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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung

Übertragung der Zuständigkeit für förmliche Verpflichtungen im Bereich der Polizei


vom 23. April 1993
(ABl./93, [Nr. 42], S.807)

Aufgrund des § 1 Abs. 4 des Verpflichtungsgesetzes vom 02. März 1974 (BGBl. I S. 469) geändert durch Gesetz vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1924) in Ver­bindung mit § 1 Nr. 1 der Verordnung über Zustän­digkeiten nach dem Ver­pflich­tungsgesetz vom 27. Okto­ber 1992 (GVBl. II S. 694) ergeht folgender Erlaß:

1. Zuständig für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 1 Abs. 1 bis 3 des Verpflichtungsgesetzes sind diejenigen Behör­den und Ein­richtungen im Bereich der Polizei, bei der die zu ver­pflichtende Person beschäftigt oder für die sie tätig ist. Die Aufgaben werden von den jeweiligen Behör­denleitern/Lei­tern der Einrich­tun­gen wahrgenom­men. Die Behördenleiter/Leiter der Einrichtungen können die Auf­gaben­erfüllung auf Bedienstete der Behörden/Ein­richtun­gen delegieren.

2. Über die Verpflichtung nichtbeamteter Personen nach dem Ver­pflichtungsgesetz ist eine Niederschrift entspre­chend dem Muster der Anlagen 1 und 2 zu diesem Erlaß aufzuneh­men.

2.1 Das als Anlage 1 beigefügte Muster "Niederschrift über die förmliche Verpflichtung ..." soll bei der Verpflich­tung nicht­beamteter Personen verwendet werden, soweit sie nicht Polizei­angestellte sind. Hierzu zählen insbeson­dere Dol­metscher, An­wälte, V-Personen und andere Personen, die ständig oder über einen längeren Zeitraum für die oder mit der Polizei ar­beiten.

2.2 Das Muster "Verpflichtung" (Anlage 2) wird benutzt, wenn eine Privatperson oder mehrere Personen nicht­behördlicher In­stitutio­nen nicht ständig im Bereich der Polizei tätig sind und aus  nicht zu umgehenden Gründen mit einem VS-Vertraulich oder höher eingestuftem Sach­verhalt ver­traut gemacht werden müssen.

3. Dieser Erlaß tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Anmerkung: Die Anlagen wurden nicht aufgenommen.