Bekanntmachung des Ministeriums der Finanzen zur Gewährung von Anwärtersonderzuschlägen an Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst des Landes Brandenburg
vom 2. Juni 1993
(ABl./93, [Nr. 60], S.1250)
Nachstehend wird der Wortlaut des Rundschreibens des MdF vom 13.04.1993 - I-I/5 B AnwSZV 02 - über die Gewährung von Anwärtersonderzuschlägen an Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst des Landes Brandenburg nach der Anwärtersonderzuschlags-Verordnung (AnwSZV) bekanntgegeben:
Auf der Grundlage des § 63 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) regelt die AnwSZV (Anlage 1) für den dort in § 1 genannten Personenkreis die Zahlung von Anwärtersonderzuschlägen. Die Zahlung von Anwärtersonderzuschlägen dient insbesondere dazu, Bewerber mit besonderen Einstellungsvoraussetzungen für den Vorbereitungsdienst in bestimmten Bereichen des öffentlichen Dienstes zu gewinnen, in denen ein erheblicher Mangel an qualifizierten Bewerbern besteht.
1. Personenkreis, Anspruch und Höhe des Anwärtersonderzuschlags
Die in § 1 Abs. 1 AnwSZV aufgeführten Anwärtergruppen stellen eine abschließende Aufzählung dar; andere Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst können keinen Anwärtersonderzuschlag erhalten.
Bei dem folgenden Personenkreis ist im Land Brandenburg z. Zt. davon auszugehen, daß die Voraussetzung des § 1 Abs. 3 AnwSZV (erheblicher Mangel an qualifizierten Bewerbern) erfüllt wird:
- Anwärter des allgemeinen Vollzugsdienstes und Werkdienstes in Justizvollzugsanstalten (§ 1 Abs. 1 Nr. 1),
- Anwärter des mittleren Polizeivollzugsdienstes (§ 1 Abs. 1 Nr. 4),
- Kartographeninspektoranwärter (§ 1 Abs. 1 Nr. 6),
- Regierungsbauinspektoranwärter (§ 1 Abs. 1 Nr. 6),
- Regierungsbaureferendare der Fachrichtungen Hochbau, Tiefbau, Maschinenbau- und Elektrotechnik (§ 1 Abs. 1 Nr. 6),
- Vermessungsinspektoranwärter (§ 1 Abs. 1 Nr. 6),
- Vermessungsreferendare (§ 1 Abs. 1 Nr. 6).
Der Anwärtersonderzuschlag wird unter den Auflagen des § 3 AnwSZV gewährt mit der Maßgabe, daß bei Nichterfüllung der Auflagen der Anwärtersonderzuschlag zurückzuzahlen ist.
Die Höhe des Anwärtersonderzuschlags ergibt sich aus § 2 AnwSZV in Verbindung mit § 3 Abs. 2 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung (2. BesÜV), zuletzt geändert durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung (Zweite Besoldungsübergangs-Änderungsverordnung - 2. BesÜÄndV) vom 6. Januar 1993 (BGBl. I S. 62). Hiernach wird der Anwärtersonderzuschlag auch mit dem nach § 2 Abs. 1 der 2. BesÜV maßgebenden Vomhundertsatz gezahlt. In den Fällen des § 6 Abs. 2 der 2. BesÜV erhalten Anwärter einen Zuschuß in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der Besoldung nach § 3 Abs. 2 der 2. BesÜV (Anwärterbezüge einschließlich Anwärtersonderzuschlag) und dem jeweiligen Anwärtergrundbetrag, der sich nach dem Bundesbesoldungsgesetz ergeben würde.
2. Auflagen
Dem Bewerber sind die Auflagen (§ 3 AnwSZV) und die Rückzahlungsvorschrift (§ 4 AnwSZV) mit dem als Anlage 2 beigefügten Musterschreiben in doppelter Ausfertigung spätestens bei der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf gegen Unterschrift zur Kenntnis zu bringen.
Die unterschriebene Zweitausfertigung der Mitteilung verbleibt in der Personalakte. Eine Kopie ist mit den sonstigen Bezügeunterlagen der für die Zahlung der Anwärterbezüge zuständigen Stelle zu übersenden.
Bei zum Zeitpunkt dieses Erlasses bereits vorhandenen Anwärtern ist dies - soweit noch nicht geschehen - unverzüglich nachzuholen.
3. Rückzahlung
3.1 Die Rückzahlungsverpflichtung entsteht nach §§ 3 und 4 AnwSZV grundsätzlich
- bei Ausscheiden des Anwärters vor Abschluß des Vorbereitungsdienstes,
- bei Ausscheiden wegen schuldhaften Nichtbestehens der Laufbahnprüfung,
- bei Nichterfüllung der Bleibeverpflichtung des Anwärters nach Bestehen der Laufbahnprüfung.
Im übrigen setzt die Rückzahlungsverpflichtung nach § 4 Abs. 1 AnwSZV voraus, daß der Beamte die Auflagen aus einem von ihm zu vertretenden Grund nicht erfüllt. Wird das Beamtenverhältnis in der Laufbahn (Fachrichtung), für die der Anwärtersonderzuschlag gezahlt wurde, aus sonstigen, nicht vom Beamten zu vertretenden Gründen beendet, verbleibt ihm der Anwärtersonderzuschlag.
3.2 Zur Frage des "Vertretenmüssens" wird u. a. auf die Urteile des BVerwG vom 12.3.1987 (2 C 22.85 - DVBl. 87, 1156) und vom 16.01.1992 (2 C 30.90 - DVBl. 92, 908) verwiesen. Danach hat ein Beamter das Ausscheiden aus dem Vorbereitungsdienst zu vertreten, wenn das Ausscheiden auf Umständen beruht, die dem Verantwortungsbereich des Beamten zuzurechnen sind. Das ist in der Regel der Fall, wenn die Umstände maßgeblich durch das Verhalten des Beamten geprägt sind, wobei die Motive für das Ausscheiden aus dem Dienst zu berücksichtigen sind. Entscheidend ist, ob das Verhalten des Beamten bei der Einbeziehung der Motivation in den jeweiligen rechtlichen Zusammenhang, in dem es steht (hier Rückzahlung erhaltener Anwärtersonderzschläge), "billigerweise" dem von dem Beamten oder den vom Dienstherrn zu verantwortenden Bereich zuzuordnen ist (mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). Hat der Dienstherr zu erkennen gegeben, daß der Wechsel in eine andere Laufbahn in seinem (des Dienstherrn) Interesse liegt, so ist das zu diesem Zweck erfolgte Ausscheiden aus der bisherigen Laufbahn von dem Beamten nicht zu vertreten.
3.3 Durch eine Schwangerschaft bzw. Niederkunft wird keine Rückzahlungsverpflichtung ausgelöst. Dies gilt ebenfalls, wenn das Beamtenverhältnis allein aus Gründen der Kinderbetreuung beendet und keine andere hauptberufliche Tätigkeit aufgenommen wird. Die Beamtin/der Beamte hat sich hierzu jeweils schriftlich zu erklären und die Nichtaufnahme einer hauptberuflichen Tätigkeit in der fraglichen Zeit nochmals zu dem Zeitpunkt zu bestätigen, an dem die vorgesehene Bleibeverpflichtung enden würde.
3.4 Die Zeit für die Bleibeverpflichtung (5 Jahre) rechnet ab Fortsetzung bzw. Begründung des neuen Beamtenverhältnisses. Nach Ablauf der Bleibeverpflichtung erlischt die Rückzahlungsverpflichtung. Die Rückzahlungsverpflichtung verringert sich um ein Fünftel für jedes abgeleistete (volle) Dienstjahr (§ 4 Abs. 1 Satz 2 AnwSZV); kürzere Zeiträume können nicht angerechnet werden (eine Dienstzeit von z. B. 2 Jahren und 9 Monaten bewirkt eine Kürzung des Rückzahlungsbetrags um zwei Fünftel). Das jeweilige Fünftel bemißt sich nach dem insgesamt gewährten Anwärtersonderzuschlag; der auf die jährliche Sonderzuwendung entfallende Anteil (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 des Sonderzuwendungsgesetzes) ist nicht zu berücksichtigen.
3.5 Unter dem Gesichtspunkt der Einheit des öffentlichen Dienstes löst ein Dienstherrnwechsel (§ 29 Abs. 1 BBesG) keine Rückzahlungsverpflichtung aus. Der Beamte muß jedoch in der entsprechenden Laufbahn/Fachrichtung verbleiben, für die er ausgebildet worden ist (der Wechsel in ein Angestelltenverhältnis im öffentlichen Dienst gilt als schädlich).
Wird der Dienstherr innerhalb von fünf Jahren nach Bestehen der Laufbahnprüfung gewechselt, ist der neue Dienstherr von der personalaktenführenden Stelle schriftlich vorsorglich auf die Rückzahlungspflicht beim vorzeitigen Ausscheiden des Beamten aus dem öffentlichen Dienst hinzuweisen und zu bitten, eine eventuell vorzeitige Beendigung des Beamtenverhältnisses oder ein eventuell vorzeitiges Ausscheiden aus seiner Laufbahn (Fachrichtung) mitzuteilen. Ebenso ist in diesem Fall der Beamte auf seine Unterrichtungspflichten (Anlage 2) nochmals schriftlich hinzuweisen. Kommt ein Rückforderungsanspruch nicht in Betracht, weil das Beamtenverhältnis bei dem anderen Dienstherrn über den Zeitpunkt der vorgesehenen Bleibeverpflichtung fortbesteht, ist der Vorgang durch einen entsprechenden Vermerk abzuschließen.
Der Anwärtersonderzuschlag kann nicht zurückgefordert werden, wenn der Dienstherr nach Ablegung der Laufbahnprüfung in der Fachrichtung keine weitere Verwendung des Beamten anstrebt, weil dann kein schutzwürdiges Interesse des Dienstherrn vorliegt.
3.6 Die Rückzahlungsverpflichtung erstreckt sich auf den Gesamtbetrag der gezahlten Anwärtersonderzuschläge (brutto).
4. Rückforderungsentscheidung, Zuständigkeiten und Inkrafttreten
Die Entscheidung über die Rückforderung von Anwärtersonderzuschlägen trifft die Stelle, die auch für die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis zuständig ist oder während der Dauer des Vorbereitungsdienstes zuständig gewesen wäre. Das gilt auch für den Erlaß des Bescheides. § 4 AnwSZV geht als Spezialregelung der allgemeinen Regelung über die Rückforderung von Bezügen (§ 12 Abs. 2 BBesG) vor.
Zuständig für Entscheidungen nach § 4 Abs. 2 AnwSZV (Absehen von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen) ist die jeweils oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Ich bitte, mir die jeweils getroffenen Entscheidungen mitzuteilen.
Für die Abwicklung der Rückforderung ist die bezügezahlende Stelle (Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg bei der Oberfinanzdirektion Cottbus) zuständig. Dieser sind die hierfür maßgebenden Tatbestände mitzuteilen.
Die Regelung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Für bereits bestehende Beamtenverhältnisse auf Widerruf der unter Ziff. 1 genannten Anwärter ist der Anwärtersonderzuschlag vom Beginn des Beamtenverhältnisses an zu zahlen.
Anmerkung: Die Anlagen wurden nicht aufgenommen.