Übertragung der Zuständigkeit für förmliche Verpflichtungen im Bereich der Polizei
vom 23. April 1993
(ABl./93, [Nr. 42], S.807)
Aufgrund des § 1 Abs. 4 des Verpflichtungsgesetzes vom 02. März 1974 (BGBl. I S. 469) geändert durch Gesetz vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1924) in Verbindung mit § 1 Nr. 1 der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Verpflichtungsgesetz vom 27. Oktober 1992 (GVBl. II S. 694) ergeht folgender Erlaß:
1. Zuständig für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 1 Abs. 1 bis 3 des Verpflichtungsgesetzes sind diejenigen Behörden und Einrichtungen im Bereich der Polizei, bei der die zu verpflichtende Person beschäftigt oder für die sie tätig ist. Die Aufgaben werden von den jeweiligen Behördenleitern/Leitern der Einrichtungen wahrgenommen. Die Behördenleiter/Leiter der Einrichtungen können die Aufgabenerfüllung auf Bedienstete der Behörden/Einrichtungen delegieren.
2. Über die Verpflichtung nichtbeamteter Personen nach dem Verpflichtungsgesetz ist eine Niederschrift entsprechend dem Muster der Anlagen 1 und 2 zu diesem Erlaß aufzunehmen.
2.1 Das als Anlage 1 beigefügte Muster "Niederschrift über die förmliche Verpflichtung ..." soll bei der Verpflichtung nichtbeamteter Personen verwendet werden, soweit sie nicht Polizeiangestellte sind. Hierzu zählen insbesondere Dolmetscher, Anwälte, V-Personen und andere Personen, die ständig oder über einen längeren Zeitraum für die oder mit der Polizei arbeiten.
2.2 Das Muster "Verpflichtung" (Anlage 2) wird benutzt, wenn eine Privatperson oder mehrere Personen nichtbehördlicher Institutionen nicht ständig im Bereich der Polizei tätig sind und aus nicht zu umgehenden Gründen mit einem VS-Vertraulich oder höher eingestuftem Sachverhalt vertraut gemacht werden müssen.
3. Dieser Erlaß tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Anmerkung: Die Anlagen wurden nicht aufgenommen.