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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung

Grundsatzbeschluß Nr. 8 des Landespersonalausschusses Brandenburg


vom 9. Juni 1993
(ABl./93, [Nr. 83], S.1597)

Der Landespersonalausschuß hat in seiner Sitzung am 9. Juni 1993 nachfolgenden Grundsatzbeschluß gefaßt:

Auf Grund des § 44 Abs. 1 Nr. 1 der Bundeslaufbahn­verord­nung (BLV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1990 (BGBl. I S. 449, 863), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Laufbahnver­ord­nung des Bundes vom 12. Mai 1993 (BGBl. I S. 701), in Verbin­dung mit § 154 Abs. 2 des Beamtenge­setzes für das Land Brandenburg vom 24. Dezember 1992 (GVBl. I S. 506) wird folgende allgemei­ne Aus­nahme für Bewerbe­rinnen und Bewer­ber aus den neuen Bundes­ländern ein­schließlich Berlin-Ost zu­gelassen:

  1. Die Altersgrenzen für die Einstellung in den Vorberei­tungs­dienst nach § 14 Abs. 2 BLV wer­den um drei Jahre erhöht.
  2. Die Geltung der Ausnahmeregelung wird bis zum 31. De­zem­ber 1996 befristet.