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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung

Bekanntmachung des Ministeriums der Finanzen zum Verzicht auf die Erstattung von Nachversicherungsbeiträgen in Fällen der Beurlaubung oder Abordnung von Beamten und Richtern


vom 5. Mai 1993
(ABl./93, [Nr. 47], S.93)

Erstattung von Nachversicherungskosten in Fällen von Beurlaubungen und Abordnungen

MdF - 15 - SGB VI 181.5 -
Vom 05. Januar 1994

1. Beamte und Richter, die zu einem anderen Dienstherrn abgeordnet sind, scheiden versicherungsrechtlich nicht aus der rentenversicherungsfreien Beschäftigung (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI) bei ihrem bisherigen Dienstherrn aus. Im Falle späterer Entlassung ohne Versorgung und deshalb durchzuführender Nachversicherung müssen auch die Zeiten der Abordnung vom abordnenden Dienstherrn nachversichert werden.

2. Der Bund und die alten Bundesländer haben mit Abkommen vom 30.04.1986 einen gegenseitigen Verzicht auf Erstattung von Nachversicherungsbeiträgen für Beurlaubungen und Abordnungen, die nicht länger als 2 Jahre dauern, vereinbart (GMBl S. 605 - Wortlaut siehe Anlage). Die neuen Länder sind dem Abkommen beigetreten für Beurlaubungen und Abordnungen, die nach dem 30.09.1992 angeordnet oder für Zeiträume danach verlängert werden (Abl. 1993 S. 995 - Wortlaut siehe Anlage).

3. Eine Erstattungspflicht besteht demnach, wenn die Beurlaubung/Abordnung länger als 2 Jahre dauert, unabhängig davon, wann die Beurlaubung/Abordnung angeordnet wurde. Es kommt auch nicht darauf an, ob die Überschreitung von 2 Jahren bereits anfangs angeordnet war oder sich erst durch spätere Verlängerung ergeben hat. Die Erstattungspflicht umfasst den Gesamtzeitraum.

4. Eine Erstattungspflicht besteht ferner für die von dem Abkommen nicht erfassten Alt-Fälle einer Beurlaubung/Abordnung von bis zu 2 Jahren. Nicht vom Abkommen erfasst sind Fälle einer Beurlaubung/Abordnung, die bis zum 30.09. 1992 angeordnet war. Die Erstattungspflicht bezieht sich auf die gesamte Zeit, also auch auf die Zeit nach dem 30.09.1992.

Die Erstattungspflicht entfällt aber, wenn für die Beurlaubung/Abordnung, die bis zum 30.09.1992 angeordnet war, nach dem 30.09.1992 eine Verlängerung angeordnet und ein Gesamtzeitraum von 2 Jahren nicht überschritten wurde.

5. Im Fall eines vor der Nachversicherung durchgeführten Versorgungsausgleichs zu Lasten des Nachzuversichernden werden die Nachversicherungsbeiträge grundsätzlich nicht verändert. Jedoch ergibt sich nach § 183 SGB VI eine Erhöhung, wenn der Nachzuversichernde durch Zahlung eines Kapitalbetrages des Dienstherrn (§ 58 BeamtVG) eine Kürzung der Versorgungsbezüge ganz oder teilweise abgewendet hat oder eine Minderung, wenn der Dienstherr bereits Aufwendungen an den Rentenversicherungsträger erstattet oder Beiträge zugunsten des ausgleichsberechtigten Ehegatten gezahlt hat.

Die den Erhöhrungen oder Minderungen zugrunde liegenden Leistungen berühren den aufnehmenden Dienstherrn nicht. Sie bleiben deshalb bei der Erstattung der Nachversicherungsbeiträge außer Betracht.

6. Aussagen über Mehrkosten brauchen in die Erstattungszusage nicht aufgenommen zu werden.

7. Erstattungszusagen sind nur auf ausdrückliche Anforderung abzugeben. Ich bin aber damit einverstanden, dass derartige Zusagen auch vorab im Zusammenhang mit Verhandlungen über Abordnungen oder Abordnungsverlängerungen bzw. Beurlaubungen oder Beurlaubungsverlängerungen abgegeben werden.

8. Erstattungszusagen sollten etwa folgenden Wortlaut haben:

„Für das Land Brandenburg sage ich im Fall des .....(Name, Amtsbezeichnung).... die Erstattung etwaiger Nachversicherungsbeiträge zu, die auf die Zeit vom bis entfallen.

Im Fall eines vor der Nachversicherung durchgeführten Versorgungsausgleichs sind für die Erstattung Erhöhungen oder Minderungen nach § 183 SGB VI außer Betracht zu lassen"

9. Spätere Erstattungen

Aus den abzugebenden Erstattungszusagen ergibt sich später - weil der Nachversicherungsfall nur selten eintritt - nur in wenigen Fällen eine Erstattung. Die Erstattung richtet sich nach diesem Rundschreiben.

Eine Besonderheit ist zu beachten, wenn der abgebende Dienstherr einen nach § 183 SGB VI erhöhten Nachversicherungsbeitrag zu entrichten hat (vgl. Nr. 5) und aufgrund meines Rundschreibens vom 13.08.1993 eine Erstattungszusage gegeben worden war, ohne den Erhöhungsbetrag auszuschließen. Das Finanzministerium Nordrhein-Westfalen hat für diesen Fall zugesagt, die Erstattung des Erhöhungsbetrages nicht zu verlangen. Vorsorglich sind aber vor Auszahlung späterer Erstattungen die angeforderten Beträge darauf zu überprüfen, ob in ihnen ein Erhöhungsbetrag (versehentlich) enthalten ist; gegebenenfalls ist der Erhöhungsbetrag abzusetzen.

III. Ablösung bisheriger Regelungen

Mein Rundschreiben vom 13.08.1993 wird durch das heutige Rundschreiben ersetzt.

Zwischenzeitlich abgegebene Erstattungszusagen brauchen nicht wieder aufgegriffen zu werden.

GMBl 1986
Beurlaubungen und Abordnungen von Beamten und Richtern;
Verzicht auf die Erstattung von Nachversicherungsbeiträgen

-RdSchr. d. BMI
Vom 29. September 1986 - D III - 224 010/9 -

Im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen gebe ich folgende Hinweise:

1. Ich bitte um Beachtung der nachstehend abgedruckten Vereinbarung, die der Bund und die Länder am 30. April 1986 über den gegenseitigen Verzicht auf die Erstattung von Nachversicherungsbeiträgen für den Fall eines die Nachversicherung auslösenden späteren Ausscheidens für Beamte und Richter getroffen haben, die zu einem anderen Dienstherrn (Arbeitgeber) beurlaubt oder abgeordnet werden.

2. In den Fällen, die von der Vereinbarung erfasst werden, sind daher auch die Tz. 3.2 und 4.2 meines Rundschreibens vom 23.Juli 1982 - D III 4 - 224 010/9 - nicht anzuwenden.

An die obersten Bundesbehörden

Vereinbarung vom 30.April 1986 über den Verzicht auf die Erstattung von Nachversicherungsbeiträgen

1.

Der Bund,
die Länder sowie
die Freie Universität Berlin,
die Hochschule der Künste Berlin,
die Technische Universität Berlin und
die Universität des Saarlandes

verzichten für den Fall eines die Nachversicherung auslösenden Ausscheidens ihrer Beamt en/Richter in folgenden Fällen auf die Erstattung von Nachversicherungsbeiträgen:

Bei Beurlaubungen und Abordnungen

  • von Beamten/Richtern aus dem unmittelbaren Bundesdienst (ohne Bahn und Post) in den Bereich eines Landes unter Einschluss der vorgenannten Personalkörperschaften.
  • von Beamten/Richtern aus dem Landesdienst in den Dienst eines anderen Landes jeweils unter Einschluss der Beamten der vorgenannten Personalkörperschaften oder den unmittelbaren Bundesdienst (ohne Bahn und Post).

die nicht länger als 2 Jahre dauern. Wird die Beurlaubung/Abordnung auf einen Zeitraum von insgesamt mehr als 2 Jahren verlängert, ist der ausgesprochene Verzicht hinfällig.

Dauert die Beurlaubung/Abordnung länger als 2 Jahre verzichten die Länder untereinander unter Einschluss der vorgenannten Personalkörperschaften für die Gesamtzeit auf die Erhebung von Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass infolge der Gewährleistung der Anwartschaft auf lebenslängliche Versorgung und Hinterbliebenenversorgung für die Dauer der Beurlaubung/Abordnung der Beginn der Beurlaubung/Abordnung aus dem Beamten-/Richterverhältnis versicherungsrechtlich kein Ausscheiden aus der versicherungsfreien Beschäftigung ist.

2. Die Regelung gilt für Beurlaubungen und Abordnungen, die nach dem 31.Mai 1986 angeordnet werden. In der Vergangenheit vereinbarte abweichende Regelungen bleiben für die betroffenen Einzelfälle unberührt. Für Verlängerungen von Beurlaubungen/Abordnungen nach dem 31.5.1986 gelten die Ausführungen zu Ziffer 1 von Anfang an, sofern durch die Verlängerung ein Gesamtzeitraum von zwei Jahren nicht überschritten wird.

Bekanntmachung des Ministeriums der Finanzen - I/6 - SGB VI 181 - G -
zum Verzicht auf die Erstattung von Nachversicherungsbeiträgen in Fällen
der Beurlaubung oder Abordnung von Beamten und Richtern

Vom 05. Mai 1993

Nachstehend wird der Wortlaut des Rundschreibens des BMI vom 03.02.1993 - D III 4 - M - 224010/9

Beurlaubung und Abordnung von Beamten und Richtern:
hier: Verzicht auf die Erstattung von Nachversicherungsbeiträgen bekannt gegeben:

Mein Rundschreiben vom 29. September 1986 (GMBl. 1986 S. 605) wird wie folgt ergänzt:

Die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sind der „Vereinbarung vom 30. April 1986 über den Verzicht auf die Erstattung von Nachversicherungsbeiträgen“ für Beurlaubungen und Abordnungen beigetreten, die nach dem 30. September 1992 angeordnet oder für Zeiträume danach verlängert werden.