachkenntnisprüfung ist das amtliche Prüfverfahren zum Nachweis der Sachkenntnis des Prüfungskandidaten entsprechend der Anforderungen der TRGS 210.
Prüfungsbehörde ist das Landesumweltamt Brandenburg; die Durchführung des Prüfungsverfahrens obliegt der Außenstelle des Landesumweltamtes:
Landesumweltamt Brandenburg
Außenstelle Frankfurt (Oder)
Eisenhüttenstädter Chaussee 48
15236 Frankfurt (Oder)
Prüfungskommission setzt sich zusammen aus dem Beauftragten der Prüfungsbehörde als verantwortlichen Prüfer und einem Beauftragten des Amtes für Immissionsschutz, in dessen Aufsichtsbezirk die Prüfung durchgeführt wird.
2. Arten der Sachkenntnisprüfung
Im Rahmen des Vollzugs des § 13 Abs. 2 GefStoffV i.V.m. der TRGS 210 mit deren Anhängen A, B und C sind vier Arten von Sachkenntnisprüfungen möglich:
2.1. Umfassende Sachkenntnisprüfung
Die umfassende Sachkenntnisprüfung ("Große Prüfung") besteht aus
- der Grundprüfung gemäß den Anforderungen nach Anhang A der TRGS
- der Zusatzprüfung über sehr giftige und giftige Stoffe und Zubereitungen gemäß den Anforderungen nach Anhang B der TRGS
- der Zusatzprüfung über sehr giftige und giftige Schädlingsbekämpfungsmittel, einschließlich sehr giftiger und giftiger Pflanzenschutzmittel und Holzschutzmittel gemäß den Anforderungen nach Anhang C der TRGS.
2.2.Eingeschränkte Sachkenntnisprüfung über das Inverkehrbringen sehr giftiger und giftiger Stoffe und Zubereitungen
Diese eingeschränkte Sachkenntnisprüfung setzt sich zusammen aus:
- der Grundprüfung gemäß den Anforderungen nach Anhang A der TRGS
- der Zusatzprüfung über sehr giftige und giftige Stoffe und Zubereitungen gemäß den Anforderungen nach Anhang B der TRGS.
Die bestandene Prüfung dient als Voraussetzung für eine Erlaubnis für das Inverkehrbringen sehr giftiger und giftiger Stoffe und Zubereitungen (z. B. Chemikalien, Farben, Reagenzien und dgl.), nicht aber für sehr giftige und giftige Schädlingsbekämpfungsmittel, zu denen auch Pflanzenschutzmittel und Holzschutzmittel gehören.
2.3. Eingeschränkte Sachkenntnisprüfung für die Abgabe sehr giftiger und giftiger Pflanzenschutzmittel
Diese eingeschränkte Sachkenntnis umfaßt
- die Grundprüfung gemäß den Anforderungen nach Anhang A der TRGS
- die Zusatzprüfung über sehr giftige und giftige Schädlingsbekämpfungsmittel gemäß den Anforderungen nach Anhang C der TRGS.
Die bestandene Prüfung dient als Voraussetzung für eine Erlaubnis zum Inverkehrbringen sehr giftiger und giftiger Schädlingsbekämpfungsmittel, zu denen auch Pflanzenschutz- und Holzschutzmittel gehören. Sie berechtigt nicht zum Inverkehrbringen anderer sehr giftiger oder giftiger Stoffe und Zubereitungen.
Wegen der Anerkennung von Sachkundenachweisen als eingeschränkte Sachkenntnisnachweise für die Abgabe sehr giftiger und giftiger Pflanzenschutzmittel im Sinne von § 13 Abs. 2 GefStoffV wird auf den Gemeinsamen Runderlaß vom Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung und Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 12. Februar 1993 (ABl. S. 428) hingewiesen.
2.4. Sachkenntnisprüfung bei nachgewiesenen Vorkenntnissen
Jede der Sachkenntnisprüfungen nach den Punkten 2.1. bis 2.3. kann auf die jeweils einschlägigen rechtlichen Vorschriften beschränkt werden, wenn fachliche Vorkenntnisse vorhanden sind. Diese Vorkenntnisse sind durch Zeugnisse oder auf andere geeignete Weise nachzuweisen.
Bezogen auf Punkt 2.3. gilt dies vornehmlich für Personen, die die Sachkundeprüfung vor dem Inkrafttreten des Gemeinsamen Runderlasses erfolgreich bestanden haben.
3. Antrag auf Prüfung der Sachkenntnis gemäß Punkt 2.1. oder 2.2. oder 2.4.
Der Antrag ist formlos an die im Punkt 1. genannte Anschrift zu richten und erfordert folgende Angaben vom Antragsteller:
- Name, Vorname, Geburtsdatum
- Anschrift (falls vom Antragsteller gewünscht: Tel.-Nr. betrieblich und/oder privat)
- Art der abzulegenden Sachkenntnisprüfung
4. Durchführung der Sachkenntnisprüfung
Die Inhalte des Prüfungsverfahrens werden durch das Landesumweltamt im einzelnen bestimmt und sind vor ihrer Verwendung durch das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung zu bestätigen. Nach Prüfung der Antragsunterlagen sind dem Antragsteller die Prüfungsbedingungen bekanntzugeben. Die Sachkenntnisprüfung soll innerhalb von sechs Wochen nach Eingang des Antrages erfolgen.
Die Prüfung erfolgt im Antwort-Wahl-Verfahren. Die Auswertung wird nach einem Punktesystem vorgenommen. Die Prüfung hat bestanden, wer 50 % der erreichbaren Punkte erzielt.
Prüfungsdauer beträgt für
- die umfassende Sachkenntnisprüfung 90 Minuten
- die eingeschränkte Sachkenntnisprüfung über das Inverkehrbringen sehr giftiger und giftiger Stoffe und Zubereitungen 60 Minuten
- Sachkenntnisprüfung bei nachgewiesenen Vorkenntnissen 30 Minuten
5. Ausstellung des Prüfungszeugnisses
Die bestandene Prüfung ist durch Ausstellung eines Prüfungszeugnisses zu bestätigen. Hierfür sind die Formulare der Anlagen 1 - 4 zu verwenden.
6. Wiederholungsprüfung
Bei nicht bestandener Sachkenntnisprüfung kann frühestens nach einem Monat ein erneuter Antrag zur Sachkenntnisprüfung gestellt werden.
Die Bestimmungen des Erlasses gelten für die Wiederholungsprüfung entsprechend. Bei nichtbestandener Wiederholungsprüfung ist im Falle der erneuten Antragstellung zusätzlich eine Bescheinigung über die Teilnahme an einem entsprechenden Lehrgang/Kurs beizufügen.
7. Kosten
Für die Prüfung ist eine Verwaltungsgebühr zu erheben. Die Gebühren für die Sachkenntnisprüfung trägt der Antragsteller; dies gilt auch für das Nichtbestehen der Prüfung. Die Verwaltungsgebühr wird wie folgt konkretisiert:
- umfassende Sachkenntnisprüfung 80 DM
- eingeschränkte Sachkenntnisprüfung für das Inverkehrbringen sehr giftiger und giftiger Stoffe und Zubereitungen 50 DM
- Sachkenntnisprüfung bei nachgewiesenen Vorkenntnissen 30 DM
8. Entgegennahme des Nachweises der Sachkenntnis
Der Nachweis der Sachkenntnis durch Personen der Europäischen Gemeinschaften entsprechend § 13 Abs. 3 Gefahrstoffverordnung wird durch das Landesumweltamt entgegengenommen. Die Berechtigung ist gemäß Anlage 5 zu bestätigen.
Anlagen
- 1
- 2
- 3
- 4
- 5